Was muss bei einer Entsendung in die EU/EFTA beachtet werden?
Bei einer Entsendung in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat muss für die gesamte Dauer der Entsendung eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden - andernfalls drohen empfindliche Bussen.
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Werden Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates als Arbeitnehmer aus der Schweiz in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat entsandt, müssen sie eine A1-Bescheinigung mit sich führen.
Was ist eine Entsendung?
Bei einer Entsendung erledigt ein Arbeitnehmer im Interesse und auf Rechnung seines Schweizer Arbeitgebers in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat einen Arbeitseinsatz. Ebenfalls als entsandt gelten Selbständigerwerbende, die sich vorübergehend in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat begeben und dort eine ähnliche Tätigkeit wie zuvor in der Schweiz ausüben. Eine Entsendung ist zeitlich auf maximal 24 Monate begrenzt. Während der Entsendung bleibt die entsandte Person weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften der Schweiz unterstellt, sofern sie diesen Vorschriften schon vor der Entsendung unterstand. Darüber muss sich die entsandte Person gegenüber den ausländischen Behörden ausweisen können. Diese als «A1-Bescheinigung» bekannte Entsendungsbescheinigung dient als Nachweis, dass die entsandte Person den Sozialversicherungsvorschriften ihres Herkunftslandes untersteht. Gleichzeitig befreit sie die entsandte Person von der Anwendung der Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungslandes.
Die A1-Bescheinigung findet ihre gesetzliche Grundlage im Personenfreizügigkeitsabkommen und den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Diese Bestimmungen verpflichten Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, jede grenzüberschreitende Tätigkeit vor Beginn von der zuständigen Behörde bewilligen zu lassen. Die soziale Sicherheit des mobilen Arbeitnehmenden soll auch während der Entsendung gewährleistet sein. Weiter sollen Mehrfachunterstellungen sowie Deckungslücken verhindert werden.
Aktuell wird im EU-Parlament eine Änderung der Rechtsvorschriften diskutiert, nach welcher u.a. für Reisen ins EU-Ausland, d.h. von einem EU-Land in ein anderes EU-Land, keine A1-Bescheinigung mehr benötigt wird. Eine solche Änderung ist zurzeit noch nicht in Kraft! Es bleibt abzuwarten, was dies für Dienstreisende aus der Schweiz bedeutet.
Weitere Details sind im Artikel A1-Bescheinigung bei der Entsendung aus der Schweiz in die EU/EFTA zu finden.
Braucht es für die Entsendung eine A1-Bescheinigung?
Vor einer Entsendung sollte unbedingt eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Wird auf einer Dienstreise keine A1-Bescheinigung mitgeführt, drohen im Falle einer Kontrolle bereits ab Grenzübertritt erhebliche Strafen. Die Straf- und Bussgelder unterscheiden sich von Land zu Land und können 10‘000 Euro und mehr pro Fall betragen. Es kann auch vorkommen, dass die entsandte Person sofort die Arbeit niederlegen muss oder keinen Zutritt zum Betriebsgelände erhält. Erhöhte Kontrollen werden seit 2019 in Österreich, Frankreich und Deutschland festgestellt.
Die nächste Dienstreise steht an. Wie erhält man die A1-Bescheinigung?
Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung muss bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder die selbständigerwerbende Person angeschlossen ist. Auf den Webseiten der kantonalen Ausgleichskassen kann das Formular «Antrag auf Entsendung (EU)» bezogen werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die A1-Bescheinigung postalisch zugestellt. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden. Der schnellere Weg zur A1-Bescheinigung führt über die Plattform «AHV-easy» oder die ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland). Das Antragsformular kann am Computer ausgefüllt und abgeschickt werden und steht danach für die Entsendung praktischerweise online (via Smartphone abrufbar) zur Verfügung.
Weitere Details sind im Artikel A1-Bescheinigung bei der Entsendung aus der Schweiz in die EU/EFTA zu finden.