Änderungen von zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften ab 1.1.2020
«Verjährung» bedeutet, dass eine zivilrechtliche Forderung gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn dieser die Verjährungseinrede erhebt. Die Forderung selbst geht mit dem Eintritt der Verjährung entgegen weit verbreiteter Meinung nicht einfach unter. Sie bleibt bestehen, ist aber nicht mehr vollstreckbar. Wer daher eine verjährte Forderung begleicht, kann die Zahlung nicht mehr zurückfordern, denn er hat nicht eine Nichtschuld beglichen, sondern die Verjährungseinrede nicht erhoben bzw. auf sie verzichtet.
Forderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren. Von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen. Die wichtigsten sind: Periodische Leistungen (z.B. Miet- oder Kapitalzinsen, Forderungen aus Handwerksarbeit oder auch Lohnforderungen) verjähren nach fünf Jahren. Forderungen aus unerlaubter Handlung verjähren neu nach drei Jahren (bisher ein Jahr) vom Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis an; bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung beträgt diese absolute Verjährungsfrist neu zwanzig Jahre. Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wurden von einem auf drei und für diejenigen aus Motorfahrzeugunfällen von zwei auf ebenfalls drei Jahre verlängert.
Geändert wurden Details hinsichtlich des Stillstands der Verjährungsfristen und des Verzichts auf die Verjährungseinrede. Neu kann dieser Verzicht für höchstens zehn Jahre erklärt werden, und dies nicht im Voraus, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der Verjährungsverzicht muss zudem schriftlich erklärt werden. Er kann vor Ablauf von zehn Jahren wieder erneuert werden.
Eine laufende Verjährung wird unterbrochen (womit die laufende Frist von neuem zu laufen beginnt) mit Anerkennung der Forderung durch den Schuldner (z.B. schriftliche Schuldanerkennung oder vorbehaltlose Zahlung von Zinsen) oder mittels eines Betreibungsbegehrens oder einer Klage des Gläubigers. Mahnungen seitens des Gläubigers (schriftlich und per chargé oder mit Rückschein) genügen aber nicht, und seien sie noch so nachdrücklich
Übergangsrechtlich ist zu beachten, dass eine Forderung, die per 1.1.2020 verjährt ist, auch dann verjährt bleibt, wenn das neue Recht eine längere Verjährungsfrist vorsehe. Ist die Verjährung am 1.1.2020 noch nicht eingetreten, so gilt das bisherige Recht, wenn das neue Recht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht, und das neue Recht, wenn die Frist verlängert wird. Der Beginn der Verjährungsfrist wird mit der Rechtsänderung aber nicht betroffen.
Als Folge der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei Körperschäden oder Tötung eines Menschen auf 20 Jahre kann es angezeigt sein, entsprechende Unterlagen mehr als zehn Jahre lang aufzubewahren (z.B. Patientenakten).
Änderungen von zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften ab 1.1.2020
«Verjährung» bedeutet, dass eine zivilrechtliche Forderung gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn dieser die Verjährungseinrede erhebt. Die Forderung selbst geht mit dem Eintritt der Verjährung entgegen weit verbreiteter Meinung nicht einfach unter. Sie bleibt bestehen, ist aber nicht mehr vollstreckbar. Wer daher eine verjährte Forderung begleicht, kann die Zahlung nicht mehr zurückfordern, denn er hat nicht eine Nichtschuld beglichen, sondern die Verjährungseinrede nicht erhoben bzw. auf sie verzichtet.
Forderungen verjähren grundsätzlich nach zehn Jahren. Von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen. Die wichtigsten sind: Periodische Leistungen (z.B. Miet- oder Kapitalzinsen, Forderungen aus Handwerksarbeit oder auch Lohnforderungen) verjähren nach fünf Jahren. Forderungen aus unerlaubter Handlung verjähren neu nach drei Jahren (bisher ein Jahr) vom Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis an; bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung beträgt diese absolute Verjährungsfrist neu zwanzig Jahre. Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wurden von einem auf drei und für diejenigen aus Motorfahrzeugunfällen von zwei auf ebenfalls drei Jahre verlängert.
Geändert wurden Details hinsichtlich des Stillstands der Verjährungsfristen und des Verzichts auf die Verjährungseinrede. Neu kann dieser Verzicht für höchstens zehn Jahre erklärt werden, und dies nicht im Voraus, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der Verjährungsverzicht muss zudem schriftlich erklärt werden. Er kann vor Ablauf von zehn Jahren wieder erneuert werden.
Eine laufende Verjährung wird unterbrochen (womit die laufende Frist von neuem zu laufen beginnt) mit Anerkennung der Forderung durch den Schuldner (z.B. schriftliche Schuldanerkennung oder vorbehaltlose Zahlung von Zinsen) oder mittels eines Betreibungsbegehrens oder einer Klage des Gläubigers. Mahnungen seitens des Gläubigers (schriftlich und per chargé oder mit Rückschein) genügen aber nicht, und seien sie noch so nachdrücklich.
Übergangsrechtlich ist zu beachten, dass eine Forderung, die per 1.1.2020 verjährt ist, auch dann verjährt bleibt, wenn das neue Recht eine längere Verjährungsfrist vorsehe. Ist die Verjährung am 1.1.2020 noch nicht eingetreten, so gilt das bisherige Recht, wenn das neue Recht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht, und das neue Recht, wenn die Frist verlängert wird. Der Beginn der Verjährungsfrist wird mit der Rechtsänderung aber nicht betroffen.
Als Folge der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei Körperschäden oder Tötung eines Menschen auf 20 Jahre kann es angezeigt sein, entsprechende Unterlagen mehr als zehn Jahre lang aufzubewahren (z.B. Patientenakten).