Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Photovoltaikanlagen bewegliches Vermögen dar. Dies hat Auswirkungen auf die Vermögenssteuer.
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Besteuerung von Photovoltaikanlagen als unbewegliches oder bewegliches Vermögen
Nach Praxis vieler kantonaler Steuerverwaltungen ist eine Photovoltaikanlage fest mit dem Gebäude verbunden. Sie wird – als Teil einer Investition in das Grundvermögen – in die Berechnung des Vermögenssteuerwertes der betreffenden Liegenschaft einbezogen. Daher wird sie dort besteuert, wo sich das Grundstück befindet.
Im Urteil vom 16. September 2019 (2C_510/2017) hat das Bundesgericht nun einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei einer Photovoltaikanlage nicht um den Bestandteil einer Liegenschaft, sondern um bewegliches Vermögen handelt. Das Urteil hat für die Besteuerung einer Photovoltaikanlage vielfältige Konsequenzen zur Folge:
Eine Photovoltaikanlage darf bei der Bestimmung des Vermögenssteuerwertes und/oder des Eigenmietwertes von Liegenschaften nicht miteinbezogen werden.
- Der jährliche (Rest-)Wert der Photovoltaikanlage wird standortunabhängig am Standort des Wohnsitzes mit der Vermögenssteuer besteuert.
- Einkünfte aus Photovoltaikanlagen (kostendeckende Einspeisevergütung oder Einmalvergütung, Erlös aus der Direktvermarktung etc.) stellen keine Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar, sondern übriges Einkommen, das am Wohnsitz besteuert wird.
- Falls das Einkommen aus Stromerzeugung gewerbsmässig erzielt wird, liegt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor, das auch der AHV Beitragspflicht unterliegt.
- Nur eine Vermietung oder Verpachtung der Photovoltaikanlage an einen Dritten (z.B. Elektrizitätswerk) stellt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar.
- Unterhaltskosten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können nur noch mit effektivem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Ein Pauschalabzug ist nur für Liegenschaftsunterhaltskosten von Privatliegenschaften, die überwiegend privat genutzt werden, möglich.
Sonderstellung Energiesparen und Umweltschutz
Investitionen an bestehenden Gebäuden, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen (darunter Photovoltaikanlagen), geniessen eine Sonderstellung. Sie werden gesetzlich dem Liegenschaftsunterhalt gleichgestellt und können steuerlich abgezogen werden; obwohl eine Photovoltaikanlage nicht Teil der Liegenschaft ist. Energiespar- und Umweltschutz-Investitionen sowie Rückbaukosten hinsichtlich eines Ersatzneubaus können
- im Jahr der Anschaffung bzw. der Bezahlung sowie
- in den beiden nachfolgenden Steuerjahren, sofern die Kosten im Jahr der Anschaffung steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können, von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Nach Praxis verschiedener kantonaler Steuerbehörden gelten Energiespar und Umweltschutz-Investitionen als Anlagekosten und können nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden, sofern sie innert fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes vorgenommen werden.
Fazit
Energiespar- und Umweltschutz-Investitionen sind für die Umwelt und für unsere Nachfolgegenerationen begrüssenswert und können zu tieferen Steuern führen. Die korrekte Steuerdeklaration wird – insbesondere bei interkantonalen Fällen – nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil aber nicht einfacher. Steuerbehörden, die Photovoltaikanlagen in die Immobilienbewertung mit einbeziehen, sollten ihre Praxis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anpassen. Dem Vernehmen nach laufen die verwaltungsinternen Diskussionen dazu derzeit.