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Home > Rechtsberatung > A1-Bescheinigung bei der Entsendung aus der Schweiz in die EU/EFTA Karriere

Stefan Getzmann

Master of Law
Rechtsanwalt und Urkundsperson

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Stefan Getzmann

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Rechtsanwalt und Urkundsperson

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06.2019

 

A1-Bescheinigung bei der Entsendung aus der Schweiz in die EU/EFTA

 

Die geschäftliche Entsendung von Mitarbeitenden in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat ist aus dem Alltag vieler Schweizer Unternehmen nicht mehr wegzudenken. In diesem Zusammenhang ist immer wieder von der sogenannten A1-Bescheinung die Rede. Ohne A1-Bescheinigung kann ein geschäftlicher Aufenthalt in der EU teuer zu stehen kommen.

 

Frage 

Was ist eine Entsendung und welche Rolle spielt dabei die sogenannte A1-Bescheinigung? 

 

Antwort

Die Entsendung

Bei einer Entsendung erledigt ein Arbeitnehmer im Interesse und auf Rechnung seines Schweizer Arbeitgebers in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat einen Arbeitseinsatz. Ebenfalls als entsandt gelten Selbständigerwerbende, die sich vorübergehend in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat begeben, um dort eine ähnliche Tätigkeit wie zuvor in der Schweiz auszuüben. Die Entsendedauer beträgt grundsätzlich maximal 24 Monate, Verlängerungen können bewilligt werden. Die Entsendung beginnt ab Grenzübertritt. Auch ein stundenweiser Aufenthalt – etwa ein Meeting oder ein Messebesuch – gilt bereits als Entsendung. Grundsätzlich ist jede geschäftliche grenzüberschreitende Tätigkeit als Entsendung zu betrachten.

 

Sozialversicherungsunterstellung während der Entsendung

Während der Entsendungsdauer bezahlt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin in der Schweiz Beiträge an die AHV, IV, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung und Familienzulageordnung und bleibt auch weiterhin in diesen Sozialversicherungen versichert, wenn

  • er unmittelbar vor seiner Abreise in der Schweiz, gestützt auf den Schweizer Wohnsitz oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, versichert war (während mindestens einem Monat für Arbeitnehmer und zweier Monate für Selbständigerwerbende);

  • vorgesehen ist, dass er nach der Entsendung wieder in der Schweiz und grundsätzlich vom gleichen Arbeitgebenden beschäftigt wird;

  • zwischen dem entsandten Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer während der ganzen Entsendedauer nachweisbar eine direkte arbeitsrechtliche Bindung besteht.

 

Selbstständigerwerbende, die ihre Tätigkeit normalerweise in der Schweiz ausüben, aber vorübergehend einer ähnlichen Tätigkeit in einem EU-Staat nachgehen, bleiben ebenfalls den Schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt, wenn die Tätigkeit während der Entsendung mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit vergleichbar ist (gleicher Berufszweig).

 

Europäische Union (Stand: Mai 2019)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

 

EFTA (Stand: Mai 2019)

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

 

A1-Bescheinigung

Über die Unterstellung muss sich der mobile Arbeitnehmende gegenüber den ausländischen Behörden ausweisen können. Auf Antrag hin stellt die AHV-Ausgleichskasse die sogenannte A1-Bescheinigung aus, die als Nachweis dient, dass die entsandte Person während der Entsendung den Sozialversicherungsvorschriften ihres Heimatlandes untersteht. Neben der Gewährleistung der sozialen Sicherheit während des Einsatzes (Versicherungsschutz) sollen damit auch Mehrfachunterstellungen und doppelte Beitragsbelastungen vermieden werden. Gleichzeitig bestätigt eine gültige A1-Bescheinigung, dass die entsandte Person von der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsland befreit ist. 

Die A1-Bescheinigung findet ihre gesetzliche Grundlage im Personenfreizügigkeitsabkommen bzw. den daran anknüpfenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Diese Systemkoordinierung betrifft die Zweige der Sozialen Sicherheit, die wir in der Schweiz kennen (namentlich Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit). Nicht erfasst sind jedoch Privatversicherungen sowie Leistungen, die auf Gesamtarbeitsverträge zurückgehen. 

Aktuell wird im EU-Parlament eine Änderung der Rechtsvorschriften diskutiert, nach welcher u.a. für Reisen ins EU-Ausland, d.h. von einem EU-Land in ein anderes EU-Land, keine A1-Bescheinigung mehr benötigt wird. Eine solche Änderung ist aber noch nicht in Kraft! Es bleibt abzuwarten, was dies für Dienstreisende aus der Schweiz bedeutet.

 

 

© iStock.com/HotPhotoPie

 

Antrag auf A1-Bescheinigung

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers eingereicht werden. Auf den Webseiten der kantonalen Ausgleichskassen kann das Entsendeformular bezogen werden (in der Regel am Onlineschalter bei den Formularen unter «Internationales»). Es ist empfehlenswert, nicht unmittelbar bis vor der Entsendung mit dem Antrag zuzuwarten, sondern die Bescheinigung so früh wie möglich zu beantragen, da die Antragsbearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei den kantonalen Ausgleichskassen kann die A1-Bescheinigung auch über die Plattform «AHVeasy» beantragt werden. Dort gelangt man zur Web-Applikation ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland). ALPS ist eine zentralisierte, webbasierte Anwendung, die es ermöglicht, Anträge auf Entsendung, Mehrfachtätigkeit und Weiterversicherung der versicherten Personen einzureichen und zu bearbeiten sowie Angaben zu allfällig begleitenden Familienangehörigen zu machen. Das Antragsformular kann dort ausgefüllt und abgeschickt werden und steht danach für die Entsendung praktischerweise online (via Smartphone abrufbar) zur Verfügung.

 

Entsandte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die sich geschäftlich in einen EU/ EFTA-Mitgliedstaat begeben, müssen sich für die Dauer der Entsendung gegenüber den Behörden im Einsatzland mit der A1-Bescheinigung ausweisen können – andernfalls drohen empfindliche Bussen.

 

Folgen einer Entsendung ohne A1-Bescheinigung

Begeben Sie sich auf Dienstreise und haben Sie keine A1-Bescheinigung bei sich, drohen im Kontrollfall im Einsatzland empfindliche Bussen – und dies bereits ab Grenzübertritt. Damit wird auch klar, dass für jede grenzüberschreitende geschäftliche Tätigkeit eine A1-Bescheinigung benötigt wird (bspw. auch für einen nur stundenweise dauernden Kundenbesuch im nahen Ausland). Während der Entsendungsdauer sollte sichergestellt werden, dass die A1-Bescheinigung jederzeit schnell zur Verfügung steht und den Kontrollorganen vorgelegt werden kann. Die Bussgelder unterscheiden sich von Land zu Land und können sehr hoch werden. In einigen Ländern (bspw. Frankreich) wird auch die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates angeordnet. Diese Schätzungen der ungefähr geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit während der Entsendung können zum Teil sehr grosszügig ausfallen. Ebenfalls kann es vorkommen, dass die entsandte Person sofort die Arbeit niederlegen muss oder erst gar keinen Zutritt zum Betriebs- oder Messegelände erhält. Erhöhte Kontrollen werden seit 2019 in Österreich, Frankreich und Deutschland festgestellt.

 

 

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Tags: Rechtsberatung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entsendung, EU/EFTA, Selbständigerwerbende, AHV, A1-Bescheinigung

06.2019

A1-Bescheinigung bei der Entsendung aus der Schweiz in die EU/EFTA

 

Die geschäftliche Entsendung von Mitarbeitenden in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat ist aus dem Alltag vieler Schweizer Unternehmen nicht mehr wegzudenken. In diesem Zusammenhang ist immer wieder von der sogenannten A1-Bescheinung die Rede. Ohne A1-Bescheinigung kann ein geschäftlicher Aufenthalt in der EU teuer zu stehen kommen.

 

© iStock.com/HotPhotoPie

 

Frage 

Was ist eine Entsendung und welche Rolle spielt dabei die sogenannte A1-Bescheinigung? 

 

Antwort

Die Entsendung

Bei einer Entsendung erledigt ein Arbeitnehmer im Interesse und auf Rechnung seines Schweizer Arbeitgebers in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat einen Arbeitseinsatz. Ebenfalls als entsandt gelten Selbständigerwerbende, die sich vorübergehend in einen EU/EFTA-Mitgliedsstaat begeben, um dort eine ähnliche Tätigkeit wie zuvor in der Schweiz auszuüben. Die Entsendedauer beträgt grundsätzlich maximal 24 Monate, Verlängerungen können bewilligt werden. Die Entsendung beginnt ab Grenzübertritt. Auch ein stundenweiser Aufenthalt – etwa ein Meeting oder ein Messebesuch – gilt bereits als Entsendung. Grundsätzlich ist jede geschäftliche grenzüberschreitende Tätigkeit als Entsendung zu betrachten.

 

Sozialversicherungsunterstellung während der Entsendung

Während der Entsendungsdauer bezahlt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin in der Schweiz Beiträge an die AHV, IV, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung und Familienzulageordnung und bleibt auch weiterhin in diesen Sozialversicherungen versichert, wenn

  • er unmittelbar vor seiner Abreise in der Schweiz, gestützt auf den Schweizer Wohnsitz oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, versichert war (während mindestens einem Monat für Arbeitnehmer und zweier Monate für Selbständigerwerbende);

  • vorgesehen ist, dass er nach der Entsendung wieder in der Schweiz und grundsätzlich vom gleichen Arbeitgebenden beschäftigt wird;

  • zwischen dem entsandten Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer während der ganzen Entsendedauer nachweisbar eine direkte arbeitsrechtliche Bindung besteht.

 

Selbstständigerwerbende, die ihre Tätigkeit normalerweise in der Schweiz ausüben, aber vorübergehend einer ähnlichen Tätigkeit in einem EU-Staat nachgehen, bleiben ebenfalls den Schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt, wenn die Tätigkeit während der Entsendung mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit vergleichbar ist (gleicher Berufszweig).

 

Europäische Union (Stand: Mai 2019)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

 

EFTA (Stand: Mai 2019)

Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

 

A1-Bescheinigung

Über die Unterstellung muss sich der mobile Arbeitnehmende gegenüber den ausländischen Behörden ausweisen können. Auf Antrag hin stellt die AHV-Ausgleichskasse die sogenannte A1-Bescheinigung aus, die als Nachweis dient, dass die entsandte Person während der Entsendung den Sozialversicherungsvorschriften ihres Heimatlandes untersteht. Neben der Gewährleistung der sozialen Sicherheit während des Einsatzes (Versicherungsschutz) sollen damit auch Mehrfachunterstellungen und doppelte Beitragsbelastungen vermieden werden. Gleichzeitig bestätigt eine gültige A1-Bescheinigung, dass die entsandte Person von der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsland befreit ist. 

Die A1-Bescheinigung findet ihre gesetzliche Grundlage im Personenfreizügigkeitsabkommen bzw. den daran anknüpfenden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Diese Systemkoordinierung betrifft die Zweige der Sozialen Sicherheit, die wir in der Schweiz kennen (namentlich Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit). Nicht erfasst sind jedoch Privatversicherungen sowie Leistungen, die auf Gesamtarbeitsverträge zurückgehen. 

Aktuell wird im EU-Parlament eine Änderung der Rechtsvorschriften diskutiert, nach welcher u.a. für Reisen ins EU-Ausland, d.h. von einem EU-Land in ein anderes EU-Land, keine A1-Bescheinigung mehr benötigt wird. Eine solche Änderung ist aber noch nicht in Kraft! Es bleibt abzuwarten, was dies für Dienstreisende aus der Schweiz bedeutet.

 

Antrag auf A1-Bescheinigung

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung muss bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers eingereicht werden. Auf den Webseiten der kantonalen Ausgleichskassen kann das Entsendeformular bezogen werden (in der Regel am Onlineschalter bei den Formularen unter «Internationales»). Es ist empfehlenswert, nicht unmittelbar bis vor der Entsendung mit dem Antrag zuzuwarten, sondern die Bescheinigung so früh wie möglich zu beantragen, da die Antragsbearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bei den kantonalen Ausgleichskassen kann die A1-Bescheinigung auch über die Plattform «AHVeasy» beantragt werden. Dort gelangt man zur Web-Applikation ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland). ALPS ist eine zentralisierte, webbasierte Anwendung, die es ermöglicht, Anträge auf Entsendung, Mehrfachtätigkeit und Weiterversicherung der versicherten Personen einzureichen und zu bearbeiten sowie Angaben zu allfällig begleitenden Familienangehörigen zu machen. Das Antragsformular kann dort ausgefüllt und abgeschickt werden und steht danach für die Entsendung praktischerweise online (via Smartphone abrufbar) zur Verfügung.

 

Entsandte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die sich geschäftlich in einen EU/ EFTA-Mitgliedstaat begeben, müssen sich für die Dauer der Entsendung gegenüber den Behörden im Einsatzland mit der A1-Bescheinigung ausweisen können – andernfalls drohen empfindliche Bussen.

 

Folgen einer Entsendung ohne A1-Bescheinigung

Begeben Sie sich auf Dienstreise und haben Sie keine A1-Bescheinigung bei sich, drohen im Kontrollfall im Einsatzland empfindliche Bussen – und dies bereits ab Grenzübertritt. Damit wird auch klar, dass für jede grenzüberschreitende geschäftliche Tätigkeit eine A1-Bescheinigung benötigt wird (bspw. auch für einen nur stundenweise dauernden Kundenbesuch im nahen Ausland). Während der Entsendungsdauer sollte sichergestellt werden, dass die A1-Bescheinigung jederzeit schnell zur Verfügung steht und den Kontrollorganen vorgelegt werden kann. Die Bussgelder unterscheiden sich von Land zu Land und können sehr hoch werden. In einigen Ländern (bspw. Frankreich) wird auch die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates angeordnet. Diese Schätzungen der ungefähr geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit während der Entsendung können zum Teil sehr grosszügig ausfallen. Ebenfalls kann es vorkommen, dass die entsandte Person sofort die Arbeit niederlegen muss oder erst gar keinen Zutritt zum Betriebs- oder Messegelände erhält. Erhöhte Kontrollen werden seit 2019 in Österreich, Frankreich und Deutschland festgestellt.

 

Tags: Rechtsberatung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entsendung, EU/EFTA, Selbständigerwerbende, AHV, A1-Bescheinigung


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