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Home > Rechtsberatung > Revision des Verjährungsrechts ab 1. Januar 2020 Karriere

Bernhard Aschwanden

lic. iur. Rechtsanwalt und Urkundsperson

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Bernhard Aschwanden

lic. iur. Rechtsanwalt und Urkundsperson

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11.2018

 

Revision des Verjährungsrechts ab 1. Januar 2020

 

Der Bundesrat hat beschlossen, die Revisionen des Verjährungsrechts (Änderung des Obligationenrechts vom 15. Juni 2018) auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.

 

Die beiden zentralen Elemente der Revision sind:

- die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Geschädigte Personen haben somit inskünftig ab dem Zeitpunkt des Schadens und des Ersatzpflichtigen, drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen.

- die Schaffung einer neuen zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden. Damit sollen Geschädigte von Spätschäden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche besser geschützt werden (Stichwort «Asbestgeschädigte»).

 

Im Weiteren werden auch im Privatrecht weitere Verjährungsbestimmungen revidiert und ergänzt, namentlich geht es um die Verjährungshemmung und den Verjährungsverzicht. Gemäss geltender Regelung, war der Verjährungsverzicht zum Voraus nicht möglich (vgl. Art. 141 Abs. 1 OR). Neu kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens 10 Jahre auf die Erhebung einer Verjährungsverzichtseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nur der Verwender (nicht der Kunde) auf die Verjährungsverzichtseinrede verzichten (vgl. Art. 141 OR neu).

 

Im Einzelnen: BBl 2018 S. 3537 (www.bundesrecht.admin.ch)

 

© iStock.com/cyano66

 

 

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Tags: Rechtsberatung, Verjährungsrecht, Obligationenrecht, Privatrecht

11.2018

Revision des Verjährungsrechts ab 1. Januar 2020

 

Der Bundesrat hat beschlossen, die Revisionen des Verjährungsrechts (Änderung des Obligationenrechts vom 15. Juni 2018) auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.

 

© iStock.com/cyano66

 

Die beiden zentralen Elemente der Revision sind:

- die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Geschädigte Personen haben somit inskünftig ab dem Zeitpunkt des Schadens und des Ersatzpflichtigen, drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen.

- die Schaffung einer neuen zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden. Damit sollen Geschädigte von Spätschäden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche besser geschützt werden (Stichwort «Asbestgeschädigte»).

 

Im Weiteren werden auch im Privatrecht weitere Verjährungsbestimmungen revidiert und ergänzt, namentlich geht es um die Verjährungshemmung und den Verjährungsverzicht. Gemäss geltender Regelung, war der Verjährungsverzicht zum Voraus nicht möglich (vgl. Art. 141 Abs. 1 OR). Neu kann der Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens 10 Jahre auf die Erhebung einer Verjährungsverzichtseinrede verzichten. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nur der Verwender (nicht der Kunde) auf die Verjährungsverzichtseinrede verzichten (vgl. Art. 141 OR neu).

 

Im Einzelnen: BBl 2018 S. 3537 (www.bundesrecht.admin.ch)

 

Tags: Rechtsberatung, Verjährungsrecht, Obligationenrecht, Privatrecht


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