AHV-Vorbezug und -Aufschub
Viele stellen sich wenige Jahre vor dem Eintritt ins AHV-Alter die Frage, ob es sich wohl lohnen würde, ein oder zwei Jahre vor Beginn der regulären AHV-Rente diese schon frühzeitig zu beziehen, oder allenfalls aufzuschieben.
* Bei Frühpensionierung gilt die Beitragspflicht bis zum Erreichen des AHV-Alters.
Wer seine Rente ein Jahr früher bezieht, muss eine lebenslange Rentenkürzung von 6,8%, bei zwei Jahren Vorbezug von 13,6% in Kauf nehmen. Wer also z. B. mit 64 eine Vollrente zu beziehen beginnt, erhält zur Zeit jährlich CHF 26 280 anstelle der ein Jahr später beginnenden regulären AHV-Rente von CHF 28 200.
Rechnerisch kippt der Vorteil in einen Nachteil etwa bei Erreichen des 78. Lebensjahres (bei zweijährigem Vorbezug ist es etwa bei Erreichen des 77. Lebensjahres). Der Entscheid, ob Vorbezug oder reguläre Rente hängt deshalb mitentscheidend von der selber erwarteten Lebensdauer ab. Die heutige Lebenserwartung bei Männern liegt etwa bei 83, für Frauen etwa bei 86 Jahren und steigt kontinuierlich, was als Grundregel bedeutet, dass sich für den Durchschnitts-Schweizer ein Vorbezug nicht rechnet.
Natürlich gibt es aber noch andere Komponenten, die einen derartigen Entscheid mitbeeinflussen können: Dazu gehört vor allem die persönliche Einkommens-, Vermögens- und Steuersituation. Wenn z. B. der Ehepartner noch arbeitet, kann sein Einkommen zusammen mit der vorbezogenen Rente steuerlich einen Progressionssprung verursachen, der den Vorteil der vorbezogenen Rente merklich schmälern kann und die persönliche Rechnung zu Gunsten der regulären Rente verschiebt.
Zu beachten ist auch, dass während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausbezahlt werden.
Anmeldeschluss ist am letzten Tag jenes Monats, in dem man das entsprechende Altersjahr erreicht, ab dem man den Vorbezug erhalten will. Es empfiehlt sich aber, die Anmeldung der AHV-Stelle bereits 5 – 6 Monate im Voraus mitzuteilen. Die AHV-Beitragspflicht bleibt aber bis zum Erreichen des AHV-Alters bestehen.
Aufschieben kann jedermann den AHV-Bezug um maximal 5 Jahre.
Ausnahme: Wer eine Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung bezieht, kann die Rente nicht aufschieben.
Ein Aufschub von einem Jahr erhöht die Rente um 5,2%, bei vollen 5 Jahren sind es 31,5%, wobei die aufgeschobene Rente jederzeit abgerufen werden kann. Erfolgt der Widerruf des Aufschubs innert des ersten Jahres, wird die AHV-Rente auf den Anfang zurück regulär ausbezahlt – nach einem Jahr ist keine Rückwirkung mehr möglich und die Rente wird ab Bezugsmeldung mit dem entsprechenden Zuschlag ausbezahlt. Da der AHV-Renten-Bezug mittels Formular angemeldet werden muss, kann durch Nichteinreichen der Aufschub automatisch erreicht werden. Der Aufschub muss der AHV-Stelle dann innert eines Jahres nach Erreichen des AHV-Alters mitgeteilt werden.
Auch hier gilt, dass während des Aufschubs keine Kinderrenten ausbezahlt werden.
Der Aufschub lohnt sich in der Regel nur dann, wenn selber von einer hohen Lebenserwartung ausgegangen wird und/ oder wer nach 65 weiterarbeitet bzw. hohe Einkünfte hat. Andernfalls rechnet sich der Aufschub kaum.
Beachtlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass beitragspflichtig bleibt, wer nach 65 Jahren weiter arbeitet, ohne dass die Beiträge noch rentenbildend berücksichtigt würden (eine Art von Opfertheorie) – allerdings sind 1400 CHF pro Monat und Arbeitgeber beitragsfrei. Dies gilt allerdings auch ohne Aufschub.
Unabhängig davon gilt bei Frühpensionierung die Beitragspflicht bis zum Erreichen des AHV-Alters. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem Vermögen und dem mit Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen (ohne IV, gesetzliche Unterhaltsbeiträge und Kinderrenten) und bewegt sich zwischen mindestens CHF 480 und maximal CHF 24 000. Wenn ein Nebenerwerb von mindestens 9 Monaten pro Jahr und mindestens 50% Arbeitszeit zu einem AHV-Beitrag von mindestens 50% der Nichterwerbstätigen-Abgabe führt, wird diese durch die Erwerbstätigenabgabe ersetzt.