Verzinsung von Gesellschafterdarlehen
Geht eine Kapitalgesellschaft aktive oder passive Darlehensverhältnisse mit Aktionär*innen oder anderen Nahestehenden ein, so müssen diese drittpreiskonform sein.
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Marktkonformität
Ob und in welchem Umfang ein Darlehen einem Drittvergleich standhält, muss im Einzelfall aufgrund aller konkreten Umstände beurteilt werden. Die ESTV veröffentlicht das jeweils für das Kalenderjahr gültige Rundschreiben «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen». Die darin enthaltenen Zinssätze gelten gemäss weitverbreiteter Praxis als sogenannte Safe-Haven, deren Anwendung keine steuerlichen Korrekturen zur Folge haben. Dabei müssen folgende Grundsätze beachtet werden:
Darlehen an Anteilsinhaber*innen oder nahestehende Personen (Aktivdarlehen):
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In Schweizerfranken: Die Mindestverzinsung beträgt aktuell 0.25%, sofern sich die Gesellschaft aus eigenen Mitteln finanziert. Bei Refinanzierung muss der Darlehenszins gegenüber Anteilsinhaber*innen so hoch sein, dass dem Unternehmen eine Gewinnmarge von mindestens 0.25% (Darlehensanteile über CHF 10 Mio.) bis 0.5% (Darlehen bis und mit CHF 10 Mio.) verbleibt.
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In Fremdwährung: Für Darlehen in Fremdwährungen gilt die Berechnung nach obigem Beispiel, wobei die Verzinsung mindestens zu dem im Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen» für die jeweilige Währung vorgenommen werden muss, um von der Safe-Haven Regelung zu profitieren. Ein Eigenkapital finanziertes Darlehen an Anteilsinhaber*innen von USD 500‘000 müsste demnach im Jahr 2021 mit mindestens 1.25% verzinst werden (Mindestzins USD von 1.25% > Mindestzins CHF von 0.25%).
Darlehen von Anteilsinhaber*innen oder nahestehenden Personen (Passivdarlehen):
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In Schweizerfranken: Bei diesen Darlehen gibt die ESTV verschiedene Maximalzinssätze vor, zu denen die Darlehen verzinst werden dürfen. Diese betragen zurzeit für Betriebskredite an Handels- und Fabrikationsunternehmen 3% für Kreditsummen bis CHF 1 Mio. und 1% für Beträge ab CHF 1 Mio. Bei Betriebskrediten an Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen diese maximal 2.5% für Kreditsummen bis CHF 1 Mio. und 0.75% für Beträge ab CHF 1 Mio. bezahlen.
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In Fremdwährung: Hier berechnet man den sogenannten «Spread», also die Differenz zwischen den für die jeweilige Darlehenshöhe in CHF ermittelten Mindest- und Maximalzinssätze (bspw. für Darlehen bis CHF 1 Mio. an Betriebsgesellschaften 2.75% = 3% Maximalsatz – 0.25% Minimalsatz) und addiert den Zinssatz der jeweiligen Währung gemäss Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen». Für ein Darlehen für eine Handelsgesellschaft von EUR 500‘000 ergibt sich demnach für das Jahr 2021 ein Maximalzinssatz von 3% (Spread von 2.75% + Euro Zinssatz 2021 von 0.25%).
Bei Krediten zur Finanzierung von Liegenschaften gelten gesonderte Konditionen, die hier nicht behandelt werden können. Diese können ebenfalls dem Rundschreiben entnommen werden.
Verdecktes Eigenkapital
Erfüllt eine Gesellschaft die steuerrechtlichen Mindestkapitalisierungsvorschriften nicht, so ist Vorsicht geboten bei der Verzinsung von Darlehen von Anteilsinhaber*innen oder nahestehenden Personen. Im Umfang der steuerrechtlichen Unterkapitalisierung werden Darlehen von Anteilsinhaber*innen und nahestehenden Personen umqualifiziert in sogenanntes verdecktes Eigenkapital. Darauf entfallende Zinsanteile werden dem Gewinn der Gesellschaft wieder aufgerechnet, bleiben bei Anteilsinhaber*innen aber weiterhin steuerbar.
Fazit
Darlehen zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber*innen müssen zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Der Nachweis der Drittvergleichskonformität eines ausserhalb der Safe-Haven Sätze liegenden Zinssatzes steht den Steuerpflichtigen weiterhin offen. Die Safe-Haven Zinssätze haben sich in der Praxis der Steuerverwaltungen jedoch stark etabliert. Die Anforderungen an eine abweichende Analyse sind entsprechend hoch. Die fallweise anzutreffende Fixierung eines Zinssatzes an den Libor bzw. Saron wird von den Steuerverwaltungen für die Mindestverzinsung tendenziell abgelehnt.