blog search

Follow us

RSS
blog search
Karriere
Menu
Home > Rechtsberatung > Die bisherige Inhaberaktie ist Geschichte Karriere

Bettina Fässler

Master of Law 
Rechtsanwältin und Urkundsperson


Follow us

RSS
RSS

Bettina Fässler

Master of Law 
Rechtsanwältin und Urkundsperson

09.2015

 

Die bisherige Inhaberaktie ist Geschichte

 

Die «Groupe d'action financière» (GAFI) bzw. «Financial Action Task Force» (FATF) ist eine internationale Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. Die Schweiz ist Gründungsmitglied dieser 1989 ins Leben gerufenen Vereinigung. GAFI / FATF fordert mehr Transparenz über die Eigentumsverhältnisse bei juristischen Personen sowie Zugang für die zuständigen Behörden zu diesen Informationen.

 

Neue Meldepflicht

Auf diesen wachsenden internationalen Druck hin hat das Eidgenössische Parlament u. a. Meldepflichten für Inhaberaktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften eingeführt. Die entsprechenden Gesetzesänderungen gelten bereits seit dem 1.  Juli  2015.

Wer Inhaberaktien von Gesellschaften erwirbt, deren Aktien nicht börsenkotiert sind, muss neu den Erwerb innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden. Die Frist von einem Monat beginnt im Zeitpunkt des Erwerbs zu laufen.

Des Weiteren hat der Erwerber seinen Vor- und Nachnamen bzw. seine Firma sowie seine Adresse bekanntzugeben. Beigelegt werden müssen ein amtlicher Ausweis mit Foto (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) bzw. ein Handelsregisterauszug. Bei ausländischen juristischen Personen ist der Attest durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde zu erbringen.

Zudem ist der Besitz der Inhaberaktien nachzuweisen. Er kann durch Vorlegen des Originals, einer Kopie davon oder einer von einer Bank ausgestellten Hinterlegungsbescheinigung geleistet werden.

Personen, die beim Inkrafttreten dieser Änderungen am 1.  Juli  2015 bereits Inhaberaktien halten, müssen ihren Aktienbesitz innerhalb von sechs Monaten (also bis spätestens 31.  Dezember  2015!) nachträglich der Gesellschaft melden.

Die Inhaberaktionäre haben der Gesellschaft schliesslich jede Änderung ihres Vor- oder Nachnamens bzw. ihrer Firma sowie ihrer Adresse mitzuteilen.

 

Ohne Meldung keine Rechte

Die Gesellschaften müssen neu ein Verzeichnis über ihre Inhaberaktionäre führen. Diese Liste enthält den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma, die Adresse, die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre. 

 

 

* Wer Inhaberaktien von Gesellschaften erwirbt, deren Aktien nicht börsenkotiert sind, muss neu den Erwerb innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden.

 

Die Verzeichnisse müssen so angelegt sein, dass sich in der Schweiz jederzeit problemlos darauf zugreifen lässt. Die Gesellschaft hat zudem sämtliche Belege, die einer Meldung zugrunde liegen, während zehn Jahren nach Streichung der Person aus dem Verzeichnis an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Der Eintrag des Inhaberaktionärs im Verzeichnis über die Inhaberaktionäre ist Voraussetzung für das Ausüben der Aktionärsrechte. Kommt der Inhaberaktionär seiner Meldepflicht nicht nach, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind (z. B. Stimmrecht). Auch die Vermögensrechte (z. B. Recht auf Dividende, Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös), die mit solchen Aktien einhergehen, kann der Inhaberaktionär erst beanspruchen, wenn er seinen Meldepflichten Genüge geleistet hat.

Erfüllt der Inhaberaktionär seine Meldepflichten nicht wie erwähnt innerhalb eines Monats nach Erwerb der Papiere, sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, darf er die ab diesem Moment entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

 

 
RSS

3

Tags: Rechtsberatung, Aktiengesellschaft, Financial Action Task Force, Inhaberaktie, Meldepflicht, Namenaktie, Vermögen, Verwaltungsrat

09.2015

Die bisherige Inhaberaktie ist Geschichte

 

Die «Groupe d'action financière» (GAFI) bzw. «Financial Action Task Force» (FATF) ist eine internationale Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. Die Schweiz ist Gründungsmitglied dieser 1989 ins Leben gerufenen Vereinigung. GAFI / FATF fordert mehr Transparenz über die Eigentumsverhältnisse bei juristischen Personen sowie Zugang für die zuständigen Behörden zu diesen Informationen.

 

* Wer Inhaberaktien von Gesellschaften erwirbt, deren Aktien nicht börsenkotiert sind, muss neu den Erwerb innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden.

 

Neue Meldepflicht

Auf diesen wachsenden internationalen Druck hin hat das Eidgenössische Parlament u. a. Meldepflichten für Inhaberaktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften eingeführt. Die entsprechenden Gesetzesänderungen gelten bereits seit dem 1.  Juli  2015.

Wer Inhaberaktien von Gesellschaften erwirbt, deren Aktien nicht börsenkotiert sind, muss neu den Erwerb innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden. Die Frist von einem Monat beginnt im Zeitpunkt des Erwerbs zu laufen.

Des Weiteren hat der Erwerber seinen Vor- und Nachnamen bzw. seine Firma sowie seine Adresse bekanntzugeben. Beigelegt werden müssen ein amtlicher Ausweis mit Foto (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) bzw. ein Handelsregisterauszug. Bei ausländischen juristischen Personen ist der Attest durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde zu erbringen.

Zudem ist der Besitz der Inhaberaktien nachzuweisen. Er kann durch Vorlegen des Originals, einer Kopie davon oder einer von einer Bank ausgestellten Hinterlegungsbescheinigung geleistet werden.

Personen, die beim Inkrafttreten dieser Änderungen am 1.  Juli  2015 bereits Inhaberaktien halten, müssen ihren Aktienbesitz innerhalb von sechs Monaten (also bis spätestens 31.  Dezember  2015!) nachträglich der Gesellschaft melden.

Die Inhaberaktionäre haben der Gesellschaft schliesslich jede Änderung ihres Vor- oder Nachnamens bzw. ihrer Firma sowie ihrer Adresse mitzuteilen.

 

Ohne Meldung keine Rechte

Die Gesellschaften müssen neu ein Verzeichnis über ihre Inhaberaktionäre führen. Diese Liste enthält den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma, die Adresse, die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre. 

Die Verzeichnisse müssen so angelegt sein, dass sich in der Schweiz jederzeit problemlos darauf zugreifen lässt. Die Gesellschaft hat zudem sämtliche Belege, die einer Meldung zugrunde liegen, während zehn Jahren nach Streichung der Person aus dem Verzeichnis an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Der Eintrag des Inhaberaktionärs im Verzeichnis über die Inhaberaktionäre ist Voraussetzung für das Ausüben der Aktionärsrechte. Kommt der Inhaberaktionär seiner Meldepflicht nicht nach, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind (z. B. Stimmrecht). Auch die Vermögensrechte (z. B. Recht auf Dividende, Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös), die mit solchen Aktien einhergehen, kann der Inhaberaktionär erst beanspruchen, wenn er seinen Meldepflichten Genüge geleistet hat.

Erfüllt der Inhaberaktionär seine Meldepflichten nicht wie erwähnt innerhalb eines Monats nach Erwerb der Papiere, sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, darf er die ab diesem Moment entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

 

Tags: Rechtsberatung, Aktiengesellschaft, Financial Action Task Force, Inhaberaktie, Meldepflicht, Namenaktie, Vermögen, Verwaltungsrat


RSS

3


Bettina Fässler

Master of Law 
Rechtsanwältin und Urkundsperson


Impressum  Datenschutzerklärung
×

blog.mattig.swiss