Durch die aktuell stürmische Wirtschafts- und Währungslage sind schon oder werden noch viele – insbesondere exportorientierte – Unternehmen finanziell in akute Seenot geraten. Konsequenz: Die Verluste lassen die Eigenkapitalbasis der Unternehmen schmelzen und das Wasser unter dem Kiel sinkt massiv. Im schlimmsten Fall so stark, dass ein Auflaufen auf dem Grund droht und darum eine finanzielle Sanierung nötig wird. Dabei geht oft vergessen, dass der Fiskus auch in solchen Notlagen gnadenlos zugreift. Eine systematische Steuerplanung hilft darum wesentlich mit, das Unternehmen beim Flottmachen auch steuerlich in ruhige(re) Gewässer zu lotsen.
Die Sanierung
Gemäss Art.725 des Obligationenrechts (OR) ist eine Kapitalgesellschaft sanierungsbedürftig, wenn im Jahresabschluss die Hälfte des Aktien- oder Stammkapitals nicht mehr gedeckt ist. Sie gilt gar als überschuldet, wenn der ausgewiesene Verlust das Aktien- oder Stammkapital übersteigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine stillen Reserven vorhanden sind, die als verdeckte Rücklage aufgelöst werden und damit das Bilanzbild verbessern könnten. Ist die handelsrechtliche Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens gegeben, werden die externen Mittelzuflüsse in das Unternehmen in zwei steuerrechtliche Kategorien aufgeteilt. Einerseits werden echte Sanierungsleistungen wie Forderungsverzichte von Banken, Lieferanten oder Dritten erfolgswirksam erfasst und mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet. Anderseits stellen so genannte unechte Sanierungsleistungen Leistungen des Aktionärs oder von ihm nahe stehenden Personen wie beispielsweise Verwandte oder Schwesterunternehmen dar. Unecht deshalb, weil diese Leistungen – obwohl in der Erfolgsrechnung verbucht – steuerrechtlich als nicht realisiert gelten. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Kapitalzuschuss des Aktionärs. Gerade bei dieser Unterscheidung liegt in der Steuerpraxis aber die Krux.
Die Forderungsverzichte
Bevor ein Unternehmen in der Praxis sanierungsbedürftig wird, verbessern die Aktionäre meist die Liquidität der Firma, indem sie die eingeschossenen flüssigen Mittel in Darlehensform (direkt oder über eine Schwestergesellschaft) zur Verfügung stellen. Verschlechtert sich die finanzielle Situation weiter, werden diese Passivdarlehen bei einer Sanierung mittels eines Forderungsverzichts abgeschrieben. Steuerrechtlich relevant ist dabei, ob der Forderungsverzicht unwiderruflich und damit definitiv oder mittels Besserungsschein/Genussschein zusammen mit dem Forderungsverzicht ein zusätzliches Recht eingeräumt wird. Bei Letzteren kann die abgeschriebene Forderung bei sich erholendem Geschäftsgang wieder aufleben, wodurch der Verzicht eher provisorischer Natur ist.
Doch Achtung: Ob der Aktionär, Geschäftspartner, Verwandte des Aktionärs oder ein Schwesterunternehmen den Verzicht leisten, ist steuerrechtlich relevant und kann zu unterschiedlichsten Besteuerungsansätzen bei den Direkten Steuern, der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe führen! So ist z.B. beim Verzicht eines Darlehens einer Schwestergesellschaft eingehend zu prüfen, ob das Darlehen überhaupt geschäftsmässig begründet war und die Konditionen bei der Gewährung einem Drittvergleich standhalten. Falls dies nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine steuerrechtliche Vorteilszuwendung an den Aktionär und von dort ein Zuschuss an die notleidende Gesellschaft. Dies ist mit ganz anderen steuerlichen Konsequenzen verbunden, die zum Vor- oder Nachteil des Anteilsinhabers und dessen Gesellschaften genutzt werden können.
Denken Sie bei der Sanierung an die (Steuer)Zukunft
Eine betriebswirtschaftliche Sanierung geht stets davon aus, dass das Unternehmen in eine gewinnbringende Zukunft geführt werden kann. Die Steuerexperten der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner stehen Ihnen gerne zur Verfügung, damit Sie bei einer Sanierung nicht ins (Steuer-)Fettnäpfchen treten und später bei erneut gutem Geschäftsgang keine gravierenden Steuernachteile erleiden.
Durch die aktuell stürmische Wirtschafts- und Währungslage sind schon oder werden noch viele – insbesondere exportorientierte – Unternehmen finanziell in akute Seenot geraten. Konsequenz: Die Verluste lassen die Eigenkapitalbasis der Unternehmen schmelzen und das Wasser unter dem Kiel sinkt massiv. Im schlimmsten Fall so stark, dass ein Auflaufen auf dem Grund droht und darum eine finanzielle Sanierung nötig wird. Dabei geht oft vergessen, dass der Fiskus auch in solchen Notlagen gnadenlos zugreift. Eine systematische Steuerplanung hilft darum wesentlich mit, das Unternehmen beim Flottmachen auch steuerlich in ruhige(re) Gewässer zu lotsen.
Die Sanierung
Gemäss Art.725 des Obligationenrechts (OR) ist eine Kapitalgesellschaft sanierungsbedürftig, wenn im Jahresabschluss die Hälfte des Aktien- oder Stammkapitals nicht mehr gedeckt ist. Sie gilt gar als überschuldet, wenn der ausgewiesene Verlust das Aktien- oder Stammkapital übersteigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine stillen Reserven vorhanden sind, die als verdeckte Rücklage aufgelöst werden und damit das Bilanzbild verbessern könnten. Ist die handelsrechtliche Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens gegeben, werden die externen Mittelzuflüsse in das Unternehmen in zwei steuerrechtliche Kategorien aufgeteilt. Einerseits werden echte Sanierungsleistungen wie Forderungsverzichte von Banken, Lieferanten oder Dritten erfolgswirksam erfasst und mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet. Anderseits stellen so genannte unechte Sanierungsleistungen Leistungen des Aktionärs oder von ihm nahe stehenden Personen wie beispielsweise Verwandte oder Schwesterunternehmen dar. Unecht deshalb, weil diese Leistungen – obwohl in der Erfolgsrechnung verbucht – steuerrechtlich als nicht realisiert gelten. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Kapitalzuschuss des Aktionärs. Gerade bei dieser Unterscheidung liegt in der Steuerpraxis aber die Krux.
Die Forderungsverzichte
Bevor ein Unternehmen in der Praxis sanierungsbedürftig wird, verbessern die Aktionäre meist die Liquidität der Firma, indem sie die eingeschossenen flüssigen Mittel in Darlehensform (direkt oder über eine Schwestergesellschaft) zur Verfügung stellen. Verschlechtert sich die finanzielle Situation weiter, werden diese Passivdarlehen bei einer Sanierung mittels eines Forderungsverzichts abgeschrieben. Steuerrechtlich relevant ist dabei, ob der Forderungsverzicht unwiderruflich und damit definitiv oder mittels Besserungsschein/Genussschein zusammen mit dem Forderungsverzicht ein zusätzliches Recht eingeräumt wird. Bei Letzteren kann die abgeschriebene Forderung bei sich erholendem Geschäftsgang wieder aufleben, wodurch der Verzicht eher provisorischer Natur ist.
Doch Achtung: Ob der Aktionär, Geschäftspartner, Verwandte des Aktionärs oder ein Schwesterunternehmen den Verzicht leisten, ist steuerrechtlich relevant und kann zu unterschiedlichsten Besteuerungsansätzen bei den Direkten Steuern, der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe führen! So ist z.B. beim Verzicht eines Darlehens einer Schwestergesellschaft eingehend zu prüfen, ob das Darlehen überhaupt geschäftsmässig begründet war und die Konditionen bei der Gewährung einem Drittvergleich standhalten. Falls dies nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine steuerrechtliche Vorteilszuwendung an den Aktionär und von dort ein Zuschuss an die notleidende Gesellschaft. Dies ist mit ganz anderen steuerlichen Konsequenzen verbunden, die zum Vor- oder Nachteil des Anteilsinhabers und dessen Gesellschaften genutzt werden können.
Denken Sie bei der Sanierung an die (Steuer)Zukunft
Eine betriebswirtschaftliche Sanierung geht stets davon aus, dass das Unternehmen in eine gewinnbringende Zukunft geführt werden kann. Die Steuerexperten der Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner stehen Ihnen gerne zur Verfügung, damit Sie bei einer Sanierung nicht ins (Steuer-)Fettnäpfchen treten und später bei erneut gutem Geschäftsgang keine gravierenden Steuernachteile erleiden.