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Pensionskassenoptimierung bis alter 70
Die Steuerbehörden stellten sich bisher auf den Standpunkt, dass Vorsorgeoptimierungen nur bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters möglich seien. Gemäss einem neuen Bundesgerichtsentscheid dürfen Erwerbstätige, die nach der ordentlichen Pensionierung aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einer Pensionskasse versichert sind, nun ebenfalls Nachzahlungen vornehmen, jedoch längstens bis zum Alter 70. Dies eröffnet u.a. bei der Steuerplanung völlig neue Perspektiven. Allerdings sind alle Rahmenbedingungen genau einzuhalten, will man unangenehme (Steuer-)Überraschungen vermeiden.
Die Neuerung
Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) nennt als Pensionierungszeitpunkt das Erreichen des «ordentlichen Rentenalters» (AHV-Alter). Allerdings lässt diese Vorschrift ausdrücklich auch eine andere Regelung zu. Freizügigkeitskonti dürfen seit Einführung des BVG bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rentenbezug weitergeführt werden. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgestellt, dass auch Pensionskassenmodelle grundsätzlich bis Alter 70 zugelassen werden können. Trotzdem wurden bisher Nachzahlungen aufgrund einer Deckungslücke ab Alter 65 verweigert. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid dürfen Nachzahlungen aufgrund einer Deckungslücke nun also auch zwischen Alter 65 und Alter 70 getätigt werden.
Die Berechnung
Die Berechnung muss sich jedoch auf das theoretische Alterskapital 65 beziehen. Demnach dehnt die neue Bestimmung die Optimierungsmöglichkeiten in betragsmässiger Höhe nicht aus. Ausgedehnt wird lediglich der Zeitraum, in dem Optimierungen möglich sind.
Der Nutzen dieser Neuerung
Diese Ausweitung der Zeitspanne für Vorsorgeoptimierungen gilt es unbedingt zu nutzen! Rein vorsorgerechtlich ist dieser Vorteil in den meisten Fällen zwar nicht allzu hoch zu werten. Ab diesem Zeitpunkt könnten ja theoretisch die Vorsorgegefässe AHV und Pensionskasse angezapft werden. In einem Krankheitsfall wäre so das regelmässige Einkommen garantiert.
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Der Vorteil in Spezialfällen
In gewissen Fällen kann die neue Möglichkeit von Interesse sein – und zwar sowohl aus steuerplanerischer als auch aus vorsorgerechtlicher Perspektive. Bei Nachfolgelösungen beispielsweise ist es vielfach angezeigt, dem Unternehmen allfällige Mittel noch vor der Übergabe an den Nachfolger steuergünstig zu entnehmen. Dank der Neuerung wird der Zeitrahmen für solche Massnahmen ausgedehnt. Dieser Zeitgewinn lässt sich bei richtiger Umsetzung für wirksame Steueroptimierungen nutzen. Interessant kann die neue Möglichkeit auch bei Fällen sein, in denen relativ spät ein Zuzug in die Schweiz erfolgt(e) und die Vorsorgegefässe deshalb noch eher bescheiden alimentiert sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn anschliessend ein Kapitalbezug geplant ist. In diesem Fall kann man den zeitlichen Handlungsspielraum entscheidend verlängern.
Die konkrete Anwendung
Allerdings gilt es, die neuen Möglichkeiten im Gesamtrahmen zu beurteilen. Vielleicht sind noch weitere Massnahmen wie z. B. der AHV-Rentenaufschub sinnvoll. Darum empfehlen wir in jedem Fall eine seriöse Gesamtplanung, die alle relevanten Vorsorge- und Steueraspekte umfassend berücksichtigt sowie die Vor und Nachteile sinnvoll gewichtet.
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