Steuerliche Gedanken zur Erstellung des Jahresabschlusses
Der Frühling beginnt, je nach Definition, mit der Tag-und-Nacht-Gleiche, dem 1. März oder dem Erblühen der ersten Pflanzen. Für KMU beginnt der Frühling mit den Arbeiten zum Jahresabschluss. Für den Jahresabschluss geben wir Ihnen Empfehlungen an die Hand zum Umgang mit Covid-19-Krediten, zu zulässigen steuerplanerischen Abschlussbuchungen im Kanton Schwyz sowie zum anwendbaren Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E). Letztere Empfehlung kann ab 2020 insbesondere für produzierende Betriebe relevant sein.
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Frage
Welche steuerlichen Möglichkeiten sollten bei der Erstellung des Jahresabschlusses beachtet werden?
Antwort
AUSWIRKUNGEN VON COVID-19 AUF DEN JAHRESABSCHLUSS
COVID-19-Kredite
Mit den Covid-19-Krediten hat der Bund den von Covid-19 betroffenen Unternehmen eine unbürokratische und schnelle Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt. Damit sind jedoch Bedingungen geknüpft, die beachtet werden müssen. Die Kredite dürfen ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet werden. Insbesondere dürfen während dem Bestehen solcher Kredite keine Dividenden ausgeschüttet oder Darlehen von nahestehenden Gesellschaften oder Aktionär*innen refinanziert werden. Auch Lohnerhöhungen von Aktionär*innen, die bei der Gesellschaft angestellt sind, könnten in diesem Kontext kritisch geprüft werden. Vom Bund verbürgte Kredite müssen für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals aktiv- und passivseitig eliminiert werden.
Zahlungserleichterungen bei den Steuern
Die Steuerverwaltungen pflegen im Zusammenhang mit Covid-19 einen gelockerten Umgang in der Gewährung der Zahlungserleichterungen, welche direkt bei der Steuerverwaltung beantragt werden können. In Extremsituationen kann die Steuer sogar erlassen werden. Dies wird jedoch nur sehr zurückhaltend gewährt; und bedingt nicht nur Liquiditäts-, sondern auch Solvenzprobleme.
Verzugszinsen
Für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 hat die ESTV keine Verzugszinsen berechnet für die Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungs- und Zollabgaben sowie die direkte Bundessteuer. Ab 1. Januar 2021 wird dies allerdings aufgehoben. Dann gilt wieder der jährliche Verzugszins von 4% bzw. die direkte Bundessteuer von 3%. Auch für die Steuern im Kanton Schwyz gelten ab 1. Januar 2021 wieder die ordentlichen Verzugszinsen.
STEUERPLANERISCHE ABSCHLUSSBUCHUNGEN
Das Steuerrecht folgt in weiten Teilen dem Prinzip der Massgeblichkeit des Handelsrechts. Steuerlich kann also nur geltend gemacht werden, was auch buchhalterisch erfasst wurde. Ergänzend dazu verfügt das Steuerrecht über spezifische Normen, welche die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von handelsrechtlich zulässigen Aufwandbuchungen einschränken.
Abschreibungen und Rückstellungen
Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen ergeben sich hauptsächlich aus dem von der ESTV veröffentlichten Merkblatt über «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe». Die Kantone kennen jedoch teils grosszügigere Regelungen als die ESTV. Ein Blick auf die kantonale Praxis kann sich lohnen. Im Kanton Schwyz dürfen auf immateriellen Rechten sowie beweglichen Betriebseinrichtungen Sofortabschreibungen auf CHF 1 vorgenommen werden. Dies ist nicht nur im Anschaffungsjahr, sondern auch in den Folgejahren möglich.
Wertberichtigungen
Auf Guthaben aus Lieferungen und Leistungen lässt der Kanton Schwyz eine Wertberichtigung von 10% auf Inlandforderungen und 15% auf Auslandforderungen zu. Auf WIR-Guthaben darf aufgrund der bedingten Liquidität eine Wertberichtigung von 20% verbucht werden. Auf dem Warenlager kann pauschal eine Wertberichtigung von 33% verbucht werden.
Rückstellungen
Für zukünftige Garantieleistungen wird pauschal eine Rückstellung von 4% des aktuellen Jahresumsatzes zugelassen, sofern ein Unternehmen tatsächlich Garantieleistungspflichten hat.
Beratungsunternehmen können für allgemeine geschäftliche Haftungsrisiken 2% des aktuellen Jahresumsatzes mit Dritten zurückstellen.
Verfügt eine Gesellschaft über Liegenschaften, so dürfen jährlich Rückstellungen für Grossreparaturen gebucht werden von 1% des Gebäudewerts (ohne Boden) bis zum Gesamtbetrag von 10% des Gebäudewerts. Soll zur Erstellung eines Neubaus ein Gebäude abgebrochen werden, so kann eine zusätzliche Rückstellung gebildet werden, wenn das Gebäude bis zum Abbruchzeitpunkt nicht vollständig abgeschrieben werden kann.
Für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte kann eine Rückstellung von 10% des steuerbaren Gewinns gebildet werden bis zu einem Maximalbetrag von einer Million Franken.
SONDERABZUG FÜR FORSCHUNG & ENTWICKLUNG (F&E)
Eigener oder durch Dritte entstandener Aufwand, der für F&E entstanden ist, kann im Kanton Schwyz steuerlich zu 150% berücksichtigt werden. Viele KMU haben diese Möglichkeit noch nicht auf dem Radar, da man bei diesem Abzug vornehmlich an Labore von Pharmakonzernen denkt. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, wie folgende Definition klärt.
Als F&E-Aufwand gilt:
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Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist;
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Anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
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Wissenschaftsbasierte Innovation: Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung der Resultate.
Insbesondere die unter Ziffer 3 erfasste Innovation bietet auch Handels-und Produktionsbetrieben die Möglichkeit von Überabzügen. Entscheidend dafür, ob solche möglich sind, ist die Frage, ob die entwickelten Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen neu sind.
Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht abschliessend gesagt werden, welche Tätigkeiten zum F&E-Überabzug qualifizieren. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat jedoch eine Analyse dazu veröffentlicht. Der Kanton Aargau hat sodann ein ausführliches Merkblatt1) mit (unter anderen) folgenden Beispielen veröffentlicht.
Abzugsberechtigt (im Grundsatz):
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Industriedesign
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Produkt- und Prozess(ablauf)entwicklungen
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Bau und Betrieb von Pilotanlagen
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Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (bis zur Marktreife)
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Entwicklung von neuen Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung
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Forschung zu und Entwicklung von neuen Software-Tools oder neuen Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (Bildbearbeitung, Präsentation geographischer und anderer Daten, Zeichenerkennung, Künstliche Intelligenz usw.)
Nicht abzugsberechtigt (im Grundsatz):
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Industrielles Engineering inkl. Umrüsten und Erstausrüstung von Anlagen zur Serienproduktion
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Machbarkeitsstudien
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Marktforschung
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Produktentwicklung
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Entwicklung von (standardisierter) Anwendersoftware und Informationssystemen für Unternehmen unter Einsatz bekannter Methoden und existierender Software-Tools
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Hinzufügen von nutzerspezifischen Funktionen in existierende Anwenderprogramme (inkl. Basisfunktionen bei der Dateneingabe)
Bei eigener Entwicklung können die direkt der Entwicklung zuordenbaren Personal- und Sozialversicherungskosten steuerlich zu 150% berücksichtigt werden. Hierzu ist es nicht notwendig, dass das Unternehmen über eine F&E-Abteilung verfügt, wodurch auch KMU von der Regelung profitieren können. Die übrigen Investitionen in für die Produktentwicklung bestimmte Geräte, Mietanteile und Infrastrukturkosten können pauschal mit zusätzlichen 35% berücksichtigt werden.
Werden Dritte im Inland mit der Forschung und Entwicklung beauftragt, berechtigen 80% des in Rechnung gestellten Aufwands zum Überabzug. Resultiert aus F&E-Tätigkeiten ein Patent oder ein ähnliches Recht, kann allenfalls auch noch ein zusätzlicher Abzug im Sinne der ebenfalls neu eingeführten Patentbox geltend gemacht werden.
1) Merkblatt «Steuervorlage 17 – Zusatzabzug für Forschung- und Entwicklungsaufwand», Kantonales Steueramt Aargau, Ausgabedatum 14. August 2020.