Der Covid-19-Überbrückungskredit: Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte
An der ausserordentlichen Sitzung vom 25. März 2020 hat sich der Bundesrat mit den Liquiditätshilfen für KMU befasst. Mit dem Covid-19-Überbrückungskredit sollen betroffene Unternehmen möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden. Kreditgesuche können noch bis am 31. Juli 2020 eingereicht werden.
Die Covid-19-Kredite bis max. CHF 500'000.00 (10% des Jahresumsatzes) werden innert kurzer Frist ausbezahlt und sind zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz auf diesen Krediten beträgt aktuell 0%.
Der Kreditantrag ist sehr einfach und dank der Website https://covid19.easygov.swiss/ sehr rasch ausgefüllt und abgeschickt. Im Zusammenhang mit dem Covid19-Kredit sind aber einige wichtige Punkte zu beachten, welche ein Unternehmen auch längerfristig in dessen Planung und Strategie einschränken können.
Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass dieser Kredit nicht «à fonds perdu» ist. Der Kredit ist gemäss aktueller Verordnung grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren zurückzuführen und der Zinssatz von 0% ist aktuell auf die Dauer von einem Jahr beschränkt.
Ferner sind folgende Regeln bis zur vollständigen Rückführung des Kredites zwingend einzuhalten:
Die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen ist verboten.
Gemäss Auslegung des Verordnungstextes gelten als Ausschüttung auch bereits den Aktionären aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses zugewiesene Gewinnbestandteile, die möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt liquiditätswirksam ausbezahlt werden (z.B. GV 2019 vor Erhalt des Kredites mit einer Dividendenfälligkeit im Herbst, Dividendenausschüttungen mittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen). Der Begriff der Ausschüttung ist sehr breit ausgelegt und umfasst grundsätzlich alle Ausschüttungen zulasten des Eigenkapitals, unabhängig ob liquiditätswirksam oder nicht.
Die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt, sind verboten.
Gemäss Auslegung sind grundsätzlich alle Belastungen über das Aktionärskonto nicht mehr möglich (inkl. Privatanteile für Fahrzeuge etc.). Eine Ausnahme bilden aber beispielsweise Mietzinszahlungen an einen Aktionär für die Nutzung von überlassenen Räumlichkeiten, da diese direkt mit dem operativen Geschäft zusammenhängen.
Verboten ist auch das Zurückführen von Gruppendarlehen und die Weiterleitung des Kredites an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz.
Verboten sind neue Investitionen ins Anlagevermögen, welche nicht Ersatzinvestitionen sind.
Die vorgenannten Regeln sind zwingend einzuhalten, wer vorsätzlich basierend auf falschen Angaben einen Covid-19-Kredit erhält oder wer sich nicht an die oben genannten Einschränkungen betreffend Mittelverwendung hält, kann mit einer Busse bis CHF 100'000 bestraft werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unternehmerische Freiheit erst nach vollständiger Rückführung des Covid-19- Kredites wiedergegeben ist und vor allem die Einschränkungen im Bereich der Investitionen und der Finanzierung grosse Hemmnisse in der Strategieumsetzung und einer allfälligen Neupositionierung mit sich bringen.
Der Covid-19-Überbrückungskredit: Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte
An der ausserordentlichen Sitzung vom 25. März 2020 hat sich der Bundesrat mit den Liquiditätshilfen für KMU befasst. Mit dem Covid-19-Überbrückungskredit sollen betroffene Unternehmen möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden. Kreditgesuche können noch bis am 31. Juli 2020 eingereicht werden.
Die Covid-19-Kredite bis max. CHF 500'000.00 (10% des Jahresumsatzes) werden innert kurzer Frist ausbezahlt und sind zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz auf diesen Krediten beträgt aktuell 0%.
Der Kreditantrag ist sehr einfach und dank der Website https://covid19.easygov.swiss/ sehr rasch ausgefüllt und abgeschickt. Im Zusammenhang mit dem Covid19-Kredit sind aber einige wichtige Punkte zu beachten, welche ein Unternehmen auch längerfristig in dessen Planung und Strategie einschränken können.
Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass dieser Kredit nicht «à fonds perdu» ist. Der Kredit ist gemäss aktueller Verordnung grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren zurückzuführen und der Zinssatz von 0% ist aktuell auf die Dauer von einem Jahr beschränkt.
Ferner sind folgende Regeln bis zur vollständigen Rückführung des Kredites zwingend einzuhalten:
Die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen ist verboten.
Gemäss Auslegung des Verordnungstextes gelten als Ausschüttung auch bereits den Aktionären aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses zugewiesene Gewinnbestandteile, die möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt liquiditätswirksam ausbezahlt werden (z.B. GV 2019 vor Erhalt des Kredites mit einer Dividendenfälligkeit im Herbst, Dividendenausschüttungen mittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen). Der Begriff der Ausschüttung ist sehr breit ausgelegt und umfasst grundsätzlich alle Ausschüttungen zulasten des Eigenkapitals, unabhängig ob liquiditätswirksam oder nicht.
Die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt, sind verboten.
Gemäss Auslegung sind grundsätzlich alle Belastungen über das Aktionärskonto nicht mehr möglich (inkl. Privatanteile für Fahrzeuge etc.). Eine Ausnahme bilden aber beispielsweise Mietzinszahlungen an einen Aktionär für die Nutzung von überlassenen Räumlichkeiten, da diese direkt mit dem operativen Geschäft zusammenhängen.
Verboten ist auch das Zurückführen von Gruppendarlehen und die Weiterleitung des Kredites an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz.
Verboten sind neue Investitionen ins Anlagevermögen, welche nicht Ersatzinvestitionen sind.
Die vorgenannten Regeln sind zwingend einzuhalten, wer vorsätzlich basierend auf falschen Angaben einen Covid-19-Kredit erhält oder wer sich nicht an die oben genannten Einschränkungen betreffend Mittelverwendung hält, kann mit einer Busse bis CHF 100'000 bestraft werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unternehmerische Freiheit erst nach vollständiger Rückführung des Covid-19- Kredites wiedergegeben ist und vor allem die Einschränkungen im Bereich der Investitionen und der Finanzierung grosse Hemmnisse in der Strategieumsetzung und einer allfälligen Neupositionierung mit sich bringen.