Stolperstein Aktionärsdarlehen
Bei inhabergeführten Unternehmen gewährt das Unternehmen dem Aktionär und seinen nahestehenden Personen oftmals ein Darlehen.
© iStock.com/Ridofranz
Die Kreditgewährung bzw. der Liquiditätsbezug erfolgt in der Praxis «unkompliziert», kann aber rechtliche und steuerrechtliche Fallstricke mit sich bringen.
Der Aktionär darf das Aktienkapital weder direkt noch indirekt von der Gesellschaft zurückfordern, da das Aktienkapital das Haftungssubstrat für die Gläubiger der Gesellschaft darstellt. Ausschüttungen sind soweit möglich, wie die Gesellschaft über frei verfügbare Reserven verfügt. Ferner muss berücksichtigt werden, dass nicht nur eine Dividende, sondern auch Darlehen und Kontokorrente zu einer De-facto-Rückzahlung führen können und dadurch der «eiserne» Bestand an Haftungssubstrat angetastet wird.
Um keine Probleme mit Darlehen und Kontokorrenten zu erhalten, müssen diese zu marktgerechten Konditionen gewährt werden. Folgende mögliche Kriterien müssen für eine Prüfung der «Marktkonformität» beachtet werden (nicht abschliessend):
- Schriftlicher, rechtsgültig unterzeichneter Darlehensvertrag mit marktüblichen Darlehensbedingungen (Zinssatz, Fälligkeit, Amortisation, Sicherheiten, Kündigungsmöglichkeiten etc.). Der Darlehensvertrag muss anschliessend eingehalten werden, d.h. die vereinbarten Amortisationen und Zinszahlungen müssen bezahlt werden. Ferner muss die Bonität des Darlehensnehmers berücksichtigt werden. Zudem darf das Darlehen für die Unternehmung kein Klumpenrisiko darstellen.
- Kontokorrentguthaben müssen periodisch ausgeglichen bzw. bezahlt werden.
Steuerrechtlich können Aktionärsdarlehen als unechte oder fiktive Darlehen, sogenannte «simulierte Darlehen», qualifiziert werden. Diese Beurteilung kommt einer verdeckten Gewinnausschüttung gleich. Ein Aktionärsdarlehen kann als «simuliert» qualifiziert werden, wenn insbesondere folgende Merkmale vorliegen:
- Fehlender Rückzahlungswille oder objektive Unmöglichkeit, das Geld zurückzuzahlen.
- Fehlender marktkonformer Darlehensvertrag und/oder keine Bezahlung von Zinsen.
- Keine Sicherheiten oder fehlende Amortisationen.
- Die Darlehensgewährung ist durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt.
Auf Stufe der Gesellschaft ist das Darlehen als fiktives Aktivum zu betrachten, dem durch Bildung einer Minusreserve Rechnung getragen werden muss. Schreibt die Gesellschaft das Darlehen später ab, muss die Abschreibung steuerlich aufgerechnet und die Minusreserve aufgelöst werden. Sollte der Aktionär das simulierte und nicht abgeschriebene Darlehen später wider Erwarten zurückzahlen, liegt eine Kapitaleinlage vor. Zudem unterliegt die geldwerte Leistung analog einer Dividendenausschüttung der Verrechnungssteuer. In der Regel kann hierbei das Meldeverfahren angewendet werden.
Beim Aktionär fällt privat die Einkommenssteuer für die Aufrechnung des Geldzuflusses an. Der massgebende Zeitpunkt für die Besteuerung beim Empfänger ist derjenige,
- ab welchem der Aktionär den Umständen nach den eindeutigen Willen äussert, die Mittel der Gesellschaft zu entziehen und
- diese Absicht den Behörden erkennbar wird oder
- wenn der Aktionär objektiv nicht in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen.