Warum eine regelmässige Überprüfung der Vorsorge- und Nachlassplanung wichtig ist
Die Aktualität von Vorsorgeaufträgen, Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen sollte regelmässig kritisch überprüft werden. Nur so kann eine bereits vorgesehene Vorsorge- und Nachlassplanung den geänderten Wünschen angepasst und unerwünschte Konsequenzen vermieden werden.
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Frage
Wann haben Sie das letzte Mal überprüft, ob Ihr Vorsorgeauftrag, Ihr Testament, Ihr Ehe- und/oder Erbvertrag noch aktuell ist?
Antwort
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Wer entscheidet für mich, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann?
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Wie stelle ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit sicher, dass mich eine Vertrauensperson vertritt und nicht der Staat einschreitet?
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Wie stelle ich sicher, dass bei mir keine medizinischen Massnahmen angewendet werden, die ich nicht wünsche?
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Wer trifft in einem Unternehmen die nötigen operativen Entscheidungen?
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Wer hat Zugriff auf die Geschäftskonten?
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Wer erbt wie viel?
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Wer erbt was?
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Wie hoch ist der Pflichtteil?
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Brauche ich einen Willensvollstrecker?
Allenfalls haben Sie sich mit solchen Fragen bereits auseinandergesetzt und mit einem Vorsorgeauftrag, Testament, Ehe- und/oder Erbvertrag entsprechend vorgesorgt. Vergegenwärtigen Sie sich kurz, wann Sie diese Dokumente unterzeichnet haben.
Erbrechtliche Fragen
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Haben Sie diese Dokumente wieder einmal durchgelesen?
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Stimmen sie mit Ihrer privaten Lebenssituation noch überein?
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Haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändert?
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Möchten Sie die finanziell begünstigten Personen noch immer begünstigen?
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Leben die begünstigten Personen überhaupt noch?
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Stimmt die Vertrauensbasis zur eingesetzten beauftragten Person für die Personen- und Vermögenssorge noch?
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Stimmt die Vertrauensbasis zum eingesetzten Willensvollstrecker noch?
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Sind die getroffenen Regelungen also noch sinnvoll und gewollt?
Die Umstände, die zu einer Anpassung des Vorsorgeauftrages, Testamentes, Ehe- und/oder Erbvertrages führen können, sind vielfältig. So kann sich Ihre private, berufliche und/oder finanzielle Situation derart verändert haben, dass die bereits getroffenen Regelungen nicht mehr Ihren Wünschen entsprechen. Eine periodische Überprüfung der getätigten Vorsorge- und Nachlassplanung hinsichtlich ihrer Aktualität und Gesetzeskonformität ist deshalb unabdingbar. Nur so können Sie Ihre bereits vorgesehene Vorsorge- und Nachlassplanung Ihren geänderten Wünschen anpassen und unerwünschte Konsequenzen vermeiden. Denn einmal errichtete Vorsorgeaufträge, Testamente, Ehe- und Erbverträge behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Widerruf (Vorsorgeauftrag und Testament) bzw. Aufhebung (Ehe- und Erbvertrag) und passen sich nicht automatisch Ihren geänderten Wünschen an. Schliesslich ist es sinnvoll, die gewählte Vorsorge- und Nachlassplanung hinsichtlich der Steuerfolgen zu überprüfen.
Grundvoraussetzung für die Änderung oder den Widerruf bzw. die Aufhebung eines Vorsorgeauftrages, Testamentes, Ehe- und/oder Erbvertrages ist die Urteilsfähigkeit. Urteilsfähig ist, wem nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähig gilt daher eine Person, die in einer konkreten Lebenssituation «vernunftgemäss» handeln kann, also den Sinn und Zweck des eigenen Handelns begreift. Ist jemand deswegen urteilsunfähig, dann kann er beispielsweise kein neues, rechtlich gültiges Testament mehr verfassen. Handeln Sie also mit der gebotenen Eile.
Wichtig bei der Überprüfung der bereits errichteten Vorsorgeaufträge, Testamente, Ehe- und Erbverträge ist, dass diese nicht isoliert betrachtet, sondern mit anderen Vorsorge- und Nachlassplanungsinstrumenten (z. B. Lebensversicherungen, Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse, Entscheid über Kapitalauszahlung oder Rente, Begünstigtenordnung in der 2. und 3. Säule) abgestimmt werden.
Form der Änderung und des Widerrufs (Vorsorgeauftrag und Testament) bzw. der Aufhebung (Ehe- und Erbvertrag)
Der Vorsorgeauftrag und das Testament können jederzeit durch eigenhändige (d.h. vollständig von Hand geschriebene, datierte und unterzeichnete) oder öffentlich beurkundete Anordnung geändert oder widerrufen werden. Widerrufen werden diese Dokumente auch durch physische Vernichtung (Zerreisen, Zerschneiden, Verbrennen) oder durch spätere Anordnung in einem neuen Vorsorgeauftrag bzw. neuen Testament.
Einer Aufhebung oder Abänderung des Ehevertrages müssen beide Ehegatten zustimmen. Die Übereinkunft muss wiederum öffentlich beurkundet werden.
Der Erbvertrag kann von den Parteien gemeinsam durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden – eine öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Von Gesetzes wegen ist unter gewissen Voraussetzungen eine einseitige Aufhebung durch den Erblasser möglich. Eine Abänderung des Erbvertrages muss in einem neuen Erbvertrag vereinbart werden – öffentlich beurkundet unter Mitwirkung von zwei Zeugen.
Aufbewahrung
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages. Jede Person kann also frei wählen, wo sie ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren möchte. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Vorsorgeauftrag im Fall der Urteilsunfähigkeit leicht auffindbar ist, damit dieser der zuständigen Stelle eingereicht werden kann. Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde sowie der Hinterlegungsort können beim Zivilstandsamt in eine zentrale Datenbank (Infostar) eingetragen werden. Im Kanton Schwyz gibt es jedoch keine vom Gesetzgeber bestimmte Hinterlegungsstelle; eine Hinterlegung beim Zivilstandsamt ist nicht möglich.
Im Kanton Schwyz können Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge beim zuständigen Einwohneramt gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Diese Behörde gewährleistet eine sichere Aufbewahrung und sorgt im Todesfall auch dafür, dass die Unterlagen zur Eröffnungsbehörde gelangen.
Erbrechtsrevision
Seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 1912 wurden dessen erbrechtliche Bestimmungen nur geringfügig revidiert. Da diese mit den heutigen Gesellschaftsformen aber längst nicht mehr übereinstimmen, ist eine Revision des Erbrechts unumgänglich. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass Erbrecht flexibler auszugestalten. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Fachartikel von lic. iur. Bernhard Aschwanden, Rechtsanwalt und Urkundsperson, zum Thema «Erbrechtsrevision».
Eine regelmässige Überprüfung der Vorsorge- und Nachlassplanung ist wichtig
Lassen Sie Ihren Vorsorgeauftrag, Ihr Testament, Ihren Ehe- und/oder Ihren Erbvertrag nicht irgendwo verstauben, sondern überprüfen Sie von Zeit zu Zeit kritisch, ob die getroffenen Regelungen noch immer sinnvoll und gewollt sind. Im Zweifelsfall lassen Sie die Dokumente von einer Fachperson auf Form und Inhalt überprüfen.
Form der Änderung und des Widerrufs (Vorsorgeauftrag und Testament) bzw. der Aufhebung (Ehe- und Erbvertrag)
Der Vorsorgeauftrag und das Testament können jederzeit durch eigenhändige (d.h. vollständig von Hand geschriebene, datierte und unterzeichnete) oder öffentlich beurkundete Anordnung geändert oder widerrufen werden. Widerrufen werden diese Dokumente auch durch physische Vernichtung (Zerreisen, Zerschneiden, Verbrennen) oder durch spätere Anordnung in einem neuen Vorsorgeauftrag bzw. neuen Testament.
Einer Aufhebung oder Abänderung des Ehevertrages müssen beide Ehegatten zustimmen. Die Übereinkunft muss wiederum öffentlich beurkundet werden.
Der Erbvertrag kann von den Parteien gemeinsam durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden – eine öffentliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Von Gesetzes wegen ist unter gewissen Voraussetzungen eine einseitige Aufhebung durch den Erblasser möglich. Eine Abänderung des Erbvertrages muss in einem neuen Erbvertrag vereinbart werden – öffentlich beurkundet unter Mitwirkung von zwei Zeugen.
Aufbewahrung
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften über die Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages. Jede Person kann also frei wählen, wo sie ihren Vorsorgeauftrag aufbewahren möchte. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Vorsorgeauftrag im Fall der Urteilsunfähigkeit leicht auffindbar ist, damit dieser der zuständigen Stelle eingereicht werden kann. Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde sowie der Hinterlegungsort können beim Zivilstandsamt in eine zentrale Datenbank (Infostar) eingetragen werden. Im Kanton Schwyz gibt es jedoch keine vom Gesetzgeber bestimmte Hinterlegungsstelle; eine Hinterlegung beim Zivilstandsamt ist nicht möglich.
Im Kanton Schwyz können Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge beim zuständigen Einwohneramt gegen eine Gebühr hinterlegt werden. Diese Behörde gewährleistet eine sichere Aufbewahrung und sorgt im Todesfall auch dafür, dass die Unterlagen zur Eröffnungsbehörde gelangen.
Erbrechtsrevision
Seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 1912 wurden dessen erbrechtliche Bestimmungen nur geringfügig revidiert. Da diese mit den heutigen Gesellschaftsformen aber längst nicht mehr übereinstimmen, ist eine Revision des Erbrechts unumgänglich. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass Erbrecht flexibler auszugestalten. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Fachartikel von lic. iur. Bernhard Aschwanden, Rechtsanwalt und Urkundsperson, zum Thema «Erbrechtsrevision».
Eine regelmässige Überprüfung der Vorsorge- und Nachlassplanung ist wichtig
Lassen Sie Ihren Vorsorgeauftrag, Ihr Testament, Ihren Ehe- und/oder Ihren Erbvertrag nicht irgendwo verstauben, sondern überprüfen Sie von Zeit zu Zeit kritisch, ob die getroffenen Regelungen noch immer sinnvoll und gewollt sind. Im Zweifelsfall lassen Sie die Dokumente von einer Fachperson auf Form und Inhalt überprüfen.