Abrechnung über Verwaltungsratshonorare
Steuerrechtliche Qualifikation des VR-Honorars
Ein VR-Mandat ist rein rechtlich betrachtet stets direkt an eine natürliche Person geknüpft. Zudem ist die VR-Tätigkeit im Grundsatz auf eigenen Namen, eigenes Risiko und eigene Rechnung auszuüben. Das Bundesgericht folgert daraus, dass der VR das Mandat «ad personam» ausübt, ihm das Honorar persönlich zusteht und er es als Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit zu versteuern hat.
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In der Praxis werden VR-Honorare öfters über eine Gesellschaft in Rechnung gestellt (als Dienstleistung, mit Abrechnung über die MWST). Damit dies steuerlich akzeptiert wird, muss der VR den Beweis erbringen, dass er seine VR-Tätigkeit eben nicht «ad personam», sondern in Vertretung der Interessen eines Dritten ausübt. Dieser Beweis kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel durch einen schriftlichen Mandatsvertrag erbracht werden.
Der Frage der steuerlichen Qualifikation von VR-Honoraren ist gerade in Kleinstverhältnissen besondere Beachtung zu schenken. In der Praxis rechnen Verwaltungsräte ihre diversen VR-Honorare oft über persönlich gehaltene Aktiengesellschaften ab. Es dürfte somit im Interesse des Alleinaktionärs sein, eindeutige vertragliche Verhältnisse zu schaffen, um die steuerliche, AHV-rechtliche und mehrwertsteuerliche Zuordnung der Honorare an die Gesellschaft zu erreichen und eine Besteuerung als Lohn zu vermeiden.
Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich gelten VR-Honorare gemäss Verordnung zur AHV als massgebender Lohn aus unselbstständiger Tätigkeit und sind somit AHV-pflichtig. Das Honorar muss daher von der auszahlenden Gesellschaft mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob der VR das erhaltene Honorar behalten kann oder nicht.
Unfallversicherungspflichtig (UVG) sind VR-Entschädigungen nur, wenn die betreffende Person nebst dem VR-Mandat auch als Mitarbeiter aktiv im Unternehmen tätig ist. Gleiches gilt in der Regel für die Krankentaggeldversicherung (KTG).
Ebenfalls unterliegen die VR-Honorare der BVG-Pflicht, sobald die Eintrittsschwelle von CHF 21’330 (gültig ab 1.1.2019) erreicht wird, es sei denn, die Tätigkeit wird im Nebenerwerb ausgeübt. Ob eine VR-Tätigkeit als Haupt- oder Nebenerwerb zu qualifizieren ist, gestaltet sich in der Praxis oft schwierig und muss sorgfältig abgeklärt werden.
Eine Ausnahme in Bezug auf die AHV-Abrechnungspflicht auf VR-Honoraren besteht dann, wenn das Honorar über den Arbeitgeber des VR in Rechnung gestellt und kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
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das Entgelt muss direkt an den Arbeitgeber des VR ausgerichtet werden,
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der Verwaltungsrat muss den Arbeitgeber im VR vertreten,
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das Entgelt muss an einen Arbeitgeber in der Schweiz bezahlt werden.
Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Honorar sozialversicherungspflichtig. Abgabepflichtig ist dabei das Unternehmen, welches das Honorar ausbezahlt.