Neue Transparenzerfordernisse für Gesellschaften
Seit 1. 7. 2015 gelten neue Meldepflichten für Inhaberaktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften. So sind der AG der Aktien erwerb sowie die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.
Neu: Inhaberaktionäre müssen Identität offenlegen
Auf wachsenden internationalen Druck hin hat das eidg. Parlament Meldepflichten für Inhaberaktionäre nicht kotierter Aktiengesellschaften (AG) eingeführt. Die entsprechenden Vorschriften gelten bereits seit dem 1. 7. 2015.
Wer Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten AG erwirbt (auch nur eine einzelne Aktie), muss dies – inkl. seinem Namen bzw. seiner Firma und seiner Adresse – neu innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden. Die Frist beginnt im Zeitpunkt des Erwerbs zu laufen. Wer am 1. 7. 2015 bereits Inhaberaktien besass, muss dies innerhalb von sechs Monaten (also bis spätestens 31. 12. 2015!) der Gesellschaft mitteilen.
Keine Meldepflicht besteht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz als Bucheffekten ausgestaltet sind. Hier hat die Gesellschaft eine Verwahrungsstelle in der Schweiz zu bezeichnen, bei der die Aktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden.
Ohne Meldung keine Rechte
Neu müssen die Gesellschaften ein Verzeich nis über ihre Inhaberaktionäre führen. Dieses ist so anzulegen, dass sich in der Schweiz jederzeit darauf zugreifen lässt. Zudem muss die Gesellschaft sämtliche Belege, die einer Meldung zugrunde liegen, während zehn Jahren nach Streichung der Person aus dem Verzeichnis an einem sicheren Ort aufbewahren.
Das Eintragen des Inhaberaktionärs im Verzeichnis über die Inhaberaktionäre ist Voraussetzung für das Ausüben der Aktionärsrechte. Kommt der Inhaberaktionär seiner Meldepfl icht nicht nach, ruhen die mit den Aktien verbundenen Mitgliedschafts- (z. B. Stimmrecht) und Vermögensrechte (z. B. Recht auf Dividende, Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös) bzw. die Vermögensrechte sind verwirkt. Holt er die Meldung später nach, darf er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen, d. h. die bisherigen Vermögensrechte sind verloren!
Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass keine Gesellschafter ihre Rechte ausüben können, solange sie ihrer Meldepflichten nicht nachgekommen sind.
Bei einer entsprechenden Pflichtverletzung kann der Verwaltungsrat dafür verantwortlich gemacht werden.
Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person
Wer alleine oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Inhaber- oder Namenaktien einer nicht börsenkotierten AG, oder Stammanteile einer GmbH erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 % des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen erreicht bzw. überschreitet, muss der Gesellschaft innerhalb eines Monats Namen und Adressen der natürlichen Personen melden, für die er handelt (mithin die wirtschaftlich berechtigte Person). Keine Meldepfl icht besteht, wenn die Aktien nach dem Buch effektengesetz als Bucheffekten ausgestaltet sind.
Die per 1. 7. 2015 wirtschaftlich Berechtigten sollen sich bei der Gesellschaft melden.
Verzeichnis über sämtliche Genossenschafter
Bisher musste die Genossenschaftsverwaltung nur ein Verzeichnis über jene Genossenschafter führen, die für die Genossenschaftsschulden beschränkt oder unbeschränkt haftbar oder die zu Nachschüssen verpflichtet sind. Die Genossenschaft hat neu zusätzlich ein Verzeichnis über sämtliche Genossenschafter zu führen. Dabei sind im Verzeichnis der Name oder die Firma der Genossenschafter sowie ihre Adresse einzutragen.