Private Vermögensverwaltung oder gewerbsmässiger Wertschriftenhandel?
Das Investieren von angespartem Vermögen in Wertschriften ist seit jeher eine beliebte Alternative zur Deponierung auf einem Sparkonto. Der Trend zur privaten Vermögensverwaltung wird durch das aktuell tiefe Zinsniveau noch verstärkt.
© iStock.com/marchmeena29
* Nimmt die private Vermögensverwaltung in ihrer Art und Weise die Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit an, wird von einem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gesprochen.
Die Digitalisierung der Märkte führt dazu, dass auch Laien vermehrt mit Fremdwährungen und Derivaten wie bspw. Optionen handeln – Finanzprodukte, mit denen bis anhin hauptsächlich Finanzprofis handelten. Die Verwaltungsbehörden haben in der Entwicklung ihrer Verwaltungspraxis dieses veränderte Nutzerverhalten nur bedingt berücksichtigt. Dadurch ist eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden hinsichtlich der Frage des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels bei vermeintlichen «Hobby-Anlegern».
Kriterien der privaten Vermögensverwaltung
Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen sind grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit. Dies ändert sich jedoch, wenn die Tätigkeit aufgrund der Art und Weise ihrer Ausübung die Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit annimmt. Dann spricht man von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel. Die Kapitalgewinne unterstehen in diesem Falle der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben. Auch die Zins- und Dividendenerträge, die auch bei der privaten Vermögensverwaltung steuerbar sind, unterliegen beim gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zusätzlich den Sozialversicherungsabgaben.
Im Sinne einer Safe-Haven Regelung hat die ESTV die bundesgerichtliche Praxis in einem Kriterienkatalog zusammengefasst. Kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel liegt demnach vor, wenn folgende Kriterien kumulativ (!) erfüllt sind:
-
Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
-
Das Transaktionsvolumen pro Jahr beträgt nicht mehr als das Fünffache des Bestands zu Beginn des Jahres.
-
Das Erzielen von Kapitalgewinnen bildet keine Notwendigkeit, um Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalgewinne weniger als 50% des jährlichen Reineinkommens betragen.
-
Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert, oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
-
Der Kauf und Verkauf von Derivaten (z.B. Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung eigener Wertschriftenpositionen.
Wird eines dieser Kriterien nicht eingehalten, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel angenommen werden. Dann muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
Einzelfallprüfung
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Gewichtung der massgebenden Indizien verändert. Es hält fest, dass das «systematische und planmässige Vorgehen» (z.B. das Wiederanlegen der Gewinne in Wertschriften oder eine aktive Wertvermehrungstätigkeit) sowie der «Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen oder der Einsatz spezieller Fachkenntnisse» nur noch untergeordnete Bedeutung haben. Hingegen treten nun das «Transaktionsvolumen» (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer), die «Fremdfinanzierung» sowie die spekulative Verwendung von Derivaten in den Vordergrund. Für sich allein reichen beide erstgenannten untergeordneten Indizien nicht für die Feststellung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Sie dienen aber der Bestärkung, wenn eines der im Vordergrund stehenden Kriterien erfüllt ist. Weiterhin ist unerheblich, ob die steuerpflichtige Person die Wertschriftengeschäfte selbst oder über einen bevollmächtigten Dritten (z.B. eine Bank) abwickelt.
Einige Kantone kennen noch zusätzliche, restriktivere Regelungen, die die Möglichkeiten der privaten Vermögensverwaltung weiter einschränken. Der Kanton Schwyz wendet solche Einschränkungen nicht mehr an.
Kapitalgesellschaft als Alternative
Bei grösseren Vermögensverhältnissen könnte der Wertschriftenhandel über eine Kapitalgesellschaft abgewickelt werden, was die Belastung gegenüber dem persönlichen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel spürbar mindert. Zwar sind die Kapitalgewinne nicht steuerfrei, aber die Gesamtsteuerbelastung im Kanton Schwyz kann auf max. rund 30% gesenkt werden ohne zusätzliche Sozialabgaben von rund 10%. Bei grösseren Vermögenswerten könnte die Reduktion noch deutlich höher sein (Stichwort: Beteiligungsabzug).
Bei aktivem Wertschriftenhandel im grösseren Stil empfiehlt sich dringend eine vorausschauende Steuerplanung.