Abwehren einer Schikanebetreibung
Manchmal wird versucht, vermeintliche Ansprüche mittels Mahnungen, wiederholten Androhungen von Betreibungen, Einschalten eines Inkassobüros etc. durchzusetzen, obwohl kein rechtmässiger Anspruch vorliegt. Ist das erträgliche Mass einer derartigen Belästigung überschritten, so kann gegen den Ansprecher zivilrechtlich eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben werden und das Gericht stellt dann das Nichtbestehen einer Forderung fest (mit Kostenfolgen zu Lasten des Ansprechers).
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Abgesehen davon kann ein Schuldner eine Betreibung nicht verhindern. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung einer Forderung (Art. 135 Ziffer 2 OR) und führt zu einem Eintrag im Betreibungsregister, der dort fünf Jahre lang für Dritte sichtbar bleibt. Oftmals müssen im amtlichen, geschäftlichen oder privaten Verkehr Betreibungsregisterauszüge vorgelegt werden und wer ein Interesse glaubhaft machen kann, kann einen Registerauszug verlangen. Ungerechtfertigte Eintragungen können daher geschäfts- und wettbewerbsschädigend wirken.
Um einen erfolgten Betreibungsregistereintrag nachträglich löschen zu lassen, war bisher die Zustimmung des Gläubigers zur Löschung oder die Vorlage eines Gerichtsurteils notwendig. Die blosse Zahlung einer Forderung oder der erhobene Rechtsvorschlag führte nicht einfach dazu, dass das Betreibungsamt den Registereintrag löschte. Nach bisherigem Recht (und diese Möglichkeiten gelten auch weiterhin) waren entweder 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens abzuwarten oder mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen, wonach er die Betreibung zurückzieht.
Situation nach neuem Recht
Per 1.1.2019 ist eine Änderung des SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) in Kraft getreten. Zusätzlich kann der Schuldner mit folgendem Prozedere erreichen, dass ein Registereintrag nicht mehr einsehbar oder allenfalls gelöscht wird:
1. Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von zehn Tagen erheben!
2. Abwarten einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Unternimmt der betreibende Gläubiger nichts zur Beseitigung des Rechtsvorschlags, so kann beim Betreibungsamt (mündlich oder besser) schriftlich das Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt werden. Formular
3. Das Betreibungsamt gibt dem Gläubiger Gelegenheit, sich binnen 20 Tagen ernsthaft um die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu bemühen (z.B. durch ein Rechtsöffnungsbegehren oder durch eine Zivilklage) oder Beweismittel für den Bestand der Forderung vorzulegen (Kauf-, Mietvertrag etc.).
4. Setzt der Gläubiger das Betreibungsverfahren nicht fort oder reicht er keine Dokumente zum Nachweis seiner Forderung ein, so wird der Registereintrag nicht einfach gelöscht, er wird für Dritte jedoch nicht mehr einsehbar. Beseitigt später der Gläubiger den Rechtsvorschlag, so wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
5. Der Schuldner kann gegen den (angeblichen) Gläubiger auch vor Zivilgericht klagen und mit Urkunden (z.B. Quittung, Bankauszüge) nachweisen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht (oder gestundet ist, Art. 85 SchKG). Das Gericht wird diesfalls das Betreibungsamt anweisen, die Betreibung aufzuheben bzw. einzustellen.
6. Die Klage nach Art. 85a SchKG: Bei grundlosen Betreibungen und selbst bei Verpassen der Frist des Rechtsvorschlags kann vor Zivilgericht eine negative Feststellungsklage gegen den Gläubiger erhoben werden. Die Gerichtskosten müssen vom Schuldner vorgeschossen werden. Obsiegt der Schuldner, so muss der Gläubiger die Kosten dem Schuldner gemäss Urteil des Gerichts ersetzen.
7. Eine (eher theoretische) Möglichkeit für den Schuldner besteht in einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG wegen Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Nichtigkeit eines Betreibungsbegehrens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen in Bezug auf die Nichtigkeit sind jedoch streng.