Dividendenbesteuerung nach STAF
Die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), die per 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird zwei Neuerungen mit sich bringen, die bei der Planung von Dividendenausschüttungen im Jahr 2019 berücksichtigt werden müssen.
* Wer erwägt, 2019 eine Dividende zu beziehen, sollte sich mit zwei Neuerungen vertraut machen, die mit Inkrafttreten der STAF wirksam werden
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Per 1. Januar 2020 tritt die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft, die zwei Neuerungen mit sich bringen wird: Zum einen wird es eine Anpassung beim Umfang der so genannten Dividendenprivilegierung geben. Zum anderen wird es zu einer Anpassung der Anrechnung von nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern an die Einkommenssteuer (so genannte pauschale Steueranrechnung) kommen.
Dividendenprivilegierung
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Besteuerung der Gewinne auf Stufe der juristischen Person und spätere Besteuerung der Dividende auf Stufe des Aktionärs auf den «gleichen» Gewinnen) werden Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 10% nur teilweise besteuert.
Für die Direkte Bundessteuer wird die Privilegierung von heute 40% für Beteiligungen des Privatvermögens und 50% für Beteiligungen des Geschäftsvermögens auf einheitlich 30% reduziert. Neu schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz vor, dass die Dividendenprivilegierung bei den kantonalen Einkommenssteuern maximal 50% umfassen darf. So belassen beispielsweise die Kantone Schwyz (50%), Wallis (40% für Beteiligungen des Privatvermögens bzw. 50% für Beteiligungen des Geschäftsvermögens) und Zug (50%) die Privilegierung auf dem bisherigen Niveau. Der Kanton Aargau mindert die Privilegierung von heute 60% auf 50%. Und der Kanton Zürich mindert die Privilegierung ab 2023 von heute 50% auf 40%.
Tipp: Wer Einfluss darauf nehmen kann, ob er 2019 eine Dividende beziehen wird, sollte prüfen, ob ein höherer Dividendenbezug steuer- und abgaberechtlich Sinn macht. Eine Rolle spielen dabei
- das Besteuerungsniveau auf Stufe der Gesellschaft (Sitz- und Betriebsstättenkantone),
- das Besteuerungsniveau am Wohnsitz der Gesellschafter und
- die Missbrauchsvorschriften der Ausgleichskassen zu übermässigen Dividendenbezügen (Umqualifikation von Dividenden in abgabepflichtigen Lohn).
Pauschale Steueranrechnung
Bisher wurde nach der Praxis der Steuerbehörden der Anrechnungsbetrag pauschal im Umfang von zwei Dritteln auf die kantonalen Einkommenssteuern bzw. ein Drittel auf die Direkte Bundessteuer aufgeteilt. Überschiessende Steuerbeträge wurden nicht zwischen den beiden Besteuerungsebenen ausgeglichen. Zudem wurde der Steueranrechnungsbetrag wegen der privilegierten Dividendenbesteuerung gekürzt, was regelmässig dazu führte, dass nicht die gesamte nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer an die in der Schweiz zu bezahlende Einkommenssteuer angerechnet werden konnte.
Die beiden Regelungen sind denn auch in den letzten Jahren in Fachkreisen kritisiert und teilweise auch schon durch das Bundesgericht gerügt worden, weil sie im Widerspruch zu den Doppelbesteuerungsabkommen stehen.
Neu soll deshalb die Verteilung des Steueranrechnungsbetrags auf Bund und Kantone nicht mehr pauschal, sondern effektiv erfolgen. Bei teilweiser Besteuerung erfolgt neu keine Kürzung des Steueranrechnungsbetrages mehr. Zudem wird bei der Berechnung des Maximalbetrags die Regelung bezüglich der Abzüge für Aufwendungen (Schuldzinsen und übrige Aufwendungen) präzisiert.
Tipp: Wer also für 2019 erwägt, eine Dividende aus einer ausländischen Beteiligung zu beziehen, sollte eine Verschiebung des Dividendenbeschlusses auf 2020 prüfen; dies selbstverständlich nur dann, wenn die Vorteile der höheren pauschalen Steueranrechnung die allfälligen Nachteile einer höheren Dividendenbesteuerung überwiegen.