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Home > Steuerberatung > Planung 2021: Nachträgliche ordentliche Veranlagung statt Tarifkorrektur Karriere

Sandro Buffoni

Master of Law - Business Law
dipl. Steuerexperte


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Sandro Buffoni

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dipl. Steuerexperte

02.2021

 

Planung 2021: Nachträgliche ordentliche Veranlagung statt Tarifkorrektur

 

Sowohl Ansässige als auch Nicht-Ansässige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen. 

 

Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen, können neu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Es erstreckt sich automatisch auch auf den Ehegatten. Wird bis zum 31. März kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht für das Steuerjahr 2021 konsequenterweise nicht mehr möglich. Wird einmal für die nachträgliche ordentliche Veranlagung optiert, muss diese für die Folgejahre beibehalten werden. Auch Nicht-Ansässige können bis zum 31. März des Folgejahres eine ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie als Quasi-Ansässige gelten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der überwiegende Teil (i.d.R. mehr als 90%) des weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt und somit steuerbar ist.

 

 

© iStock.com/MangoStar_Studio

* Der Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.

 

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Tags: Steuerberatung, Einkommen, Lohn, Steuererklärung, Quellensteuer, Veranlagung, Steuern

02.2021

Planung 2021: Nachträgliche ordentliche Veranlagung statt Tarifkorrektur

 

Sowohl Ansässige als auch Nicht-Ansässige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen. 

 

© iStock.com/MangoStar_Studio

* Der Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden.

 

Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen, können neu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Es erstreckt sich automatisch auch auf den Ehegatten. Wird bis zum 31. März kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht für das Steuerjahr 2021 konsequenterweise nicht mehr möglich. Wird einmal für die nachträgliche ordentliche Veranlagung optiert, muss diese für die Folgejahre beibehalten werden. Auch Nicht-Ansässige können bis zum 31. März des Folgejahres eine ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie als Quasi-Ansässige gelten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der überwiegende Teil (i.d.R. mehr als 90%) des weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt und somit steuerbar ist.

 

Tags: Steuerberatung, Einkommen, Lohn, Steuererklärung, Quellensteuer, Veranlagung, Steuern


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