Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen
Ab 2019 wird die neue Unternehmensabgabe nach dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) erhoben. Insbesondere grössere Unternehmensgruppen können die Abgabe durch die Anwendung der Gruppenbesteuerung wesentlich reduzieren.
* Für grössere Unternehmensgruppen gibt es Instrumente zur Reduzierung der Unternehmesabgabe
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Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es einen Umsatz von mindestens CHF 500‘000 erreicht. Als Unternehmen gilt, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Damit werden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und Schweizer Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen abgabepflichtig. Nicht abgabepflichtig werden jedoch ausländische Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz, die aber wegen Aufträgen in der Schweiz im MWST-Register eingetragen sind.
Abgabeerhebung
Die Abgabeerhebung findet ab 2019 statt. Im Grundsatz erfolgt die Erhebung aufgrund der Vorjahresumsätze. Im ersten Abgabejahr 2019 basiert die Abgabe aber auf den Umsätzen des Jahres 2017. Wird ein Unternehmen erst in 2018 oder 2019 MWST-pflichtig, beginnt die Abgabepflicht in 2020, basierend auf den Umsatzzahlen von 2019. Als massgebender Umsatz gilt der weltweite Umsatz einschliesslich von der MWST ausgenommene und steuerbefreite Umsätze.
Auf Basis des massgebenden Umsatzes werden folgende Abgaben erhoben:
Umsatz (CHF)
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Tarif/Jahr (CHF)
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bis 499'999
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0
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500'000 – 999'999
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365
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1'000'000 – 4'999'999
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910
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5'000'000 – 19'999'999
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2'280
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20'000'000 – 99'999'999
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5'750
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100'000'000 – 999'999'999
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14'240
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ab 1'000'000'000
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35'590
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Da die Unternehmensabgabe im Grundsatz bei jeder MWST-pflichtigen Rechtseinheit (juristische Person, Einzelunternehmen, einfache Gesellschaft, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Dienststelle) erhoben wird, kann sich diese für grössere Unternehmensgruppen erheblich kumulieren. Um dem entgegenzutreten, stehen zwei Instrumente zur Verfügung.
Instrumente zur Reduzierung der Unternehmensabgabe
Einerseits können sich mindestens 30 Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen, zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen. Diese bilden zusammen ein einziges Abgabesubjekt. Ebenso können sich Dienststellen eines Gemeinwesens zu einer solchen Gruppe zusammenschliessen (ohne zahlenmässige Mindestgrösse). Massgebend ist der addierte Gruppenumsatz, einschliesslich allfälliger Gruppeninnenumsätze. Für das Abgabejahr 2019 muss eine solche Gruppe bis spätestens 15. Januar 2019 beantragt werden.
Andererseits können sich Konzerngesellschaften, die unter einheitlicher Leitung stehen, zu einer MWST-Gruppe zusammenschliessen. Die Gruppenmitglieder reichen eine gemeinsame MWST-Abrechnung ein und haften für die MWST untereinander solidarisch. Für die Bestimmung der RTVG-Unternehmensabgabe ist der Gruppenumsatz massgebend. Die Abgabekumulation kann damit unter Umständen aber vermieden werden.
Der Zusammenschluss zu einer MWST-Gruppe kann auf den Beginn der dem Antrag nachfolgenden Steuerperiode erfolgen. Eine rückwirkende Eintragung einer MWST-Gruppe auf den Beginn der laufenden Steuerperiode ist nur solange möglich, als noch keine der in der MWST-Gruppe zusammenzufassenden Steuersubjekte die MWST-Abrechnung eingereicht hat und die Frist zur Einreichung der Abrechnung noch nicht verstrichen ist. Für die RTVG-Abgabe zeigt eine neu gebildete MWST-Gruppe also frühestens für 2020 Wirkung. Der administrative Aufwand für die Erstellung und die Abstimmung der gemeinsamen MWST-Abrechnung sowie die Bedeutung der solidarischen Haftung darf jedoch nicht unterschätzt werden.