Neuerungen 2020: Abzüge beim Liegenschaftsunterhalt, höhere Dividendenbesteuerung und Corona-Auswirkungen
Gesamtsanierungen sind attraktiv, weil die Steuerlast über mehrere Jahre verringert werden kann.
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Steuererleichterungen für energetische Sanierungen
Mit dem neuen Energiegesetz können die Kosten für Gebäudesanierungen neu über drei Steuerperioden verteilt zum Abzug gebracht werden. Eine Reduktion des steuerbaren Einkommens ist nun nicht mehr nur im Jahr des effektiven Kostenanfalls möglich, sondern auch in den beiden darauffolgenden Steuerperioden, sofern die Kosten in einem Jahr nicht vollständig geltend gemacht werden konnten. Damit werden Gesamtsanierungen attraktiver, weil sich die Steuerprogression und somit die Steuerlast mehrerer Jahre reduzieren lässt. Zusätzlich können die Abbruchkosten neu ebenfalls von den Steuern abgezogen werden, sofern ein Altbau durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt wird. Die Neuerungen werden ab 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern wirksam. Falls solche Sanierungen anstehen, lohnt sich eine clevere und vorausschauende Planung!
Höhere Besteuerung von Dividenden bei der direkten Bundessteuer
Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde als Kompensationsmassnahme unter anderem die Besteuerung von Beteiligungserträgen angepasst. Im Kanton Schwyz bleiben Beteiligungserträge zu 50% steuerbar. Bei der direkten Bundessteuer werden Beteiligungserträge im Privatvermögen neu zu 70% statt 60% und bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen neu zu 70% statt 50% besteuert. Neu steuerbar sind im Kanton Schwyz auch Gratisnennwerterhöhungen sowie die Ausgabe von Gratisaktien im Zeitpunkt der Ausgabe. Unter altem Recht erfolgte Gratisnennwerterhöhungen und ausgegebene Gratisaktien werden im Zeitpunkt der Liquidation besteuert.
Auswirkungen von Corona auf die Steuererklärung 2020
Sollten Sie Erwerbsausfallsentschädigungen direkt von der Ausgleichskasse erhalten, müssen Sie diese in der Steuererklärung deklarieren. Im Kanton Schwyz können die Berufskosten (Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Berufskostenpauschalen) in jener Höhe geltend gemacht werden, in der sie ohne Covid-19 angefallen wären. Wer für den Berufsweg von Mitte März bis Mitte Juni 2020 vom ÖV auf das Auto umgestiegen ist, darf diese Kosten im Kanton Schwyz ebenfalls geltend machen.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz.