Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Das Kernstück der Änderungen des SchKG vom 16. Dezember 2016 bildet der revidierte Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG. Dieser lautet wie folgt:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d Einsichtsrecht
«…
3Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
…»
Gemäss dieser Bestimmung kann ein Schuldner, welcher der Ansicht ist, die gegen ihn gerichtete Betreibung sei ungerechtfertigt, und der daher wünscht, dass diese Betreibung künftig für Dritte nicht einsehbar ist, wie folgt vorgehen:
Der Schuldner hat zunächst drei Monate ab der Zustellung des Zahlungsbefehls abzuwarten. Für die Berechnung dieser Frist ist Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO massgebend. Ein mehr als zwei Tage vor Ablauf dieser Frist eingereichtes Gesuch kann das Amt abweisen. Massgebend ist das Datum des Eingangs des Gesuchs.
Hat der Gläubiger während dieser drei Monate (oder jederzeit danach) kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (provisorische oder definitive Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage) eingeleitet, so kann der Schuldner ein Gesuch stellen, dass die betreffende Betreibung Dritten fortan nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird (vgl. unten Ziff. 6). Er hat dieses Gesuch an das Betreibungsamt zu richten, bei welchem die beanstandete Betreibung eingereicht worden ist. Ein unzuständiges Amt hat ein entsprechendes Gesuch nach Art. 32 SchKG an das zuständige Amt weiterzuleiten. Für das Gesuch kann (muss aber nicht) das gemäss dem Link herunterladbare Formular verwendet werden. Das angerufene Amt kann die Behandlung des Gesuchs von der Bevorschussung der Pauschalgebühr nach Art. 12b GebV SchKG abhängig machen.
Hat das Amt zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs (und allenfalls der Bezahlung der vorgenannten Gebühr) Kenntnis davon, dass betreffend die beanstandete Betreibung ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist, lehnt das Amt das Gesuch ab. Hat das Amt davon keine Kenntnis, so fordert das Amt den betreibenden Gläubiger umgehend auf, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
Ist daraufhin nach Ablauf der vorgesehenen 20-tägigen Frist keine Mitteilung des Gläubigers eingetroffen, wonach dieser ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, so gibt das Amt dem Gesuch statt und macht die betreffende Betreibung fortan für Dritte nicht mehr sichtbar. Das Amt teilt dem Gesuchsteller die Gutheissung des Gesuchs mit.
Der Nachweis der Einreichung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags kann sich aus einer Postaufgabe- oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben, in einzelnen Kantonen aufgrund einer Rechnung (bzw. stets auch einer entsprechenden Kopie). Reicht der Gläubiger dem Amt einen solchen Nachweis ein, so wird die Betreibung Dritten fortan wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a SchKG). Erfolgt diese Mitteilung noch während der Frist von Art. 8a Abs. 3 Bst., so führt dies auch zur Abweisung des Gesuchs des Schuldners.
Jede Abweisung des Gesuchs des Schuldners erfolgt in Form einer schriftlichen Verfügung an den Schuldner. Es darf weder für die Gutheissung noch für die Abweisung des Antrags eine zusätzliche Gebühr verlangt werden. Der Gläubiger erhält eine Kopie der Verfügung, sofern er sich im Rahmen der Prüfung des Gesuchs geäussert hat.
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Das Kernstück der Änderungen des SchKG vom 16. Dezember 2016 bildet der revidierte Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG. Dieser lautet wie folgt:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d Einsichtsrecht
«…
3Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
…»
Gemäss dieser Bestimmung kann ein Schuldner, welcher der Ansicht ist, die gegen ihn gerichtete Betreibung sei ungerechtfertigt, und der daher wünscht, dass diese Betreibung künftig für Dritte nicht einsehbar ist, wie folgt vorgehen:
Der Schuldner hat zunächst drei Monate ab der Zustellung des Zahlungsbefehls abzuwarten. Für die Berechnung dieser Frist ist Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO massgebend. Ein mehr als zwei Tage vor Ablauf dieser Frist eingereichtes Gesuch kann das Amt abweisen. Massgebend ist das Datum des Eingangs des Gesuchs.
Hat der Gläubiger während dieser drei Monate (oder jederzeit danach) kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (provisorische oder definitive Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage) eingeleitet, so kann der Schuldner ein Gesuch stellen, dass die betreffende Betreibung Dritten fortan nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird (vgl. unten Ziff. 6). Er hat dieses Gesuch an das Betreibungsamt zu richten, bei welchem die beanstandete Betreibung eingereicht worden ist. Ein unzuständiges Amt hat ein entsprechendes Gesuch nach Art. 32 SchKG an das zuständige Amt weiterzuleiten. Für das Gesuch kann (muss aber nicht) das gemäss nachstehendem Link herunterladbare Formular verwendet werden. Das angerufene Amt kann die Behandlung des Gesuchs von der Bevorschussung der Pauschalgebühr nach Art. 12b GebV SchKG abhängig machen.
Hat das Amt zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs (und allenfalls der Bezahlung der vorgenannten Gebühr) Kenntnis davon, dass betreffend die beanstandete Betreibung ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist, lehnt das Amt das Gesuch ab. Hat das Amt davon keine Kenntnis, so fordert das Amt den betreibenden Gläubiger umgehend auf, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
Ist daraufhin nach Ablauf der vorgesehenen 20-tägigen Frist keine Mitteilung des Gläubigers eingetroffen, wonach dieser ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, so gibt das Amt dem Gesuch statt und macht die betreffende Betreibung fortan für Dritte nicht mehr sichtbar. Das Amt teilt dem Gesuchsteller die Gutheissung des Gesuchs mit.
Der Nachweis der Einreichung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags kann sich aus einer Postaufgabe- oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben, in einzelnen Kantonen aufgrund einer Rechnung (bzw. stets auch einer entsprechenden Kopie). Reicht der Gläubiger dem Amt einen solchen Nachweis ein, so wird die Betreibung Dritten fortan wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a SchKG). Erfolgt diese Mitteilung noch während der Frist von Art. 8a Abs. 3 Bst., so führt dies auch zur Abweisung des Gesuchs des Schuldners.
Jede Abweisung des Gesuchs des Schuldners erfolgt in Form einer schriftlichen Verfügung an den Schuldner. Es darf weder für die Gutheissung noch für die Abweisung des Antrags eine zusätzliche Gebühr verlangt werden. Der Gläubiger erhält eine Kopie der Verfügung, sofern er sich im Rahmen der Prüfung des Gesuchs geäussert hat.
(Quelle: Weisung an die Betreibungsämter der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG) vom 18. Oktober 2018)