COVID-19 - Praxisänderung bei den MWST-Saldosteuersätzen
Die COVID-19-Pandemie führt zu tiefgreifenden Veränderungen in der Wirtschaft. Diese Veränderungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aufgegriffen und die Zuteilungsvorschriften für die Saldosteuersätze bei der MWST angepasst.
Zuteilung der Saldosteuersätze
Einer steuerpflichtigen Person, die zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, für die unterschiedliche Saldosteuersätze gelten, werden maximal zwei Saldosteuersätze bewilligt. Voraussetzung für die Bewilligung des zweiten Saldosteuersatzes ist, dass die Anteile der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreiten Leistungen, deren Ort im Inland liegt, z.B. Exportlieferungen) je Tätigkeit mehr als 10% betragen. Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10%-Grenze überschritten wird, immer zusammenzuzählen.
Beträgt der Anteil der zweiten Tätigkeit weniger als 10% des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen, wird kein zweiter Saldosteuersatz bewilligt. Nimmt der Anteil der zweiten Tätigkeit anschliessend zu, kann ein zweiter Saldosteuersatz beantragt werden, sobald die 10%-Grenze regelmässig überschritten wird. Regelmässig bedeutet nach der Praxis der ESTV, dass der Anteil in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden (in der Regel Kalenderjahren) mehr als 10% beträgt. Typische Zweittätigkeiten sind der Take-away bei Gastronomiebetrieben oder der Produkteverkauf von Kosmetiksalons oder Sportmasseuren.
Bei sogenannten Mischbranchen würde die Anwendung der 10%-Regel zu schwerfälligen und für die steuerpflichtige Person kaum anwendbaren Lösungen führen. Darunter sind Branchen zu verstehen, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. In den Branchenlisten der MWST-Info 12 «Saldosteuersätze» sind die Mischbranchen mit einem Stern gekennzeichnet. Ausserdem ist für jede Mischbranche angegeben, welches die Haupttätigkeit und welches die branchenübliche Nebentätigkeit mit einem tieferen Saldosteuersatz ist. Voraussetzung für die Bewilligung des zweiten Saldosteuersatzes für die Nebentätigkeit ist bei Mischbranchen, dass der Anteil der branchenüblichen Nebentätigkeit regelmässig am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreiten Leistungen, deren Ort im Inland liegt, z.B. Exportlieferungen) mehr als 50% beträgt. Typische Mischbranchen sind Coiffeur-Salons (Nebentätigkeit Produkteverkauf) oder Uhren- und Schmuckgeschäfte (Nebentätigkeit Reparatur- und Servicearbeiten).
Praxisänderung
Nimmt der Anteil derjenigen Tätigkeit, mit der weniger als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes erzielt wird, sprunghaft zu, so kann neu rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode ein zweiter Saldosteuersatz beantragt werden. Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils liegt bei der Anwendung der 10%-Regel vor, wenn die andere Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird oder wenn der Umsatzanteil der Tätigkeit so stark zunimmt, dass er über die ganze Steuerperiode betrachtet voraussichtlich mindestens 25% betragen wird. Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils vor, wenn die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird und über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt wird.
Bis Ende 2022 ist diese neue Praxis nur anzuwenden, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger als die bisherige Praxis ist. Wer also in 2020 noch von einem tieferen Saldosteuersatz profitieren möchte, muss bei seinem Betrieb prüfen, ob die Voraussetzungen für einen zweiten, günstigeren Saldosteuersatz erfüllt sind, und diese vor dem Jahresende bei der ESTV beantragen. Für alle Unternehmen, die mit dem Saldosteuersatz abrechnen, ist es aber empfehlenswert zu prüfen, ob sie den korrekten Saldosteuersatz bzw. die korrekten Saldosteuersätze anwenden, und ein allfälliger Wechsel des Saldosteuersatzes oder ob gar ein Wechsel in die effektive Methode anzumelden ist.
COVID-19 - Praxisänderung bei den MWST-Saldosteuersätzen
Die COVID-19-Pandemie führt zu tiefgreifenden Veränderungen in der Wirtschaft. Diese Veränderungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aufgegriffen und die Zuteilungsvorschriften für die Saldosteuersätze bei der MWST angepasst.
Einer steuerpflichtigen Person, die zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, für die unterschiedliche Saldosteuersätze gelten, werden maximal zwei Saldosteuersätze bewilligt. Voraussetzung für die Bewilligung des zweiten Saldosteuersatzes ist, dass die Anteile der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreiten Leistungen, deren Ort im Inland liegt, z.B. Exportlieferungen) je Tätigkeit mehr als 10% betragen. Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10%-Grenze überschritten wird, immer zusammenzuzählen.
Beträgt der Anteil der zweiten Tätigkeit weniger als 10% des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen, wird kein zweiter Saldosteuersatz bewilligt. Nimmt der Anteil der zweiten Tätigkeit anschliessend zu, kann ein zweiter Saldosteuersatz beantragt werden, sobald die 10%-Grenze regelmässig überschritten wird. Regelmässig bedeutet nach der Praxis der ESTV, dass der Anteil in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden (in der Regel Kalenderjahren) mehr als 10% beträgt. Typische Zweittätigkeiten sind der Take-away bei Gastronomiebetrieben oder der Produkteverkauf von Kosmetiksalons oder Sportmasseuren.
Bei sogenannten Mischbranchen würde die Anwendung der 10%-Regel zu schwerfälligen und für die steuerpflichtige Person kaum anwendbaren Lösungen führen. Darunter sind Branchen zu verstehen, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. In den Branchenlisten der MWST-Info 12 «Saldosteuersätze» sind die Mischbranchen mit einem Stern gekennzeichnet. Ausserdem ist für jede Mischbranche angegeben, welches die Haupttätigkeit und welches die branchenübliche Nebentätigkeit mit einem tieferen Saldosteuersatz ist. Voraussetzung für die Bewilligung des zweiten Saldosteuersatzes für die Nebentätigkeit ist bei Mischbranchen, dass der Anteil der branchenüblichen Nebentätigkeit regelmässig am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreiten Leistungen, deren Ort im Inland liegt, z.B. Exportlieferungen) mehr als 50% beträgt. Typische Mischbranchen sind Coiffeur-Salons (Nebentätigkeit Produkteverkauf) oder Uhren- und Schmuckgeschäfte (Nebentätigkeit Reparatur- und Servicearbeiten).
Praxisänderung
Nimmt der Anteil derjenigen Tätigkeit, mit der weniger als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes erzielt wird, sprunghaft zu, so kann neu rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode ein zweiter Saldosteuersatz beantragt werden. Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils liegt bei der Anwendung der 10%-Regel vor, wenn die andere Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird oder wenn der Umsatzanteil der Tätigkeit so stark zunimmt, dass er über die ganze Steuerperiode betrachtet voraussichtlich mindestens 25% betragen wird. Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils vor, wenn die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird und über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt wird.
Bis Ende 2022 ist diese neue Praxis nur anzuwenden, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger als die bisherige Praxis ist. Wer also in 2020 noch von einem tieferen Saldosteuersatz profitieren möchte, muss bei seinem Betrieb prüfen, ob die Voraussetzungen für einen zweiten, günstigeren Saldosteuersatz erfüllt sind, und diese vor dem Jahresende bei der ESTV beantragen. Für alle Unternehmen, die mit dem Saldosteuersatz abrechnen, ist es aber empfehlenswert zu prüfen, ob sie den korrekten Saldosteuersatz bzw. die korrekten Saldosteuersätze anwenden, und ein allfälliger Wechsel des Saldosteuersatzes oder ob gar ein Wechsel in die effektive Methode anzumelden ist.