Lohnfortzahlung bei Krankheit
Wie ist die Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit geregelt?
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Grundsatz:
Ohne Arbeit ist kein Lohn geschuldet!
Krankheit:
Wird ein Arbeitnehmer hingegen aus Gründen, die in seiner Person liegen, (z.B. Krankheit oder Unfall) unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Lohn für eine bestimmte Dauer weiter zu bezahlen (Art. 324a OR).
Ab wann:
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem ersten Arbeitstag des vierten Arbeitsmonats. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag besteht die Lohnfortzahlungspflicht hingegen ab dem ersten Arbeitstag, sofern ein Arbeitsverhältnis um mehr als drei Monate eingegangen wurde.
Nachweise:
Arbeitnehmende dürfen die unverschuldete Verhinderung geltend machen und diese beweisen. Als Nachweis gilt z.B. bei Krankheit ein Arztzeugnis. Ab wann ein solches Zeugnis beizubringen ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
Dauer der Lohnfortzahlung:
Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt einerseits davon ab, ob der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Ohne Krankentaggeldversicherung dienen gemäss Gerichtspraxis die Berner, Züricher oder Basler Skala (abhängig vom jeweiligen Arbeitsort) als Richtlinien. Im 1. Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlung von Gesetzes wegen jedoch immer 3 Wochen. Danach unterscheiden sich die Skalen. Wurde hingegen eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, so beschränkt die Leistungsdauer der Krankentaggeldversicherung die Dauer der Lohnfortzahlung, sofern die Krankentaggeldversicherung die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
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Bezahlung von 720 Taggeldern in 900 Tagen
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Deckung von min. 80% des Lohnes
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Prämienfinanzierung zu mind. 50% durch den Arbeitgeber und
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maximal 2 bis 3 Karenztage ohne Lohnanspruch
Die Lohnhöhe
Ohne Krankentaggeldversicherung haben Arbeitnehmende Anspruch auf den vollen Lohn. Bei Vorliegen einer Krankentaggeldversicherung haben diese während der Wartefrist (oftmals: 30 Tage) i.d.R. einen Anspruch auf den vollen Lohn und danach auf 80% resp. den gemäss Versicherungsvertrag vereinbarten Lohn (sofern dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist). Dafür entfallen die Abzüge für die AHV, ALV und UVG und je nach Vertrag kann auch für die 2. Säule eine Prämienbefreiung beantragt werden. In Unkenntnis der Sachlage führen Arbeitgeber oftmals den Bruttolohn wie vor der Krankheit unverändert weiter, was aufgrund der Prämienbefreiung zu einem deutlich höheren Nettolohn führt! Somit würden Mitarbeiter vom Kranksein teilweise profitieren. Berufsauslagen fallen zudem auch nur noch beschränkt an.
Ausnahmen: GAV/L-GAV/MEM/LMV
Im Einzelfall sind jedoch allenfalls abweichende Bestimmungen aufgrund von Gesamtarbeits-, Landesmantel- und Normalarbeitsverträgen (wie z.B. GAV, L-GAV, MEM, LMV, NAV) zu beachten!
Fazit/Empfehlung:
Der Bruttolohn sollte bei Vorliegen einer Krankentaggeldversicherung und nach Ablauf der Wartefrist auf 80% des Bruttolohnes gesenkt werden. Eine solche Regelung ist jedoch im Arbeitsvertrag resp. Personalreglement entsprechend aufzunehmen.