Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der überlebende Ehegatte in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Erbteilung
Das eheliche Vermögen besteht beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aus den Eigengütern der Ehegatten (= in die Ehe eingebrachtes Vermögen + während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen) und der Errungenschaft (= während der Ehe erspartes gemeinsames Vermögen). Beim Tod eines Ehegatten setzt sich sein Nachlassvermögen aus seinem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft zusammen. Falls Kinder vorhanden sind, erhält von diesem Nachlassvermögen der überlebende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte. Sind keine Eigengüter vorhanden, geht somit ein Viertel des ehelichen Vermögens an die Kinder. Falls ein grosser Teil des ehelichen Vermögens aus Eigengut des verstorbenen Ehegatten besteht, erhöht sich das Nachlassvermögen und damit auch der Anteil der Kinder entsprechend. Dies kann dazu führen, dass ein nicht unerheblicher Teil des ehelichen Vermögens an die Kinder ausbezahlt werden muss. Falls ein grosser Teil des Vermögens in der selbst bewohnten Liegenschaft investiert ist, kann dies dazu führen, dass die Liegenschaft verkauft werden muss, damit die Kinder ausbezahlt werden können.
Massnahmen
Mittels Ehevertrag kann gestützt auf Art. 216 ZGB der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern begünstigt werden. So ist es möglich, gegenüber gemeinsamen Nachkommen die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Mittels Testament oder Erbvertrag können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden oder es kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am Nachlass der Kinder zugewiesen werden. In einem Erbvertrag können die Kinder auf einen Teil oder das gesamte ihnen zustehende Erbe verzichten, damit der überlebende Elternteil finanziell abgesichert ist.
Einkommen
Neben der Aufteilung des Vermögens muss aber auch dem zukünftigen Einkommen des überlebenden Ehegatten Beachtung geschenkt werden. Stirbt der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen, welcher bisher wenig zu den Familienauslagen beigetragen hat, ergeben sich kaum Probleme, weil das Einkommen des überlebenden Ehegatten mehr oder weniger unverändert weiter fliesst.
Stirbt der Ehegatte mit dem höheren Einkommen, mit welchem bisher die Hauptlast der Auslagen bestritten wurde, treten an die Stelle dieses Einkommens die Renten der Sozial- und/oder Unfallversicherung, der Pensionskasse und allenfalls der zusätzlichen privaten Vorsorge oder es werden Kapitalzahlungen an Stelle von Rentenleistungen fällig. Sind (minderjährige oder in Ausbildung stehende) Kinder vorhanden, so werden neben der Witwenrente auch Waisenrenten ausbezahlt. Zu beachten ist, dass je nach Todesursache (Krankheit oder Unfall) andere Versicherungsträger für die Todesfallleistungen verantwortlich sind und sich deshalb auch die Versicherungsleistungen bei Tod durch Krankheit oder Unfall unterscheiden. Von Zeit zu Zeit sollte überprüft werden, ob die Leistungen beim Tod des Ehegatten ausreichen, um finanziell möglichst sorgenfrei weiterzuleben, um den Verpflichtungen für Wohnung oder Haus nachzukommen und um den Kindern eine möglichst gute Ausbildung zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte auch überprüft werden, ob im Invaliditätsfall des einen oder anderen Ehegatten die Versicherungsleistungen ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard ohne grosse Einschränkungen zu halten. Deckungslücken können allenfalls mit selber finanzierten Versicherungen in der Säule 3a oder 3b gedeckt werden.
Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der überlebende Ehegatte in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Erbteilung
Das eheliche Vermögen besteht beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aus den Eigengütern der Ehegatten (= in die Ehe eingebrachtes Vermögen + während der Ehe erhaltene Erbschaften und Schenkungen) und der Errungenschaft (= während der Ehe erspartes gemeinsames Vermögen). Beim Tod eines Ehegatten setzt sich sein Nachlassvermögen aus seinem Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft zusammen. Falls Kinder vorhanden sind, erhält von diesem Nachlassvermögen der überlebende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte. Sind keine Eigengüter vorhanden, geht somit ein Viertel des ehelichen Vermögens an die Kinder. Falls ein grosser Teil des ehelichen Vermögens aus Eigengut des verstorbenen Ehegatten besteht, erhöht sich das Nachlassvermögen und damit auch der Anteil der Kinder entsprechend. Dies kann dazu führen, dass ein nicht unerheblicher Teil des ehelichen Vermögens an die Kinder ausbezahlt werden muss. Falls ein grosser Teil des Vermögens in der selbst bewohnten Liegenschaft investiert ist, kann dies dazu führen, dass die Liegenschaft verkauft werden muss, damit die Kinder ausbezahlt werden können.
Massnahmen
Mittels Ehevertrag kann gestützt auf Art. 216 ZGB der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern begünstigt werden. So ist es möglich, gegenüber gemeinsamen Nachkommen die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Mittels Testament oder Erbvertrag können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden oder es kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am Nachlass der Kinder zugewiesen werden. In einem Erbvertrag können die Kinder auf einen Teil oder das gesamte ihnen zustehende Erbe verzichten, damit der überlebende Elternteil finanziell abgesichert ist.
Einkommen
Neben der Aufteilung des Vermögens muss aber auch dem zukünftigen Einkommen des überlebenden Ehegatten Beachtung geschenkt werden. Stirbt der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen, welcher bisher wenig zu den Familienauslagen beigetragen hat, ergeben sich kaum Probleme, weil das Einkommen des überlebenden Ehegatten mehr oder weniger unverändert weiter fliesst.
Stirbt der Ehegatte mit dem höheren Einkommen, mit welchem bisher die Hauptlast der Auslagen bestritten wurde, treten an die Stelle dieses Einkommens die Renten der Sozial- und/oder Unfallversicherung, der Pensionskasse und allenfalls der zusätzlichen privaten Vorsorge oder es werden Kapitalzahlungen an Stelle von Rentenleistungen fällig. Sind (minderjährige oder in Ausbildung stehende) Kinder vorhanden, so werden neben der Witwenrente auch Waisenrenten ausbezahlt. Zu beachten ist, dass je nach Todesursache (Krankheit oder Unfall) andere Versicherungsträger für die Todesfallleistungen verantwortlich sind und sich deshalb auch die Versicherungsleistungen bei Tod durch Krankheit oder Unfall unterscheiden. Von Zeit zu Zeit sollte überprüft werden, ob die Leistungen beim Tod des Ehegatten ausreichen, um finanziell möglichst sorgenfrei weiterzuleben, um den Verpflichtungen für Wohnung oder Haus nachzukommen und um den Kindern eine möglichst gute Ausbildung zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte auch überprüft werden, ob im Invaliditätsfall des einen oder anderen Ehegatten die Versicherungsleistungen ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard ohne grosse Einschränkungen zu halten. Deckungslücken können allenfalls mit selber finanzierten Versicherungen in der Säule 3a oder 3b gedeckt werden.