COVID-19 - ausgewählte Rechtsfragen für Selbständigerwerbende und KMU
Die globale COVID-19-Pandemie ist für die Schweiz und ihre KMU-Landschaft zu einem eigentlichen Stresstest geworden. Die vom Bundesrat und von den Kantonen angeordneten Massnahmen zur «ausserordentlichen Lage» sind einschneidend und lösen bei den Betroffenen Verunsicherung aus. Selbständigerwerbende und KMU sind aktuell und in naher Zukunft mit vielfältigen Rechtsfragen konfrontiert.
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Frage
Welche Sofortmassnahmen per Stand Mitte April 2020 können Selbständigerwerbende und KMU aktuell und in naher Zukunft ergreifen?
Antwort
Selbständigerwerbende
1. Entschädigung für Erwerbsausfälle bei Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot
Selbständigerwerbende1 , die einen Erwerbsausfall erleiden, weil ihnen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus2 eine Betriebsschliessung oder ein Veranstaltungsverbot auferlegt wurde, werden erwerbsausfallentschädigt, sofern keine andere Versicherung für den Eintritt dieses Risikos aufkommt. In Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO) wird die Entschädigung als Taggeld ausgerichtet (= Taggeld 80% des vorangegangenen Lohnes, wobei auf die aktuellste Beitragsverfügung abgestellt wird; maximal 196 Franken pro Tag bei einem vorangegangenen Lohn von mindestens 7’350 Franken; 7’350 × 0,8 / 30 Tage = 196 Franken). Der Corona-Erwerbsersatz untersteht der Beitragspflicht (AHV/IV/EO- und gegebenenfalls ALV-Abzug). Die AHV-Ausgleichskassen nehmen die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung vor.
Die Betriebsschliessung betrifft insbesondere3 :
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Einkaufsläden und Märkte
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Restaurations- und Barbetriebe, Diskotheken
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Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (bspw. Kinos und Schwimmbäder)
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Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik
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Fahr- und Musikschulen
2. Entschädigung für Erwerbsausfälle bei ärztlich verordneter Quarantäne
Selbständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben und deswegen arbeitsunfähig sind, müssen zuerst prüfen, ob die Krankentaggeldversicherung für diesen Ausfall aufkommt. Die Erwerbsausfall-Entschädigung gemäss der COVID-19-Verordnung ist im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsleistungen und Leistungen nach VVG subsidiär. Erst wenn kein Versicherungsträger für den Erwerbsausfall aufkommt, kann die Erwerbsausfall-Entschädigung gemäss COVID-19-Verordnung beansprucht werden. Die Quarantäne muss überdies ärztlich angeordnet sein. Der Anspruch ist auf 10 Taggelder limitiert. Dieser Anspruch gilt auch für Selbständigerwerbende, die selber nicht infiziert sind, aber mit Infizierten in Kontakt standen und sich deshalb in ärztlich angeordnete Quarantäne begeben müssen. Für die Entschädigung gibt es keine Karenzfrist.
3. Entschädigung für Erwerbsausfälle bei ausserordentlicher Übernahme von Fürsorgepflichten
Selbständigerwerbende Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder (unter 12 Jahren) ausgefallen ist oder die Schule geschlossen wurde, haben ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Ist Homeoffice möglich, besteht kein Anspruch. Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden. Während den Schulferien, wenn die Schulen ohnehin geschlossen sind und die Betreuung anders organisiert werden muss, wird keine Entschädigung ausgerichtet. Es besteht zudem eine Karenzfrist von 3 Tagen. Der Anspruch ist auf 30 Taggelder limitiert. Wird eine Betreuungslösung gefunden, endet der Anspruch bereits vorher.
KMU
Abhaltung von General- und Gesellschafterversammlungen
Die ordentlichen General- und Gesellschafterversammlungen finden alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt4. Die Sechsmonatsfrist ist eine blosse Ordnungsvorschrift. Auch danach abgehaltene Versammlungen sind grundsätzlich gültig. Eine mehrmonatige Verschiebung ist allerdings nicht empfehlenswert, weil ohne gültigen GV-Beschluss keine Dividende ausgeschüttet werden darf.
Die General- und Gesellschafterversammlungen fallen aktuell unter die verbotenen Veranstaltungen nach der COVID-19-Verordnung 25. Wer dennoch eine Präsenzversammlung durchführen will, braucht eine kantonale Ausnahmebewilligung. Damit die Versammlungen von Gesellschaften auch ohne persönliche Anwesenheit und ohne Ausnahmebewilligung durchgeführt werden können, hält die COVID-19-Verordung 2 eine Sondervorschrift bereit: Der Veranstalter kann anordnen, dass die Teilnehmerinnen ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreterin ausüben können. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden6.
KMU und Selbständigerwerbende
Liquiditätshilfen für Unternehmen und Selbständigerwerbende
Der Bundesrat hat neben der Vereinfachung und Erweiterung der Kurzarbeitsentschädigung zur Abfederung der laufenden Personalkosten ein weiteres Massnahmenpaket verabschiedet. Mit diesem soll zusätzlich verhindert werden, dass an sich gesunde Unternehmen und Selbständigerwerbende infolge von Liquiditätsengpässen, die durch die COVID19-Verordnung entstehen, in den Konkurs getrieben werden.
1. Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten7 :
Die vom Bund anerkannten vier Bürgschaftsorganisationen8 können den Banken, die den Unternehmen das Geld leihen, Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bieten. Der Bund verbürgt COVID-19-Kredite bis zu 500’000 Franken zu 100 Prozent. Darüber hinaus sind Bürgschaften für Kredite von bis zu 20 Millionen Franken möglich, wobei der Kreditbetrag, der die ersten 500’000 Franken übersteigt, zu 85 Prozent verbürgt wird. Selbständigerwerbende und Unternehmen müssen die COVID19-Kredite grundsätzlich bei ihrer Hausbank beantragen. Da viele KMU über keine Hausbank verfügen, ihren Zahlungsverkehr aber über die PostFinance abwickeln, kann auch die PostFinance Kredite bis zu 500’000 Franken zur Verfügung stellen. Dafür wurde das Kreditvergabeverbot für die PostFinance vorübergehend aufgehoben.
Der COVID-Überbrückungskredit dient ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft oder des Selbständigerwerbenden. Verboten sind9 :
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die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Rückerstattungen von Kapitaleinlagen;
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die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Ausgenommen ist die Refinanzierung von Kontoüberzügen, die seit dem 23. März 2020 bei derjenigen Bank aufgelaufen sind, die den COVID-Überbrückungskredit gewährt. Es soll vermieden werden, dass mit den nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gewährten Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen für bestehende Bankkredite geleistet werden. Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind zulässig;
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das Zurückführen/Ablösen von Gruppendarlehen; und
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die Weiterleitung der verbürgten Kreditmittel an eine mit dem/der Gesuchsteller*in irgendwie verbundene Person im Ausland.
Der Kreditantrag kann auf der Webseite covid19.easygov.swiss gestellt werden. Im Rahmen der Selbstdeklaration müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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Das Unternehmen muss in der Schweiz bereits vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein.
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Es muss aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein.
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Es ist finanziell gesund, d.h. es befindet sich weder in einem Konkurs oder Nachlassverfahren noch in Liquidation.
Die COVID-19-Kredite werden für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben, wobei die Frist im Härtefall um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. Bis 500’000 Franken beträgt der Zins 0,0 Prozent. Für Kredite ab diesem Betrag bis 20 Millionen Franken beträgt der Kredit auf dem vom Bund verbürgten Anteil (85%) 0.5 Prozent; für die restlichen 15 Prozent vereinbaren die Bank und der/die Kreditnehmer*in einen angemessenen Zins, wie bei einem gewöhnlichen Kreditvertrag. Bei Krediten bis 500’000 Franken darf der Überbrückungskredit nicht mehr als 10 Prozent des Umsatzerlöses eines Jahres betragen. Bei einem Jahresumsatzerlös von beispielsweise 2 Millionen Franken ist der Überbrückungskredit auf 200’000 Franken begrenzt.
2. Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
Den betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Ausgleichskassen verzichten ab 20. März 2020 für die kommenden sechs Monate auf die Berechnung von Verzugszinsen bei Teilzahlungen. Bis Ende Juni 2020 werden auch keine Mahnungen mehr für nicht bezahlte Beiträge verschickt.10 Unternehmen und Selbständigerwerbende können die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/ IV/EO/ALV anpassen lassen, wenn die Lohnsumme wesentlich gesunken ist.
3. Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes
Unternehmen können Zahlungsfristen erstrecken lassen und müssen keinen Verzugszins zahlen. Für die Mehrwertsteuer sowie Zölle, besondere Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben wird der Zinssatz vom 21. März bis 31. Dezember 2020 auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt vom 1. März bis 31. Dezember 2020 dieselbe Regelung. Die Verwaltungseinheiten des Bundes müssen Kreditorenrechnungen rasch prüfen und so schnell wie möglich auszahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen.
4. Rechtsstillstand im Betreibungswesen
Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 durften Schuldner*innen in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Betreibungsbegehren können auch während des Rechtsstillstands eingereicht werden, entfalten ihre rechtliche Wirkung allerdings erst nach dem Rechtsstillstand.
1 Definition gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000.
2 Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) vom 20. März 2020.
3 Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall.
4 Für die Aktiengesellschaft vgl. Art. 699 Abs. 2 OR, für die GmbH vgl. Art. 805 Abs. 2 OR.
5 Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2.
6 Art. 6a COVID-19-Verordnung 2.
7 Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung; SR 951.261) vom 25. März 2020.
8 BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU; BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU; Cautionnement romand (Bürgschaft Westschweiz); Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA für Frauen.
9 Art. 6 Abs. 3 lit. a-d COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
10 Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV «Information für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Stand 24. März 2020.