Abschaffung der Inhaberaktie für nicht börsenkotierte Firmen
Per 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums in Kraft. Damit werden für KMU Inhaberaktien faktisch abgeschafft.
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Wenn das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft tritt, ist die Neuausgabe von Inhaberaktien für nicht börsenkotierte Firmen nicht mehr zulässig.
Hat eine Gesellschaft dann noch Inhaberaktien und wandelt diese nicht selber innerhalb von 18 Monaten (bis 30. April 2021) in Namenaktien um, erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine automatische Umwandlung. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht. Meldet die Gesellschaft die Umwandlung nicht von sich aus an, so nimmt das Handelsregisteramt die Änderung der Einträge von Amtes wegen vor. Es weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange die Umwandlung in Namenaktien nicht vorgenommen worden ist. Einmal umgewandelt, behalten die Aktien ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Die Übertragbarkeit wird nicht beschränkt.
Wird innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Eintragung in das Aktienbuch nicht beantragt, kann die Gesellschaft beim Gericht die Vernichtung der betreffenden Aktien beantragen. Mit rechtskräftigem Urteil verliert der Aktionär endgültig seine Rechtsansprüche an den Aktien und die dafür geleisteten Einlagen fallen an die Gesellschaft. Nimmt die Gesellschaft die notwendigen Schritte für die Umwandlung in Namenaktien nicht von sich aus vor, kann der betroffene Aktionär beim Gericht seine Eintragung ins Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das neue Gesetz setzt für diesen Antrag allerdings die Zustimmung der Gesellschaft voraus. Aktuell ist unklar, an welche Voraussetzungen die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft ist.
Meldepflichten nachholen
Bereits seit 1. Juli 2015 sind Inhaberaktionäre verpflichtet, den Erwerb ihrer Aktien sowie die an den Aktien wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft zu melden. Eine unterlassene Meldung hat bis dato zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte (etwa GV-Teilnahmerecht oder Stimmrecht) ruhen und die mit den Aktien verbundenen Vermögensrechte (insb. Dividendenanspruch) erst geltend gemacht werden können, wenn die Meldung nachgeholt wird. Dies gilt mit dem neuen Gesetz weiterhin, zusätzlich wird die vorsätzliche Meldepflichtverletzung aber mit einer Busse belegt (Art. 327 Entwurf-StGB). Auch der Verwaltungsrat wird neu gebüsst, wenn er vorsätzlich das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führt (Art. 327a Entwurf-StGB).
Zudem kann neu gegen die Gesellschaft, die das Aktienbuch oder Verzeichnis nicht vorschriftsgemäss führt, ein Organisationsmängelverfahren beim Gericht eingeleitet werden (Art. 731b Entwurf-OR).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Wird die Meldepflicht der an den Stammanteilen der GmbH wirtschaftlich berechtigten Personen verletzt und/oder das Anteilsbuch oder Verzeichnis nicht vorschriftsmässig geführt, steht auch dies neu unter Strafe.
Was tun?
Für Verwaltungsräte und Inhaberaktionäre ist jetzt der Zeitpunkt, die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien voranzutreiben, d.h. die Meldungen zu machen, das Aktienbuch der Gesellschaft vorschriftsgemäss nachzuführen und die notwendigen Änderungen beim Handelsregister eintragen zu lassen.