Aufgeschobener AHV-Bezug und Konsequenzen
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (Frauen 64, Männer 65) können den Bezug der Rente (inkl. Zusatz- und Kinderrente) um mindestens ein und um höchstens fünf Jahre aufschieben. Damit erhöht sich die Altersrente ab dem Bezugsmonat um einen monatlichen Zuschlag, der von der Dauer des Aufschubs abhängt. Dieser frankenmässige Zuschlag ist ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Renten entspricht und zusammen mit der Grundrente die Berechnungsgrundlage bei allfälligen Anpassungen der Rente bildet.
Um den Aufschub anzumelden, braucht es eine so genannte Aufschubserklärung, die innerhalb eines Jahres seit Beginn der Rentenberechtigung abgegeben werden muss. Meldet sich eine Person erst nach Ablauf dieser Frist an oder wurde im Anmeldeformular die Aufschubserklärung nicht angekreuzt, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen festgesetzt und ausbezahlt.
Um die Rente nach einem Aufschub zu beziehen, muss sie die rentenberechtigte Person mit einem besonderen Formular der Ausgleichskassen abrufen. Die aufgeschobene Rente wird dann ab dem Folgemonat des Formulareingangs ausbezahlt, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Auszahlungstermin verlangt wird. 60 Monate nach Erreichen des Pensionierungsalters gilt die Rente in jedem Fall als abgerufen. Ebenso als abgerufen und damit ohne Wahlmöglichkeit gilt die Rente, sobald eine Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird oder die berechtigte Person stirbt.
Von vorneherein ausgeschlossen von der Möglichkeit des Aufschubs sind die Bezüger einer Invalidenrente oder einer Hilflosenentschädigung.
Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente aufzuschieben (oder vorzubeziehen). Im Übrigen muss die Aufschubsdauer nicht im vorneherein festgelegt werden; vielmehr kann die Rente jederzeit nach freier Wahl abgerufen werden.
Als Kriterien für den entsprechenden Entscheid stehen im Vordergrund einerseits die Lebenserwartung und andererseits die persönliche Steuersituation:
- Je nach Aufschubsdauer liegt der Breakeven zwischen knapp 17 und 18 Jahren, nach denen die aufgeschobene Rente wegen ihres höheren Gesamtbetrags sich vorteilhaft auswirkt. Wer demnach davon ausgeht, dass er mindestens 82, 83 Jahre alt wird, kann den Aufschub durchaus in Betracht ziehen.
- Je höher die Grenzsteuerbelastung des Steuerpflichtigen nach dem Eintritt ins Rentenalter ist, desto eher rechnet sich ein Aufschub aus steuerlichen Überlegungen.
- Zahlenbeispiel: Wenn während des Aufschubs der Grenzsteuersatz bei 35% liegt, weil der Anspruchsberechtigte weiterarbeitet, und die Höhe der AHV-Rente (ohne Aufschub) CHF 2320.– beträgt, ergibt ein 24-monatiger Rentenaufschub eine höhere jährliche Rente von CHF 3006.70 vor Steuern oder nach Steuern: CHF 18096.– ohne Aufschub und CHF 20050.35 nach Aufschub. Dies bedeutet, dass nach 20.5 Jahren der Breakeven erreicht ist und der Aufschub sich zu Gunsten des Rentenbezügers auswirkt.
Nach dem Tod wird der Zuschlag auf die Hinterlassenenrente, nicht aber auf die AHV-Rente des überlebenden Ehegatten angerechnet.
Ein Aufschub der AHV-Rente hat aber nicht gleichzeitig den Aufschub der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge oder dem Säule-3a-Sparen zur Folge, kann aber in der Regel ebenfalls erlangt werden. Im BVG hängt dies von den einschlägigen Bestimmungen des Reglements ab und kann im Aufschub des Leistungsbezugs ohne Entrichtung weiterer Sparbeiträge oder in der Fortsetzung des Sparprozesses bestehen.