Aus- und Weiterbildungskosten als Subjektfinanzierung und deren Folgen
Seit Januar 2018 werden Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell unterstützt.
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Bundesbeiträge können für alle vorbereitenden Kurse beantragt werden, die im Jahr des Kursbeginns auf der Meldeliste stehen. Bedingung hierfür ist, dass die Absolvierenden folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren zahlen. Als Nachweis dienen (1) die auf den Namen der Absolvierenden ausgestellte Rechnung sowie (2) die Zahlungsbestätigung über die von ihnen bezahlten anrechenbaren Kursgebühren. Wichtig: Die Absolvierenden können sich trotzdem von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen.
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Die Eidgenössische Prüfung muss absolviert werden. Der Anspruch hingegen besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht.
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Die Absolvierenden müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Der Antrag um Auszahlung kann im Normalfall erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung erfolgen. Den Absolvierenden werden 50% der anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze zurückerstattet. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9‘500 und bei einer höheren Fachprüfung bei CHF 10‘500. Werden vorbereitende Kurse besucht, können diese Gebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden.
MWST seitens des Unternehmens
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden (Meisterkurse, Fachausweise etc.) gelten seit 1. Januar 2016 nach Art. 17 Abs. 1bis DBG nicht als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers. Somit muss ein allfälliger Vorsteuerabzug im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen werden, auch dann, wenn die Rechnung auf den Mitarbeitenden lautet und die Kosten durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Sofern vom Arbeitgeber nur Teilkosten übernommen werden, ist auch nur ein teilweiser Vorsteuerabzug zulässig.
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels mit Übernahme der Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber ist dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Deklaration im Lohnausweis
Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises müssen alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers im Lohnausweis unter Ziffer 13.3 angegeben werden, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht angegeben werden müssen Vergütungen, die direkt an Dritte (z.B. Bildungsinstitut) bezahlt werden. Effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer bzw. den Absolventen ausgestellt sind, müssen jedoch immer bescheinigt werden.
Leitet der Mitarbeitende nach Absolvierung der Prüfung den beantragten Bundesbeitrag dem Arbeitgeber weiter, muss diese Gutschrift ebenso unter Ziffer 13.3 dokumentiert werden (negativer Wert).
Steuerdeklaration Absolvierender
Die Absolventen tragen alle Kosten vollumfänglich selbst: Die Kosten können in Abzug gebracht werden (max. CHF 12‘000 pro Steuerperiode). Die Bundesbeiträge müssen als „übrige Einkünfte“ deklariert werden.
Die Absolventen erhalten die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet: Für die Kosten dürfen in der privaten Steuerdeklaration keine Abzüge geltend gemacht werden. Da die Bundesbeiträge dem Arbeitgeber weitergeleitet werden, müssen diese nicht deklariert werden.