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Home > Steuerberatung > Einspruch erheben bei unrichtiger Veranlagung Karriere

Sandro Buffoni

Master of Law - Business Law
dipl. Steuerexperte


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Sandro Buffoni

Master of Law - Business Law
dipl. Steuerexperte

04.2020

 

Einspruch erheben bei unrichtiger Veranlagung

 

Gegen eine unrichtige Veranlagung kann man sich wehren. Allerdings müssen unbedingt einige Formalien beachtet werden.

 

Ordentliche Veranlagung

Stimmt die Veranlagungsverfügung nicht mit der eingereichten Steuererklärung überein, gilt für die Einsprache gegen die Veranlagung der

- direkten Bundessteuer: Grundsätzlich genügt ein Brief, aus dem hervorgeht, dass die Veranlagung angefochten wird.

- Kantons- und Gemeindesteuer: Die Einsprache muss je nach Kanton zusätzlich mit Anträgen eingereicht sowie begründet und mit Beweismitteln belegt werden. Sie sollte folgende Fragen beantworten: Was will der/die Einsprecher/in? Warum will er/sie es? Wie kann er/sie es belegen?

 

Anträge

In den Anträgen müssen die zusätzlichen Abzüge oder nicht steuerbaren Einkommen – idealerweise betragsmässig – beziffert werden.

 

Begründung

Warum die Anträge gerechtfertigt sind, muss begründet werden. Die Begründung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, was an der Veranlagung bemängelt wird. Bei Unklarheit setzt die Behörde eine Nachfrist zur Ausbesserung.

 

Beweismittel

Die Beweismittel (Belege wie Bankauszüge, Rechnungen etc.) müssen in der Einsprache genannt werden. Sie müssen nicht zwingend mit der Einsprache eingereicht, aber genau bezeichnet werden. Werden die Belege auf Anfrage der Behörde nicht eingereicht, dann wird aufgrund der bereits vorhandenen Akten entschieden. 

 

Besonderes bei einer Ermessensveranlagung

Wird keine oder eine unvollständige Steuererklärung eingereicht, so veranlagt die Steuerbehörde nach eigenem pflichtgemässem Ermessen. Dann muss die Einsprache ausnahmslos mit Anträgen versehen, begründet, mit Beweismitteln belegt sowie dargelegt werden, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. 

 

Offensichtliche Unrichtigkeit

Die offensichtliche Unrichtigkeit kann auf zwei Arten nachgewiesen werden:

- Der korrekte Sachverhalt kann vollständig dargetan werden, was eine ordentliche Veranlagung ermöglicht.

- Obwohl der korrekte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann und die Ermessensveranlagung bestehen bleibt, kann dargetan werden, dass die Veranlagung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist. 

Mit der Einsprache sollte daher immer eine vollständige, unterzeichnete Steuererklärung samt Beilagen eingereicht werden.

 

© iStock.com/Gajus

 

Behörde

Eine Veranlagung kann bei jener Behörde angefochten werden, die diese erlassen hat. Die Zustelladresse der Einsprache ist auf der Veranlagung im sogenannten «Rechtsbehelf» angegeben. Sollte die Einsprache versehentlich an eine falsche Behörde geschickt werden, muss diese die Einsprache an die richtige Behörde weiterleiten.

 

Frist und Form

Sowohl bei den direkten Bundessteuern als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt eine Einsprachefrist von 30 Tagen ab Erhalt der Veranlagung. Fällt der letzte Tag der Frist auf das Wochenende, so endet die Frist am nächsten Werktag. Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Post übergeben wird. Eine Einsprache muss schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden. Zudem muss sie grundsätzlich in der Amtssprache des betreffenden Kantons erstellt werden. Viele Kantone drücken hier ein Auge zu, eine kurze Rückfrage ist jedoch empfehlenswert. Die Zustellung der Einsprache sollte per Einschreiben erfolgen, damit die fristgerechte Einreichung im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann.

 

 

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Tags: Steuerberatung, Steuererklärung, Steuern, Einkommen

04.2020

Einspruch erheben bei unrichtiger Veranlagung

 

Gegen eine unrichtige Veranlagung kann man sich wehren. Allerdings müssen unbedingt einige Formalien beachtet werden.

 

© iStock.com/Gajus

 

Ordentliche Veranlagung

Stimmt die Veranlagungsverfügung nicht mit der eingereichten Steuererklärung überein, gilt für die Einsprache gegen die Veranlagung der

- direkten Bundessteuer: Grundsätzlich genügt ein Brief, aus dem hervorgeht, dass die Veranlagung angefochten wird.

- Kantons- und Gemeindesteuer: Die Einsprache muss je nach Kanton zusätzlich mit Anträgen eingereicht sowie begründet und mit Beweismitteln belegt werden. Sie sollte folgende Fragen beantworten: Was will der/die Einsprecher/in? Warum will er/sie es? Wie kann er/sie es belegen?

 

Anträge

In den Anträgen müssen die zusätzlichen Abzüge oder nicht steuerbaren Einkommen – idealerweise betragsmässig – beziffert werden.

 

Begründung

Warum die Anträge gerechtfertigt sind, muss begründet werden. Die Begründung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, was an der Veranlagung bemängelt wird. Bei Unklarheit setzt die Behörde eine Nachfrist zur Ausbesserung.

 

Beweismittel

Die Beweismittel (Belege wie Bankauszüge, Rechnungen etc.) müssen in der Einsprache genannt werden. Sie müssen nicht zwingend mit der Einsprache eingereicht, aber genau bezeichnet werden. Werden die Belege auf Anfrage der Behörde nicht eingereicht, dann wird aufgrund der bereits vorhandenen Akten entschieden. 

 

Besonderes bei einer Ermessensveranlagung

Wird keine oder eine unvollständige Steuererklärung eingereicht, so veranlagt die Steuerbehörde nach eigenem pflichtgemässem Ermessen. Dann muss die Einsprache ausnahmslos mit Anträgen versehen, begründet, mit Beweismitteln belegt sowie dargelegt werden, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. 

 

Offensichtliche Unrichtigkeit

Die offensichtliche Unrichtigkeit kann auf zwei Arten nachgewiesen werden:

- Der korrekte Sachverhalt kann vollständig dargetan werden, was eine ordentliche Veranlagung ermöglicht.

- Obwohl der korrekte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann und die Ermessensveranlagung bestehen bleibt, kann dargetan werden, dass die Veranlagung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist. 

Mit der Einsprache sollte daher immer eine vollständige, unterzeichnete Steuererklärung samt Beilagen eingereicht werden.

 

Behörde

Eine Veranlagung kann bei jener Behörde angefochten werden, die diese erlassen hat. Die Zustelladresse der Einsprache ist auf der Veranlagung im sogenannten «Rechtsbehelf» angegeben. Sollte die Einsprache versehentlich an eine falsche Behörde geschickt werden, muss diese die Einsprache an die richtige Behörde weiterleiten.

 

Frist und Form

Sowohl bei den direkten Bundessteuern als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt eine Einsprachefrist von 30 Tagen ab Erhalt der Veranlagung. Fällt der letzte Tag der Frist auf das Wochenende, so endet die Frist am nächsten Werktag. Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Post übergeben wird. Eine Einsprache muss schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden. Zudem muss sie grundsätzlich in der Amtssprache des betreffenden Kantons erstellt werden. Viele Kantone drücken hier ein Auge zu, eine kurze Rückfrage ist jedoch empfehlenswert. Die Zustellung der Einsprache sollte per Einschreiben erfolgen, damit die fristgerechte Einreichung im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann.

 

Tags: Steuerberatung, Steuererklärung, Steuern, Einkommen


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