Klare Strukturen erleichtern den Überblick über das Vermögen und für den Fall, dass etwas schief läuft, sind die haftungsrechtlichen Konsequenzen rasch ermittelt.
Der Unternehmer kann entscheiden, ob er sein Geschäftsvermögen direkt als Einzelperson halten oder ob er es in eine juristische Person (AG, GmbH) ausgliedern will. Die haftungs- und steuertechnischen Konsequenzen sind einschneidend.
Die juristische Person ist eine eigenständige Person, ein eigenes Steuer- und Haftungssubjekt (steuerliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber). Der Unternehmer bezieht zulasten seiner Firma einen AHV-pflichtigen Lohn, versichert sich im Rahmen des firmeneigenen Vorsorgewerks, schüttet sich eine privat einkommenssteuerpflichtige Dividende aus, achtet darauf, dass Privatausgaben nicht dem Unternehmen belastet werden bzw. trägt einen Privatanteil an gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z.B. einem Firmen-PW). Falls eine geschäftlich zu nutzende Liegenschaft angeschafft werden soll, so kann sie der Unternehmer privat erwerben und seiner AG vermieten. Im Privatvermögen sind keine Abschreibungen möglich und der Schuldzinsenabzug ist begrenzt. Die AG kann die Liegenschaft aber auch direkt selber kaufen. Im Konkursfall sind die Konsequenzen drastisch: Gehört die Liegenschaft der AG, so ist sie Teil der Konkursmasse und für den Unternehmer meist verloren. Hat der Unternehmer sie zu Privatvermögen erworben (und seiner Firma vermietet), so fällt sie nicht in die Konkursmasse der AG. Natürlich werden mit dem Konkurs der AG die Aktien des Unternehmers wertlos - und da sie in der Regel seinem Privatvermögen zugerechnet werden, kann der Verlust privat steuerlich nicht einkommensmindernd abgesetzt werden.
Entscheidet sich der Unternehmer, sein Unternehmen als natürliche Person zu betreiben (z.B. eine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung), so gibt es nur ein einziges Steuer- und Haftungssubjekt. Die fiskalische Doppelbelastung ist kein Thema und die Abteilung Verrechnungssteuer der EStV interessiert sich nicht für den Geschäftsabschluss. Der Unternehmer besitzt aber sowohl Geschäfts- als auch Privatvermögen: Dessen gegenseitige Abgrenzung ist nötig und verursacht manchmal Schwierigkeiten. Im Rahmen der gesamthaften Reineinkommenssteuer können steuerlich relevante Gewinne und Verluste aus dem geschäftlichen und privaten Bereich miteinander verrechnet werden. Die Beiträge an die AHV fallen aber nur auf dem geschäftlichen Teil an (aber in betraglich unbegrenzter Höhe und mit sehr limitierten Verlustverrechnungsmöglichkeiten). Was einmal Geschäftsvermögen ist, das bleibt bis zur steuerlichen Abrechnung über die stillen Reserven Geschäftsvermögen (gilt auch für die AHV). In jungen Jahren denkt der Unternehmer daran, sein Vermögen in der Firma anzusparen und zu halten, Liegenschaften zu erwerben und auf ihnen steuermindernd abzuschreiben. Irgendwann will er sein Einzelunternehmen weitergeben oder veräussern. Mit der gewinnbringenden Veräusserung von Geschäftsvermögen wird dann aber steuerbares Einkommen realisiert (das teilweise einer privilegierten Besteuerung unterliegt).
Hat der Unternehmer seine Unternehmung als juristische Person strukturiert, so erzielt er (richtiges Vorgehen vorausgesetzt) einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Weil das Unternehmen in diesem Fall einen eigenen Haftungskreis bildet, kann der Unternehmer sein Privatvermögen haftungsrechtlich separieren.
Wie intensiv sich der Unternehmer auch seiner Unternehmung immer widmet, er denke immer daran, auch genügend Privatvermögen zu schaffen, um im Alter ein sorgenfreies Leben führen zu können. Nichts ist enervierender, als auf den Zeitpunkt der eigenen Pensionierung Geschäfts- und Privatvermögen mit allenfalls erheblichen und nicht bedachten Steuerkonsequenzen separieren zu müssen.
Klare Strukturen erleichtern den Überblick über das Vermögen und für den Fall, dass etwas schief läuft, sind die haftungsrechtlichen Konsequenzen rasch ermittelt.
Der Unternehmer kann entscheiden, ob er sein Geschäftsvermögen direkt als Einzelperson halten oder ob er es in eine juristische Person (AG, GmbH) ausgliedern will. Die haftungs- und steuertechnischen Konsequenzen sind einschneidend.
Die juristische Person ist eine eigenständige Person, ein eigenes Steuer- und Haftungssubjekt (steuerliche Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilsinhaber). Der Unternehmer bezieht zulasten seiner Firma einen AHV-pflichtigen Lohn, versichert sich im Rahmen des firmeneigenen Vorsorgewerks, schüttet sich eine privat einkommenssteuerpflichtige Dividende aus, achtet darauf, dass Privatausgaben nicht dem Unternehmen belastet werden bzw. trägt einen Privatanteil an gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (z.B. einem Firmen-PW). Falls eine geschäftlich zu nutzende Liegenschaft angeschafft werden soll, so kann sie der Unternehmer privat erwerben und seiner AG vermieten. Im Privatvermögen sind keine Abschreibungen möglich und der Schuldzinsenabzug ist begrenzt. Die AG kann die Liegenschaft aber auch direkt selber kaufen. Im Konkursfall sind die Konsequenzen drastisch: Gehört die Liegenschaft der AG, so ist sie Teil der Konkursmasse und für den Unternehmer meist verloren. Hat der Unternehmer sie zu Privatvermögen erworben (und seiner Firma vermietet), so fällt sie nicht in die Konkursmasse der AG. Natürlich werden mit dem Konkurs der AG die Aktien des Unternehmers wertlos - und da sie in der Regel seinem Privatvermögen zugerechnet werden, kann der Verlust privat steuerlich nicht einkommensmindernd abgesetzt werden.
Entscheidet sich der Unternehmer, sein Unternehmen als natürliche Person zu betreiben (z.B. eine im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung), so gibt es nur ein einziges Steuer- und Haftungssubjekt. Die fiskalische Doppelbelastung ist kein Thema und die Abteilung Verrechnungssteuer der EStV interessiert sich nicht für den Geschäftsabschluss. Der Unternehmer besitzt aber sowohl Geschäfts- als auch Privatvermögen: Dessen gegenseitige Abgrenzung ist nötig und verursacht manchmal Schwierigkeiten. Im Rahmen der gesamthaften Reineinkommenssteuer können steuerlich relevante Gewinne und Verluste aus dem geschäftlichen und privaten Bereich miteinander verrechnet werden. Die Beiträge an die AHV fallen aber nur auf dem geschäftlichen Teil an (aber in betraglich unbegrenzter Höhe und mit sehr limitierten Verlustverrechnungsmöglichkeiten). Was einmal Geschäftsvermögen ist, das bleibt bis zur steuerlichen Abrechnung über die stillen Reserven Geschäftsvermögen (gilt auch für die AHV). In jungen Jahren denkt der Unternehmer daran, sein Vermögen in der Firma anzusparen und zu halten, Liegenschaften zu erwerben und auf ihnen steuermindernd abzuschreiben. Irgendwann will er sein Einzelunternehmen weitergeben oder veräussern. Mit der gewinnbringenden Veräusserung von Geschäftsvermögen wird dann aber steuerbares Einkommen realisiert (das teilweise einer privilegierten Besteuerung unterliegt).
Hat der Unternehmer seine Unternehmung als juristische Person strukturiert, so erzielt er (richtiges Vorgehen vorausgesetzt) einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Weil das Unternehmen in diesem Fall einen eigenen Haftungskreis bildet, kann der Unternehmer sein Privatvermögen haftungsrechtlich separieren.
Wie intensiv sich der Unternehmer auch seiner Unternehmung immer widmet, er denke immer daran, auch genügend Privatvermögen zu schaffen, um im Alter ein sorgenfreies Leben führen zu können. Nichts ist enervierender, als auf den Zeitpunkt der eigenen Pensionierung Geschäfts- und Privatvermögen mit allenfalls erheblichen und nicht bedachten Steuerkonsequenzen separieren zu müssen.