Wenn Eigentum von Unternehmen, ein grosses Vermögen, umfangreiche Anordnungen des Erblassers, komplexe Verhältnisse, viele Erben und/oder solche im Ausland betroffen oder Erbstreitigkeiten zu erwarten sind, kann/soll der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) einen oder mehrere Willensvollstrecker ernennen, die nur in Ausnahmefällen selber Erben sein sollten, aber die nötigen fachlichen Kenntnisse mitbringen und neutral sein sollten.
Innert 14 Tagen ab Bekanntgabe hat der Willensvollstrecker das Amt anzunehmen oder abzulehnen, weshalb es sich empfiehlt, einen Ersatz zu benennen.
Im Unterschied zum Erbenvertreter, der von den Erben beauftragt wird, den Nachlass abzuwickeln, hat der Willensvollstrecker seinen Auftrag vom Verstorbenen erhalten, was gleichzeitig bedeutet, dass sein entschädigungspflichtiges Willensvollstreckermandat nicht mehr gekündigt werden und er selber vom Auftraggeber keine Instruktionen erfragen kann. Die Rechtsnatur der Willensvollstreckung hat deshalb Elemente von Auftrag, Vertretung und Treuhand: der Willensvollstrecker übt ein eigenes selbständiges Recht aus und ist nicht an die Anweisungen der Erben gebunden; auf der anderen Seite ist er aber den Erben und die Erben ihm auskunftspflichtig mit Bezug auf Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sein können.
Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der gemäss kantonalem Recht zuständig erklärten Behörde, die allfällige Beschwerden gegen seine Massnahmen und Tätigkeiten, aber auch gegebenenfalls wegen Verschleppung der Erbteilung beurteilen muss. Von dieser Behörde hat der Willensvollstrecker Weisungen entgegenzunehmen und kann bei Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung abgesetzt werden.
Hat der Erblasser nichts Besonderes festgelegt, obliegt dem Willensvollstrecker die Verwaltung der Erbschaft, die Einziehung der Forderungen, die Bezahlung der Schulden, die Beendigung laufender Geschäfte, die Ausrichtung der Vermächtnisse und Vornahme der Erbteilung. Dabei ist er grundsätzlich auch zur Veräusserung von Grundstücken berechtigt, wenn dies zur Bezahlung von Nachlass-Schulden notwendig wird. Grundsätzlich darf das Nachlassvermögen aber nur versilbert werden, soweit es unbedingt notwendig ist.
Er legt den Erben einen Teilungsvorschlag vor, den er aber nicht selber durchsetzen kann und so lange mit den Erben verhandeln muss, bis diese ihn gemeinsam und einvernehmlich annehmen. Aber die Erben können bei Einstimmigkeit die Teilungsvorschriften des Erblassers abändern – z.B. wenn sich die Verhältnisse nachhaltig geändert haben. In der Regel erst dann richtet er die Erbteile aus, stellt aber sicher, dass die Mittel für die eventuell anfallenden Erbschaftssteuern gesichert sind. In besonderen Fällen oder bei sich abzeichnenden langjährigen Verfahren für Teile des Nachlasses kann es sich anbieten, die Erbteilung vorzeitig partiell vorzunehmen.
Wird das Testament als ungültig angefochten oder ist mit einer Ungültigkeitsklage zu rechnen, so hat der Willensvollstrecker seine Tätigkeit während dem Verfahren auf die notwendigen Massnahmen zu beschränken.
Für seine Bemühungen kann er ein angemessenes Honorar verlangen, zu dessen Höhe und Berechnung eine ausgiebige Rechtsprechung besteht und die Komplexität des Falles berücksichtigt.
Wenn Eigentum von Unternehmen, ein grosses Vermögen, umfangreiche Anordnungen des Erblassers, komplexe Verhältnisse, viele Erben und/oder solche im Ausland betroffen oder Erbstreitigkeiten zu erwarten sind, kann/soll der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) einen oder mehrere Willensvollstrecker ernennen, die nur in Ausnahmefällen selber Erben sein sollten, aber die nötigen fachlichen Kenntnisse mitbringen und neutral sein sollten.
Innert 14 Tagen ab Bekanntgabe hat der Willensvollstrecker das Amt anzunehmen oder abzulehnen, weshalb es sich empfiehlt, einen Ersatz zu benennen.
Im Unterschied zum Erbenvertreter, der von den Erben beauftragt wird, den Nachlass abzuwickeln, hat der Willensvollstrecker seinen Auftrag vom Verstorbenen erhalten, was gleichzeitig bedeutet, dass sein entschädigungspflichtiges Willensvollstreckermandat nicht mehr gekündigt werden und er selber vom Auftraggeber keine Instruktionen erfragen kann. Die Rechtsnatur der Willensvollstreckung hat deshalb Elemente von Auftrag, Vertretung und Treuhand: der Willensvollstrecker übt ein eigenes selbständiges Recht aus und ist nicht an die Anweisungen der Erben gebunden; auf der anderen Seite ist er aber den Erben und die Erben ihm auskunftspflichtig mit Bezug auf Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sein können.
Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der gemäss kantonalem Recht zuständig erklärten Behörde, die allfällige Beschwerden gegen seine Massnahmen und Tätigkeiten, aber auch gegebenenfalls wegen Verschleppung der Erbteilung beurteilen muss. Von dieser Behörde hat der Willensvollstrecker Weisungen entgegenzunehmen und kann bei Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung abgesetzt werden.
Hat der Erblasser nichts Besonderes festgelegt, obliegt dem Willensvollstrecker die Verwaltung der Erbschaft, die Einziehung der Forderungen, die Bezahlung der Schulden, die Beendigung laufender Geschäfte, die Ausrichtung der Vermächtnisse und Vornahme der Erbteilung. Dabei ist er grundsätzlich auch zur Veräusserung von Grundstücken berechtigt, wenn dies zur Bezahlung von Nachlass-Schulden notwendig wird. Grundsätzlich darf das Nachlassvermögen aber nur versilbert werden, soweit es unbedingt notwendig ist.
Er legt den Erben einen Teilungsvorschlag vor, den er aber nicht selber durchsetzen kann und so lange mit den Erben verhandeln muss, bis diese ihn gemeinsam und einvernehmlich annehmen. Aber die Erben können bei Einstimmigkeit die Teilungsvorschriften des Erblassers abändern – z.B. wenn sich die Verhältnisse nachhaltig geändert haben. In der Regel erst dann richtet er die Erbteile aus, stellt aber sicher, dass die Mittel für die eventuell anfallenden Erbschaftssteuern gesichert sind. In besonderen Fällen oder bei sich abzeichnenden langjährigen Verfahren für Teile des Nachlasses kann es sich anbieten, die Erbteilung vorzeitig partiell vorzunehmen.
Wird das Testament als ungültig angefochten oder ist mit einer Ungültigkeitsklage zu rechnen, so hat der Willensvollstrecker seine Tätigkeit während dem Verfahren auf die notwendigen Massnahmen zu beschränken.
Für seine Bemühungen kann er ein angemessenes Honorar verlangen, zu dessen Höhe und Berechnung eine ausgiebige Rechtsprechung besteht und die Komplexität des Falles berücksichtigt.