Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Selbstveranlagungssteuer. Der Steuerpflichtige reicht in der Regel alle drei Monate (oder alle sechs Monate bei der Saldosteuersatzmethode) seine MWST-Abrechnung ein und zahlt die entsprechende Steuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft die Deklaration stichprobenweise. Zudem kann die ESTV Kontrollen vor Ort durchführen. Nach der telefonischen Terminabstimmung folgt die schriftliche Ankündigung, anschliessend muss innert 360 Tagen die Kontrolle durchgeführt und abgeschlossen werden. Der Steuerpflichtige stellt für die MWST-Revision die entsprechenden Unterlagen für den Prüfer bereit. Dazu gehören unter anderem die jährliche Umsatzabstimmung und Vorsteuerplausibilisierung, die einzelnen Abrechnungen die Exportnachweise, Debitorenrechnungen, Vorsteuerbelege, Einfuhrdokumente und Berechnungsunterlagen zu den Vorsteuerkorrekturen.
Umsatzabstimmung und Vorsteuerplausibilisierung
Ausgehend vom Ertrag gemäss Erfolgsrechnung werden die zeitlichen Abgrenzungen eliminiert, um zum deklarationspflichtigen Ertrag zu gelangen. Zu berücksichtigen sind dann zusätzlich Verkäufe von Anlagevermögen. Falls die Buchhaltung nicht konsequent nach der Bruttomethode geführt wird, sind auch allfällige Erträge als Minderung auf Aufwandkonten zu berücksichtigen. Die Vorsteuerplausibilisierung zeigt, dass die deklarierten Vorsteuern mit den verbuchten Beträgen auf den Vorsteuerkonti übereinstimmen. Dies wird dann verglichen mit dem theoretischen MWST-Betrag aus den pflichtigen Aufwandkosten plus Investition (minus allfälliger Vorsteuerkorrekturen).
Risiken frühzeitig identifizieren
Es ist wichtig, dass die Risiken frühzeitig identifiziert und dokumentiert werden, dass bei der Vorbereitung der MWST-Prüfung keine Überraschungen auftauchen. Dazu gehört z.B. die korrekte Behandlung und Dokumentation von Verrechnungsgeschäften (Umsatz- und Vorsteuer) und die Berücksichtigung von allfälligen Nutzungsänderungen (Eigenverbrauchsteuer oder Einlageentsteuerung). Die zollamtlichen Exportbescheinigungen sind bei der Prüfung vorzulegen. Besondere Beachtung ist auch den Privatanteilen (Leistungsbeziehungen mit dem Personal, den Eigentümern und Nahestehenden Personen) zu schenken. Dasselbe gilt auch für konzerninterne Transaktionen. Werden Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen, ist die abgerechnete Bezugssteuer nachzuweisen. Auch Liegenschaften (steuerpflichtige oder ausgenommene Behandlung) bergen besondere Risiken. Veränderungen im Umfeld der Unternehmung (z.B. Kauf- und Verkauf von Betriebsteilen, Fusion) sind dem Prüfer aufzuzeigen. Die Belege sind bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung, mindestens aber 10 Jahre aufzubewahren, bei unbeweglichen Gegenständen mindestens 20 Jahre oder noch länger (je nach kantonalem System), für die elektronische Aufbewahrung gelten besondere Vorschriften.
Nicht nur die entsprechenden Belege müssen vorliegen, die Geschäftsbücher sind so auszubauen, dass die Geschäftsfälle jederzeit vom Einzelbeleg über die Buchhaltung in die MWST-Abrechnung und umgekehrt nachvollzogen werden können. Dazu helfen Kontierungs- und Zahlungsvermerke auf den Belegen und eine systematische Klassierung und Aufbewahrung.
Fazit
Ziel des Steuerpflichtigen muss sein, alle aus der MWST-Kontrollle resultierenden Fragen restlos zu beantworten, bevor die Einschätzungsführung eintrifft. Dazu braucht es eine gute Vorbereitung. Diese gibt übrigens auch die Gewissheit, dass das Unternehmen MWST-Chancen und -Optimierungen erkannt hat.
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Selbstveranlagungssteuer. Der Steuerpflichtige reicht in der Regel alle drei Monate (oder alle sechs Monate bei der Saldosteuersatzmethode) seine MWST-Abrechnung ein und zahlt die entsprechende Steuer. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft die Deklaration stichprobenweise. Zudem kann die ESTV Kontrollen vor Ort durchführen. Nach der telefonischen Terminabstimmung folgt die schriftliche Ankündigung, anschliessend muss innert 360 Tagen die Kontrolle durchgeführt und abgeschlossen werden. Der Steuerpflichtige stellt für die MWST-Revision die entsprechenden Unterlagen für den Prüfer bereit. Dazu gehören unter anderem die jährliche Umsatzabstimmung und Vorsteuerplausibilisierung, die einzelnen Abrechnungen die Exportnachweise, Debitorenrechnungen, Vorsteuerbelege, Einfuhrdokumente und Berechnungsunterlagen zu den Vorsteuerkorrekturen.
Ausgehend vom Ertrag gemäss Erfolgsrechnung werden die zeitlichen Abgrenzungen eliminiert, um zum deklarationspflichtigen Ertrag zu gelangen. Zu berücksichtigen sind dann zusätzlich Verkäufe von Anlagevermögen. Falls die Buchhaltung nicht konsequent nach der Bruttomethode geführt wird, sind auch allfällige Erträge als Minderung auf Aufwandkonten zu berücksichtigen. Die Vorsteuerplausibilisierung zeigt, dass die deklarierten Vorsteuern mit den verbuchten Beträgen auf den Vorsteuerkonti übereinstimmen. Dies wird dann verglichen mit dem theoretischen MWST-Betrag aus den pflichtigen Aufwandkosten plus Investition (minus allfälliger Vorsteuerkorrekturen).
Risiken frühzeitig identifizieren
Es ist wichtig, dass die Risiken frühzeitig identifiziert und dokumentiert werden, dass bei der Vorbereitung der MWST-Prüfung keine Überraschungen auftauchen. Dazu gehört z.B. die korrekte Behandlung und Dokumentation von Verrechnungsgeschäften (Umsatz- und Vorsteuer) und die Berücksichtigung von allfälligen Nutzungsänderungen (Eigenverbrauchsteuer oder Einlageentsteuerung). Die zollamtlichen Exportbescheinigungen sind bei der Prüfung vorzulegen. Besondere Beachtung ist auch den Privatanteilen (Leistungsbeziehungen mit dem Personal, den Eigentümern und Nahestehenden Personen) zu schenken. Dasselbe gilt auch für konzerninterne Transaktionen. Werden Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen, ist die abgerechnete Bezugssteuer nachzuweisen. Auch Liegenschaften (steuerpflichtige oder ausgenommene Behandlung) bergen besondere Risiken. Veränderungen im Umfeld der Unternehmung (z.B. Kauf- und Verkauf von Betriebsteilen, Fusion) sind dem Prüfer aufzuzeigen. Die Belege sind bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung, mindestens aber 10 Jahre aufzubewahren, bei unbeweglichen Gegenständen mindestens 20 Jahre oder noch länger (je nach kantonalem System), für die elektronische Aufbewahrung gelten besondere Vorschriften.
Bereitstellung der Belege und Prüfspur
Nicht nur die entsprechenden Belege müssen vorliegen, die Geschäftsbücher sind so auszubauen, dass die Geschäftsfälle jederzeit vom Einzelbeleg über die Buchhaltung in die MWST-Abrechnung und umgekehrt nachvollzogen werden können. Dazu helfen Kontierungs- und Zahlungsvermerke auf den Belegen und eine systematische Klassierung und Aufbewahrung.
Fazit
Ziel des Steuerpflichtigen muss sein, alle aus der MWST-Kontrollle resultierenden Fragen restlos zu beantworten, bevor die Einschätzungsführung eintrifft. Dazu braucht es eine gute Vorbereitung. Diese gibt übrigens auch die Gewissheit, dass das Unternehmen MWST-Chancen und -Optimierungen erkannt hat.