Schutz und Vorsorge für die mitarbeitende Ehefrau
Bei Kleinbetrieben oder Selbständigerwerbenden kommt es oft vor, dass die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet. Dabei stellt sich die Frage, ob die Ehefrau aufgrund eines Arbeitsvertrages formell angestellt werden soll oder ob sie im Familienbetrieb «mithilft», ohne dass ihr ein Lohn im Sinne des Arbeitsrechts ausbezahlt wird.
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Entlöhnung und Vorsorge
Auf eine (marktgerechte) Entlöhnung der mitarbeitenden Ehefrau wird häufig aufgrund folgender Argumente verzichtet: Das sich im Aufbau befindende KMU weist nicht genügend Gewinn aus oder die Liquidität erlaubt die Auszahlung eines weiteren Gehalts nicht. Dabei wird jedoch unterschätzt, dass die Entlöhnung eine Wertschätzung der erbrachten Leistung darstellt und dass ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen die Grundlage ist, um sich für das Alter sowie gegen Unfall und Invalidität ausreichend zu versichern.
Falls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, sind Ehefrauen durch die Erwerbstätigkeit des Partners zwar bei der AHV versichert. Für die Betreuung der Kinder erhält die Ehefrau Erziehungsgutschriften. Das rentenbildende Einkommen beträgt heute jedoch maximal CHF 84'600.–; tiefere Einkommen führen allenfalls nicht zur maximalen AHV-Rente. Bei der beruflichen Vorsorge bilden nicht erwerbstätige Ehefrauen hingegen kein Rentenvermögen. Die Säule 3a, die private Vorsorge, ist freiwillig, individuell und steuerlich begünstigt.
In die Beurteilung muss auch die Rechtsform des Unternehmens einbezogen werden. Bei Einzelfirmen stellt der ausgewiesene Reingewinn das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Unternehmers dar. Eine Pflicht zur Unterstellung bei der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung existiert nicht. Etwas anders gestaltet sich die Ausgangslage, wenn ein Unternehmer bei seiner AG oder GmbH angestellt ist. In diesem Fall bildet der Bruttolohn die Basis für die Sozialversicherungen (AHV/ALV, BVG und UVG). Es ist festzuhalten, dass der obligatorische Versicherungsschutz bei Einzelfirmen minimal ist.
Da eine mitarbeitende Ehefrau ein eigenes Rentenvermögen bilden und über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen soll, muss ihr ein marktgerechter Lohn ausbezahlt werden. Damit die mitarbeitende Ehefrau auch von der BVG-Vorsorge profitieren kann, muss ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 21'150.– erzielt werden.
Fortführung der Geschäfte
Neben den reinen versicherungstechnischen Überlegungen gibt es weitere vorsorgliche Massnahmen für den Schutz der mitarbeitenden Ehefrau und der Unternehmung. Durch den Eintrag der Ehefrau im Handelsregister, bei den Banken und im Vorsorgeauftrag kann sichergestellt werden, dass die Ehefrau die Geschäfte weiterführen kann, wenn der Ehepartner für längere Zeit ausfällt. Die Fortführung des Betriebes im Todesfall des Unternehmers kann durch entsprechende Regelungen im Ehe- und Erbvertrag abgesichert werden.
Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass während des gesamten Unternehmenszyklus ein Augenmerk auf eine angemessene Salärpolitik gelegt werden sollte. Der damit verbundene Versicherungsschutz und die Altersvorsorge soll neben dem Unternehmer auch die mitarbeitende Ehefrau umfassen. Dies wird durch einen ordentlichen und marktgerechten Arbeitsvertrag sichergestellt. Für den Fall der Urteilsunfähigkeit des Unternehmers sollte zudem ein Vorsorgeauftrag zugunsten der mitarbeitenden Ehefrau oder einer Drittperson errichtet werden. Selbstverständlich gilt dies alles auch für die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb der Ehefrau.