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Home > Steuerberatung > Steuerfolgen von Gewinnspielen zur Verkaufsförderung Karriere

Marc Nideröst

LL.M. UZH International
Tax Law
dipl. Steuerexperte
dipl. Betriebsökonom FH

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Marc Nideröst

LL.M. UZH International
Tax Law
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01.2020

 

Steuerfolgen von Gewinnspielen zur Verkaufsförderung

 

Das Geldspielgesetz (BGS), das per 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, bringt auch neue Abrechnungspflichten bei der Verrechnungssteuer für Unternehmen mit sich, die mit Lotterien und Geschicklichkeitsspielen Verkaufsförderung betreiben.

 

Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung unterliegen nicht dem BGS. Deren Gewinne können aber aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Verrechnungssteuergesetz Gegenstand der Verrechnungssteuer werden (beispielsweise Wettbewerbe mit Bar- oder Naturalgewinnen).

 

Teilnahme am Verkaufsförderungsspiel ist an einen Kauf gebunden

Erfolgt eine Teilnahme an einem Verkaufsförderungsspiel ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen (die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden), unterliegen Gewinne daraus der Verrechnungssteuer, sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1‘000 überschritten wird. Dies bedeutet, dass ein Gewinn von CHF 1‘000 nicht der Verrechnungssteuer unterliegt, während ein Gewinn von CHF 1‘001 in vollem Umfang steuerbar ist.

 

Teilnahme am Verkaufsförderungsspiel ist nicht an einen Kauf gebunden

Kann die Teilnahme an einem Verkaufsförderungsspiel sowohl über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen (die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden), als auch unter gleich guten Bedingungen gratis erfolgen, unterliegen Gewinne daraus nicht der Verrechnungssteuer – unabhängig ihrer Höhe (Ausnahme: Medienunternehmen).

 

Teilnahme am Verkaufsförderungsspiel ist ausschliesslich gratis möglich

Ist die Teilnahme an einem Verkaufsförderungsspiel ausschliesslich gratis möglich, liegt weder ein Geldspiel im Sinne des BGS, noch ein vom BGS ausgenommenes Verkaufsförderungsspiel vor. Die Gewinne daraus unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – unabhängig ihrer Höhe und unabhängig von der Veranstalterin des entsprechenden Verkaufsförderungsspiels.

 

Ausnahme: Medienunternehmen

Handelt es sich bei der Veranstalterin des Verkaufsförderungsspiels um ein Medienunternehmen und kann die Teilnahme sowohl über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen (die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden), als auch unter gleich guten Bedingungen gratis erfolgen, unterliegen Gewinne daraus der Verrechnungssteuer, sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1‘000 überschritten wird. Die Veranstalterin des entsprechenden Verkaufsförderungsspiels muss die der Verrechnungssteuer unterliegenden Bargewinne mit dem amtlichen Formular 121 und Naturalgewinne mit dem amtlichen Formular 122 deklarieren. Dem Meldeverfahren muss eine gültige Wohnsitzbescheinigung des Gewinners beigefügt werden, um die kantonale Steuerbehörde des Wohnsitzkantons korrekt zu informieren.

 

 

* Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen können der Verrechnungssteuer unterliegen.

© iStock.com/nd3000

 

Gewinne in Form von Gutscheinen werden als Naturalgewinne behandelt. Gewinne aus illegalen bzw. unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer.

Als Medienunternehmen gilt ein Unternehmen, welches Informationen 

- mit publizistischem Inhalt (d.h. nach redaktionellen Kriterien und mit inhaltlicher Strukturierung)

- öffentlich (d.h. für alle oder auch nur für Abonnenten zugänglich) und

- durch ein Medium (beispielsweise Zeitung, Zeitschrift, Radio, Fernsehen, Internet) 

übermittelt oder verbreitet. Sind an der Veranstaltung eines Geldspiels mehrere Unternehmen beteiligt, so wird im Zweifelsfall für die steuerliche Beurteilung das Medienunternehmen als Veranstalterin im Sinne des BGS herangezogen.

 

 

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Tags: Steuerberatung, Verrechnungssteuer, VST, Gewinnspiele, Geldspielgesetz, Steuern

01.2020

Steuerfolgen von Gewinnspielen zur Verkaufsförderung

 

Das Geldspielgesetz (BGS), das per 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, bringt auch neue Abrechnungspflichten bei der Verrechnungssteuer für Unternehmen mit sich, die mit Lotterien und Geschicklichkeitsspielen Verkaufsförderung betreiben.

 

* Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen können der Verrechnungssteuer unterliegen.

© iStock.com/nd3000

 

Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung unterliegen nicht dem BGS. Deren Gewinne können aber aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Verrechnungssteuergesetz Gegenstand der Verrechnungssteuer werden (beispielsweise Wettbewerbe mit Bar- oder Naturalgewinnen).

 

Teilnahme am Verkaufsförderungsspiel ist an einen Kauf gebunden

Erfolgt eine Teilnahme an einem Verkaufsförderungsspiel ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen (die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden), unterliegen Gewinne daraus der Verrechnungssteuer, sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1‘000 überschritten wird. Dies bedeutet, dass ein Gewinn von CHF 1‘000 nicht der Verrechnungssteuer unterliegt, während ein Gewinn von CHF 1‘001 in vollem Umfang steuerbar ist.

 

Teilnahme am Verkaufsförderungsspiel ist nicht an einen Kauf gebunden

Kann die Teilnahme an einem Verkaufsförderungsspiel sowohl über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen (die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden), als auch unter gleich guten Bedingungen gratis erfolgen, unterliegen Gewinne daraus nicht der Verrechnungssteuer – unabhängig ihrer Höhe (Ausnahme: Medienunternehmen).

 

Teilnahme am Verkaufsförderungsspiel ist ausschliesslich gratis möglich

Ist die Teilnahme an einem Verkaufsförderungsspiel ausschliesslich gratis möglich, liegt weder ein Geldspiel im Sinne des BGS, noch ein vom BGS ausgenommenes Verkaufsförderungsspiel vor. Die Gewinne daraus unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – unabhängig ihrer Höhe und unabhängig von der Veranstalterin des entsprechenden Verkaufsförderungsspiels.

 

Ausnahme: Medienunternehmen

Handelt es sich bei der Veranstalterin des Verkaufsförderungsspiels um ein Medienunternehmen und kann die Teilnahme sowohl über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen (die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden), als auch unter gleich guten Bedingungen gratis erfolgen, unterliegen Gewinne daraus der Verrechnungssteuer, sofern die Steuerfreigrenze von CHF 1‘000 überschritten wird. Die Veranstalterin des entsprechenden Verkaufsförderungsspiels muss die der Verrechnungssteuer unterliegenden Bargewinne mit dem amtlichen Formular 121 und Naturalgewinne mit dem amtlichen Formular 122 deklarieren. Dem Meldeverfahren muss eine gültige Wohnsitzbescheinigung des Gewinners beigefügt werden, um die kantonale Steuerbehörde des Wohnsitzkantons korrekt zu informieren.

 

Gewinne in Form von Gutscheinen werden als Naturalgewinne behandelt. Gewinne aus illegalen bzw. unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer.

Als Medienunternehmen gilt ein Unternehmen, welches Informationen 

- mit publizistischem Inhalt (d.h. nach redaktionellen Kriterien und mit inhaltlicher Strukturierung)

- öffentlich (d.h. für alle oder auch nur für Abonnenten zugänglich) und

- durch ein Medium (beispielsweise Zeitung, Zeitschrift, Radio, Fernsehen, Internet) 

übermittelt oder verbreitet. Sind an der Veranstaltung eines Geldspiels mehrere Unternehmen beteiligt, so wird im Zweifelsfall für die steuerliche Beurteilung das Medienunternehmen als Veranstalterin im Sinne des BGS herangezogen.

 

Tags: Steuerberatung, Verrechnungssteuer, VST, Gewinnspiele, Geldspielgesetz, Steuern


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