Es wird nicht billiger bei den Steuern - eine Auswahl von Tücken
Gefühlt werden die Steuern immer teurer. Wichtig ist, dass die «teuren» Steuertücken erkannt und optimiert werden. Der Artikel geht ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf eine Auswahl von Fragestellungen ein.
Für Luxusfahrzeuge gilt ein erhöhter Privatanteil. Dies hat das Verwaltungsgericht Zürich in einem Urteil aus dem Jahr 2019 bestätigt. Das Urteil hat Folgen für die Mehrwertsteuer, aber auch für die Direkte Bundessteuer; der Privatanteil kann von den bekannt 9.6 % bis auf 17 % steigen. Als Luxusfahrzeug wird ein Fahrzeug ab einem Anschaffungswert (exkl. MWST) von CHF 100‘000 taxiert. Allerdings variiert dieser Wert in den Kantonen von CHF 80‘000 bis CHF 120‘000. Zu tiefe Privatanteile führen zu Aufrechnung als geldwerte Leistungen in der Firma und in der privaten Steuererklärung.
Entschädigungen rund um die COVID-Situation sind genau zu betrachten. Einfach zu handhaben ist die an die Firma ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung. Diese ist in der Mehrwertsteuerabrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren, führt aber nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Auch die nicht marktkonform verzinsten Corona-Kredite führen nicht zu einem mehrwertsteuerlich relevanten Tatbestand und auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Inhaber einer Einzelfirma sind aus Sicht der Mehrwertsteuer weder Umsatzbestandteil, noch führen sie zu einer Vorsteuerkürzung. Vom Entschädigungsanspruch werden die üblichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Die Nettoentschädigung ist entsprechend steuerpflichtig (im ordentlichen Veranlagungsverfahren wie auch bei der Quellensteuer). Durch die bereits erfolgte Abrechnung mit der AHV ist es wichtig, dass dieser Betrag nicht nochmals im Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches Basis für die Festsetzung der persönlichen AHV-Beiträge bildet, enthalten ist.
Die korrekte Abbildung der relevanten Daten im Lohnausweis 2020 wird ebenfalls zu einer besonderen Herausforderung. Auf Grund der kantonal unterschiedlichen Praxen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Entschädigungen des Arbeitgebers an Miete oder Infrastruktur steuer- und abgabefrei sind oder ob sie eine Lohnkomponente darstellen. Auch wenn infolge Home-Office nicht für die ganze Referenzperiode massgebend, sind allenfalls die Felder F und G (Transport und Verpflegung) anzukreuzen. Ein Hinweis zur konkreten Situation hilft Klarheit zu schaffen für die Abzüge in der privaten Steuererklärung. Auch der Anteil Aussendienst ist unter dem Aspekt von Home-Office neu zu würdigen. Der Kanton Zürich hat sich bereits geäussert, dass die Berufskosten trotz Home-Office vollumfänglich abgezogen werden können, im Gegenzug entfällt ein Abzug für Home-Office.
EO-Taggelder, welche direkt an eine Privatperson ausbezahlt werden, sind von dieser als Taggeld zu versteuern und nicht im Lohnausweis aufzuführen.
Generell sind die Privatanteile und Naturalbezüge im Geschäftsjahr 2020 auf ihre Angemessenheit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Betriebsschliessungen.
Eine erfreuliche Entwicklung zeigt sich bei der RTV-Abgabe. Gewinnschwache Unternehmen in der untersten Einstufung haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der bezahlten Unternehmensabgaben zu beantragen.
Gewährte Mietzinsreduktionen führen zu einer Aufwandminderung. Zu beachten ist, dass Reduktionen unter nahestehenden Personen dem Drittvergleich standhalten müssen.
Es wird nicht billiger bei den Steuern - eine Auswahl von Tücken
Gefühlt werden die Steuern immer teurer. Wichtig ist, dass die «teuren» Steuertücken erkannt und optimiert werden. Der Artikel geht ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf eine Auswahl von Fragestellungen ein.
Für Luxusfahrzeuge gilt ein erhöhter Privatanteil. Dies hat das Verwaltungsgericht Zürich in einem Urteil aus dem Jahr 2019 bestätigt. Das Urteil hat Folgen für die Mehrwertsteuer, aber auch für die Direkte Bundessteuer; der Privatanteil kann von den bekannt 9.6 % bis auf 17 % steigen. Als Luxusfahrzeug wird ein Fahrzeug ab einem Anschaffungswert (exkl. MWST) von CHF 100‘000 taxiert. Allerdings variiert dieser Wert in den Kantonen von CHF 80‘000 bis CHF 120‘000. Zu tiefe Privatanteile führen zu Aufrechnung als geldwerte Leistungen in der Firma und in der privaten Steuererklärung.
Entschädigungen rund um die COVID-Situation sind genau zu betrachten. Einfach zu handhaben ist die an die Firma ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung. Diese ist in der Mehrwertsteuerabrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren, führt aber nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Auch die nicht marktkonform verzinsten Corona-Kredite führen nicht zu einem mehrwertsteuerlich relevanten Tatbestand und auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Inhaber einer Einzelfirma sind aus Sicht der Mehrwertsteuer weder Umsatzbestandteil, noch führen sie zu einer Vorsteuerkürzung. Vom Entschädigungsanspruch werden die üblichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Die Nettoentschädigung ist entsprechend steuerpflichtig (im ordentlichen Veranlagungsverfahren wie auch bei der Quellensteuer). Durch die bereits erfolgte Abrechnung mit der AHV ist es wichtig, dass dieser Betrag nicht nochmals im Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welches Basis für die Festsetzung der persönlichen AHV-Beiträge bildet, enthalten ist.
Die korrekte Abbildung der relevanten Daten im Lohnausweis 2020 wird ebenfalls zu einer besonderen Herausforderung. Auf Grund der kantonal unterschiedlichen Praxen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Entschädigungen des Arbeitgebers an Miete oder Infrastruktur steuer- und abgabefrei sind oder ob sie eine Lohnkomponente darstellen. Auch wenn infolge Home-Office nicht für die ganze Referenzperiode massgebend, sind allenfalls die Felder F und G (Transport und Verpflegung) anzukreuzen. Ein Hinweis zur konkreten Situation hilft Klarheit zu schaffen für die Abzüge in der privaten Steuererklärung. Auch der Anteil Aussendienst ist unter dem Aspekt von Home-Office neu zu würdigen. Der Kanton Zürich hat sich bereits geäussert, dass die Berufskosten trotz Home-Office vollumfänglich abgezogen werden können, im Gegenzug entfällt ein Abzug für Home-Office.
EO-Taggelder, welche direkt an eine Privatperson ausbezahlt werden, sind von dieser als Taggeld zu versteuern und nicht im Lohnausweis aufzuführen.
Generell sind die Privatanteile und Naturalbezüge im Geschäftsjahr 2020 auf ihre Angemessenheit zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf Betriebsschliessungen.
Eine erfreuliche Entwicklung zeigt sich bei der RTV-Abgabe. Gewinnschwache Unternehmen in der untersten Einstufung haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der bezahlten Unternehmensabgaben zu beantragen.
Gewährte Mietzinsreduktionen führen zu einer Aufwandminderung. Zu beachten ist, dass Reduktionen unter nahestehenden Personen dem Drittvergleich standhalten müssen.