Unternehmerische NPO profitieren von der MWST
Üben Non-Profit-Organisationen eine unternehmerische Tätigkeit aus, können sie sich der MWST unterstellen. Vorteil: Sie dürfen dann die als Vorsteuer bezahlte MWST zurückfordern.
* Wollen sich Non-Profit-Organisationen (NPO) der MWST unterstellen, damit sie vom Vorsteuerabzug profitieren können, müssen sie bei jedem einzelnen ihrer Tätigkeitsbereiche prüfen, ob es sich hier um eine so genannte «unternehmerische Tätigkeit» handelt.
Unternehmerische Tätigkeit
Da die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) üblicherweise nur äusserst zurückhaltend Vorteile einräumt, hat sie bei der Mehrwertsteuerpflicht relativ restriktive Voraussetzungen aufgestellt. So müssen z. B. Non-Profit-Organisationen (NPO) bei jedem einzelnen ihrer Tätigkeitsbereiche prüfen, ob es sich hier um eine so genannte «unternehmerische Tätigkeit» handelt.
Als Tätigkeitsbereich gilt gemäss ESTV-Praxis eine nach aussen auftretende, in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit. Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn eine bestimmte Tätigkeit sachlich, räumlich und zeitlich autonom existieren könnte bzw. sinnvoll wäre.
Für nicht unternehmerische Tätigkeitsbereiche besteht kein Anrecht auf Abzug der Vorsteuer. Für gewinnorientierte Tätigkeitsbereiche sind die unternehmerische Tätigkeit und damit das grundsätzliche Anrecht auf Vorsteuerabzug gegeben.
Ebenso gilt eine Tätigkeit als unternehmerisch, wenn für das Ausüben der Tätigkeit ein unternehmerischer Grund vorliegt; dies selbst dann, wenn mit dem Geschäft keine oder nur geringe Entgelte erzielt werden. Als typisches Beispiel nennt die ESTV in ihren Praxisanweisungen das Museum eines Uhrenherstellers, das ohne Eintrittsgeld besucht werden kann und in erster Linie der Markenpflege dient.
Neuer Entscheid des Bundesgerichts
Umstritten sind Tätigkeitsbereiche, die nicht ausdrücklich einer anderen steuerbaren Tätigkeit dienen, aber trotzdem nicht kostendeckend betrieben werden. Solche Tätigkeitsbereiche stellen nach Auffassung der ESTV nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die Einnahmen aus diesem Geschäft (ohne Zins- und Kapitalerträge) mindestens 25 % des Aufwands aus dieser Aktivität decken.
Diese Praxis hat das Bundesgericht (BGer 2C_781/2014 vom 19. 4. 2015) jetzt als gesetzwidrig erklärt. Im zu beurteilenden Fall ging es um ein Kulturzentrum im Kanton Schwyz in der Rechtsform einer Stiftung. Aus dem Vermieten von Räumen sowie aus dem Museumsbetrieb mit Cafeteria usw. erzielte es Einnahmen. Weil aber der Kulturbetrieb zu mehr als 75 % durch Subventionen, Spenden, Kapitalerträge und Kapitaleinlagen finanziert wurde, wollte das ESTV die Eintragung im MWST-Register widerrufen und die abgezogenen Vorsteuern zurückfordern. Dank dem Bundesgerichtsentscheid bleibt die Stiftung nun mehrwertsteuerpflichtig und kann die Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit weiterhin abziehen.
Vorsteuerabzug
Doch Achtung: Auch wenn nun eine NPO ausschliesslich unternehmerische Tätigkeitsbereiche führt, steht nicht von vornherein fest, dass die Vorsteuern uneingeschränkt abgezogen werden können. Erhaltene Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand sowie von der MWST ausgenommene Umsätze wie Kapitalerträge, Eintrittsgelder für kulturelle Anlässe oder statutarische Mitgliederbeiträge erfordern eine anteilmässige Vorsteuerkürzung.
In diesem Zusammenhang kann die freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen sinnvoll sein. Spenden und Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern sowie Gewinnanteile (z. B. Dividendenerträge) erfordern einerseits zwar keine anteilsmässige Vorsteuerkürzung. Anderseits können Vorsteuern, die im direkten Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, aber auch nicht abgezogen werden.
Jeder NPO bietet sich nach dem aktuellen Bundesgerichtsentscheid nun die Chance, ihre Mehrwertsteuerunterstellung zu überprüfen, sich allenfalls freiwillig noch rückwirkend per 1. 1. 2015 registrieren und Vorsteuern auszahlen zu lassen.