COVID-19-Überbrückungskredit für KMU
Der COVID-19-Kredit ist eine rasche und unkomplizierte Soforthilfe zur Bekämpfung von Liquiditätsengpässen. Er darf nur zweckgebunden verwendet und muss zurückbezahlt werden.
© iStock.com/Ben185
Der Bundesrat hat die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verabschiedet. Mit ihr soll verhindert werden, dass gesunde Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, durch Liquiditätsengpässe in den Konkurs gehen.
Kreditgesuch
Unternehmen können das Gesuch für einen COVID-19-Kredit bis zum 31. Juli 2020 bei ihrer Hausbank einreichen. Pro Unternehmen ist nur ein Gesuch zulässig. Das Gesuchsformular kann online unter covid19.easygov.swiss ausgefüllt und unterzeichnet als Scan der Bank gemailt werden. Für das Gesuch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz muss bereits vor dem 1. März 2020 gegründet worden sein;
- es muss aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein;
- es ist finanziell gesund, d.h. es befindet sich weder in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren noch in Liquidation
Die Angaben beruhen ausschliesslich auf der Selbstdeklaration. Weitergehende Kreditprüfungen werden nicht durchgeführt.
Höhe des Kredites
Bei Krediten bis 500‘000 Franken darf der Überbrückungskredit nicht höher als 10 Prozent des Umsatzerlöses eines Jahres sein. Bei jüngeren Unternehmen oder Start-ups gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber 100‘000 und höchstens 500‘000 Franken. Der Bund verbürgt COVID-19-Kredite bis zu 500‘000 Franken zu 100 Prozent. Zudem sind Kredite von bis zu 20 Millionen Franken möglich, wobei der Kreditbetrag, der die ersten 500‘000 Franken übersteigt, vom Bund zu 85 Prozent verbürgt wird.
Rückzahlung des Kredites
COVID-19-Kredite werden für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben, die im Härtefall um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. Bis 500‘000 Franken beträgt der Zins 0.0 Prozent. Für Kredite ab diesem Betrag bis 20 Millionen Franken beträgt der Zins auf dem vom Bund verbürgten Anteil (85%) 0.5 Prozent. Für die restlichen 15 Prozent vereinbaren die Bank und der Kreditnehmer einen angemessenen, marktkonformen Zins.
Verwendung des Kredites
COVID-19-Kredite dienen der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten, die durch die wirtschaftlichen Einbussen infolge der Bekämpfung des Corona-Virus entstanden sind. Dazu gehört insbesondere auch die Deckung von laufend anfallenden Miet- oder Sachkosten. Der Kredit darf nicht verwendet werden für die
- Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Rückerstattungen von Kapitaleinlagen;
- Gewährung von Aktivdarlehen oder Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen;
- Zurückführung von Gruppendarlehen;
- Weiterleitung der verbürgten Kreditmittel an eine mit dem kreditnehmenden KMU irgendwie verbundene Gruppengesellschaft im Ausland.
Zulässig hingegen ist die Verwendung des Kredites für
- ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite;
- Einlagen des Kreditnehmers auf seine Bankkonti im Rahmen üblicher Liquiditätsreserven;
- die Rückzahlung von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Bank, das bestand, bevor der COVID-19-Kredit abgeschlossen wurde.
Voraussichtlich wird der Bund die recht- und zweckmässige Verwendung der COVID-Kredite durch private Prüfunternehmen überprüfen lassen. Daher sollte die Gültigkeit des Verwendungszwecks von Fachspezialisten vorab geklärt werden.