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Tony Z'graggen

dipl. Steuerexperte
Vorsorgespezialist


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Tony Z'graggen

dipl. Steuerexperte
Vorsorgespezialist

09.2015

 

Die Begünstigtenordnung

 

Die Begünstigtenordnung wurde mit der ersten BVG-Revision erweitert und aufgrund der veränderten Familienstrukturen liberalisiert.1  

Die aktuelle Bestimmung kennt vier Begünstigungsstufen. 

 

Übersicht über die Begünstigungsstufen

gesetzliche Stufe

(Art.19 BVG)

- 

überlebender Ehepartner

-

- 

unterhaltspflichtige Kinder

eingetragene Partner

1. fakultative Stufe

- 

massgeblich unterstützte natürliche Personen und/ oder

- 

Konkubinatspartner ab 5 Jahren

2. fakultative Stufe

- 

nicht mehr unterstützungspflichtige Kinder und/ oder

- 

die Eltern und /oder

-

die Geschwister

3. fakultative Stufe

- 

die übrigen gesetzlichen Erben

 

Die erste Stufe gibt das Gesetz vor. Die übrigen drei Stufen können gemäss Reglement vorgesehen werden. Eine Ausdehnung der Begünstigtenordnung ist deshalb fakultativ. Wenn vom Recht der Ausdehnung Gebrauch gemacht wird, sind folgende Regeln einzuhalten:

 

  • Die drei fakultativen Stufen sind in der vorgegebenen Reihenfolge einzuhalten.

  • Es darf keine vorherige Stufe weggelassen werden.

 

So wäre es z.B. verboten, die Kinder des Verstorbenen, welche den Voraussetzung der ersten gesetzlichen Stufe nicht entsprechen, einzusetzen (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG), wenn ein Konkubinatspartner da ist, der die Bedingungen gemäss Art. 20a Abs.1 lit. a BVG tatsächlich erfüllt.

​

Innerhalb einer Prioritätenstufe können jedoch einzelne Gruppen von dieser Ausdehnung ausgeschlossen werden. So wäre es möglich, die Begünstigtenordnung auf die Eltern – nicht jedoch auf die Geschwister – auszudehnen. Die Ausweitung auf andere Personen als in Art. 20a BVG vorgesehen ist nicht gestattet. Die Möglichkeiten sind also begrenzt.

 

Die gesetzliche Stufe

Der Hauptzweck der beruflichen Vorsorge ist, dass die Finanzierung der gewohnten Lebenshaltung der versicherten Person im Alter oder Invaliditätsfall gewährleistet ist. Weiter sind im Todesfall die Personen mitversichert, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurden. Wenn die berufliche Vorsorge ihren Hauptzweck erfüllen soll, ist eine klare Eingrenzung der Begünstigten notwendig.

 

Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie/er beim Tod des Partners/der Partnerin2:

 

  •  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder

  •  zum Todeszeitpunk älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

 

Ist keine dieser beiden Bedingungen erfüllt, wird eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei errechneten Jahresrenten ausbezahlt. Überlebende eingetragene Partner/-innen sind Ehepartnern gleichgestellt.​3

 

Die erste fakultative Ausdehnungsstufe

Diese Kategorie enthält zwei Gruppen4 :

 

  • Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt wurden;

  • Personen, die mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununterbrochen und tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führten.


 
 

 

Bei einer Lebensgemeinschaft kann dies bereits in einem Zeitpunkt von weniger als 5 Jahren zutreffen, wenn eine tatsächliche Unterstützung gegeben war oder wenn gemeinsame Kinder existieren.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass nicht zugleich eine Witwer- oder Witwenrente fliesst.5 Diese könnte den Ursprung aus einer geschiedenen Ehe haben. Damit soll wohl eine ungewollte Rentenkumulation vermieden werden.

 

Die zweite fakultative Ausdehnungsstufe

Das Reglement kann neben der ersten Stufe vorsehen, dass der Begünstigtenkreis noch weiter gezogen wird, falls keine Begünstigten der gesetzlichen oder ersten fakultativen Stufe vorhanden sind. In diesem Fall können als Begünstigte Kinder des Verstorbenen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen als Direktbegünstigte gemäss Gesetz nicht mehr erfüllen sowie Eltern oder Geschwister.6 Auf dieser Stufe sind also drei Personengruppen aufgeführt, die sich im konkreten Fall konkurrenzieren können.

 

Die dritte fakultative Stufe

Sind keine in den ersten beiden fakultativen Stufen aufgeführten natürlich Personen vorhanden, können die übrigen gesetzlichen Erben als begünstigte Personen eintreten, wenn dies das Reglement so vorsieht.7  Das Gemeinwesen ist hier ausdrücklich ausgeschlossen. Da das Recht die gesetzlichen Erben meint, fallen eingesetzte Erben nicht unter diese Stufe und gehen leer aus.

 

Die Auszahlung auf dieser Stufe beträgt höchstens die von der versicherten Person einbezahlten Prämie oder 50% des Vorsorgekapitals. Es ist in der Regel empfehlenswert, die Variante 50% zu wählen, denn die gesamten einbezahlten Prämien können meistens kaum – oder nur mit einem enormen Aufwand – ermittelt werden.

 

Die begünstigten Personen erwerben den Rechtsanspruch vorsorgerechtlich und nicht durch das Erbrecht. Deshalb sind keine Erbschaftssteuern geschuldet. Die Renten gelten als steuerbares Einkommen. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird.

 

Die Problematik

Das Reglement muss die Ausdehnung der Begünstigtenordnung vorsehen. Die Ausweitung ist auch prämienrelevant, d.h. sie führt für die Versicherten (und die Arbeitgeber) zu teureren Beiträgen. Hier tut sich ein Interessenskonflikt auf:

 

  • Verheiratete Personen (evtl. noch mit Kindern) messen dieser Ausdehnung keine hohe Priorität zu. Sie empfinden die dadurch verursachten höheren Prämien als unnötig.

  • Alleinstehende Personen können ein fundamentales Interesse an einer Ausweitung haben. Dieses Interesse ist in Konkubinatsverhältnissen teilweise existenziell.

 

Diese Schwierigkeit ist auch mit entsprechenden Gruppenbildungen kaum zu beseitigen. Die Ausdehnung auf die erste fakultative Gruppe sollte heute allerdings Standard sein. Eine weitere Ausweitung führt meistens dazu, dass die Pensionskasse einer Lebensversicherung mit Rückgewähr gleicht; dies ist auch mit entsprechenden Prämien verbunden. Deshalb findet in der Praxis eine Ausdehnung auf die beiden fakultativen Gruppen 2 und 3 eher selten statt. Sie ist jedoch immer prüfenswert.

 

Anmerkungen: 1) Art. 20a BVG 2) Art. 19 BVG, 3) Art. 19a BVG 4) Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG 5) Art. 20 a Abs. 2 BVG, 6) Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG 7) Art. 20a Abs. 1 lit. c BVG 

 

 

 

 

 

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Tags: Wirtschaftsberatung, Vorsorge, Erbschaft, BVG, Rente, Unterhalt, Nachfolge

09.2015

Die Begünstigtenordnung

 

Die Begünstigtenordnung wurde mit der ersten BVG-Revision erweitert und aufgrund der veränderten Familienstrukturen liberalisiert.1  

Die aktuelle Bestimmung kennt vier Begünstigungsstufen. 

 

 

Übersicht über die Begünstigungsstufen

gesetzliche Stufe

(Art.19 BVG)

- 

überlebender Ehepartner

-

- 

unterhaltspflichtige Kinder

eingetragene Partner

1. fakultative Stufe

- 

massgeblich unterstützte natürliche Personen und/ oder

- 

Konkubinatspartner ab 5 Jahren

2. fakultative Stufe

- 

nicht mehr unterstützungspflichtige Kinder und/ oder

- 

die Eltern und /oder

-

die Geschwister

3. fakultative Stufe

- 

die übrigen gesetzlichen Erben

 

Die erste Stufe gibt das Gesetz vor. Die übrigen drei Stufen können gemäss Reglement vorgesehen werden. Eine Ausdehnung der Begünstigtenordnung ist deshalb fakultativ. Wenn vom Recht der Ausdehnung Gebrauch gemacht wird, sind folgende Regeln einzuhalten:

 

  • Die drei fakultativen Stufen sind in der vorgegebenen Reihenfolge einzuhalten.

  • Es darf keine vorherige Stufe weggelassen werden.

 

So wäre es z.B. verboten, die Kinder des Verstorbenen, welche den Voraussetzung der ersten gesetzlichen Stufe nicht entsprechen, einzusetzen (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG), wenn ein Konkubinatspartner da ist, der die Bedingungen gemäss Art. 20a Abs.1 lit. a BVG tatsächlich erfüllt.

​

Innerhalb einer Prioritätenstufe können jedoch einzelne Gruppen von dieser Ausdehnung ausgeschlossen werden. So wäre es möglich, die Begünstigtenordnung auf die Eltern – nicht jedoch auf die Geschwister – auszudehnen. Die Ausweitung auf andere Personen als in Art. 20a BVG vorgesehen ist nicht gestattet. Die Möglichkeiten sind also begrenzt.

 

Die gesetzliche Stufe

Der Hauptzweck der beruflichen Vorsorge ist, dass die Finanzierung der gewohnten Lebenshaltung der versicherten Person im Alter oder Invaliditätsfall gewährleistet ist. Weiter sind im Todesfall die Personen mitversichert, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurden. Wenn die berufliche Vorsorge ihren Hauptzweck erfüllen soll, ist eine klare Eingrenzung der Begünstigten notwendig.

 

Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie/er beim Tod des Partners/der Partnerin2:

 

  •  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder

  •  zum Todeszeitpunk älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

 

Ist keine dieser beiden Bedingungen erfüllt, wird eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei errechneten Jahresrenten ausbezahlt. Überlebende eingetragene Partner/-innen sind Ehepartnern gleichgestellt.​3

 

Die erste fakultative Ausdehnungsstufe

Diese Kategorie enthält zwei Gruppen4 :

 

  • Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt wurden;

  • Personen, die mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununterbrochen und tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führten.


 

Bei einer Lebensgemeinschaft kann dies bereits in einem Zeitpunkt von weniger als 5 Jahren zutreffen, wenn eine tatsächliche Unterstützung gegeben war oder wenn gemeinsame Kinder existieren.

Eine weitere Voraussetzung ist zudem, dass nicht zugleich eine Witwer- oder Witwenrente fliesst.5 Diese könnte den Ursprung aus einer geschiedenen Ehe haben. Damit soll wohl eine ungewollte Rentenkumulation vermieden werden.

 

Die zweite fakultative Ausdehnungsstufe

Das Reglement kann neben der ersten Stufe vorsehen, dass der Begünstigtenkreis noch weiter gezogen wird, falls keine Begünstigten der gesetzlichen oder ersten fakultativen Stufe vorhanden sind. In diesem Fall können als Begünstigte Kinder des Verstorbenen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen als Direktbegünstigte gemäss Gesetz nicht mehr erfüllen sowie Eltern oder Geschwister.6 Auf dieser Stufe sind also drei Personengruppen aufgeführt, die sich im konkreten Fall konkurrenzieren können.

 

Die dritte fakultative Stufe

Sind keine in den ersten beiden fakultativen Stufen aufgeführten natürlich Personen vorhanden, können die übrigen gesetzlichen Erben als begünstigte Personen eintreten, wenn dies das Reglement so vorsieht.7  Das Gemeinwesen ist hier ausdrücklich ausgeschlossen. Da das Recht die gesetzlichen Erben meint, fallen eingesetzte Erben nicht unter diese Stufe und gehen leer aus.

 

Die Auszahlung auf dieser Stufe beträgt höchstens die von der versicherten Person einbezahlten Prämie oder 50% des Vorsorgekapitals. Es ist in der Regel empfehlenswert, die Variante 50% zu wählen, denn die gesamten einbezahlten Prämien können meistens kaum – oder nur mit einem enormen Aufwand – ermittelt werden.

 

Die begünstigten Personen erwerben den Rechtsanspruch vorsorgerechtlich und nicht durch das Erbrecht. Deshalb sind keine Erbschaftssteuern geschuldet. Die Renten gelten als steuerbares Einkommen. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird.

 

Die Problematik

Das Reglement muss die Ausdehnung der Begünstigtenordnung vorsehen. Die Ausweitung ist auch prämienrelevant, d.h. sie führt für die Versicherten (und die Arbeitgeber) zu teureren Beiträgen. Hier tut sich ein Interessenskonflikt auf:

 

  • Verheiratete Personen (evtl. noch mit Kindern) messen dieser Ausdehnung keine hohe Priorität zu. Sie empfinden die dadurch verursachten höheren Prämien als unnötig.

  • Alleinstehende Personen können ein fundamentales Interesse an einer Ausweitung haben. Dieses Interesse ist in Konkubinatsverhältnissen teilweise existenziell.

 

Diese Schwierigkeit ist auch mit entsprechenden Gruppenbildungen kaum zu beseitigen. Die Ausdehnung auf die erste fakultative Gruppe sollte heute allerdings Standard sein. Eine weitere Ausweitung führt meistens dazu, dass die Pensionskasse einer Lebensversicherung mit Rückgewähr gleicht; dies ist auch mit entsprechenden Prämien verbunden. Deshalb findet in der Praxis eine Ausdehnung auf die beiden fakultativen Gruppen 2 und 3 eher selten statt. Sie ist jedoch immer prüfenswert.

 

Anmerkungen: 1) Art. 20a BVG 2) Art. 19 BVG, 3) Art. 19a BVG 4) Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG 5) Art. 20 a Abs. 2 BVG, 6) Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG 7) Art. 20a Abs. 1 lit. c BVG 

 

Tags: Wirtschaftsberatung, Vorsorge, Erbschaft, BVG, Rente, Unterhalt, Nachfolge


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