Die Wohltat einer Sanierung
In Zeiten von Covid-19 stossen manche Unternehmer und Unternehmen an ihre finanziellen Grenzen. Umsätze in ganzen Branchen brechen weg. Überbrückungskredite mögen über die ersten Finanzlücken hinweghelfen. Aber hilft das auf Dauer?
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Manche Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten kommen ihren Mietern entgegen und reduzieren ohne gesetzlichen Zwang den Mietzins. Doch wie sieht es mit der Zukunft aus?
Die finanzielle Analyse der Situation beginnt bei der rechtlichen Struktur. Wickelt sich mein Geschäft in einem eigenen Haftungskreis ab, z.B. in einer juristischen Person? Habe ich deren Verbindlichkeiten mit Privatvermögen abgesichert oder habe ich mich gar persönlich verbürgt? Bin ich verheiratet und ist mein Vermögen auf beide Ehegatten aufgeteilt, eventuell mit Gütertrennung?
Allenfalls wollen sich Gläubiger bereit erklären, zwecks Abfederung eines Verlusts auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Im Rahmen einer juristischen Person sind derartige Forderungsverzichte steuerbarer Ertrag (der aber mit erlittenen Verlusten zeitlich beschränkt steuerlich verrechnet werden kann). Auch bei natürlichen Personen, seien dies Unternehmer oder Privatpersonen, gilt ein Forderungsverzicht beim Schuldner als steuerbares Einkommen, dies selbst dann, wenn die Forderung wegen seiner finanziellen Situation wirtschaftlich gar nichts wert gewesen war. Vorbehalten bleibt hier der Fall einer Schenkung, wenn aus persönlichen oder familiären Gründen ein Schulderlass vereinbart wird; allerdings sind dann Konsequenzen bei der Schenkungssteuer zu beachten, für deren Bezahlung in aller Regel auch der Schenkgeber haftet.
Juristische Personen können Verluste während 7 nachfolgenden Geschäftsjahren mit Gewinnen verrechnen. Sind die Verluste älter, so bleibt der im Rahmen einer Sanierung erzielte Ertrag eventuell steuerbar (was im Einzelfall abzuklären ist).
Bei natürlichen Personen ist die Situation ähnlich: Es fragt sich, ob der erlittene Verlust geschäftlicher oder privater Natur ist. Geschäftliche, d.h. unternehmerische Verluste, sind während 7 Jahren mit übrigen Einkünften steuerlich verrechenbar, dies aber nur dann, so lange als die unternehmerische Tätigkeit andauert. Endet die unternehmerische Tätigkeit im letzten Jahr mit einem grossen Verlust, so reduziert dies das steuerbare Einkommen im betreffenden Jahr allenfalls auf CHF 0.00. Verzichtet dann die Bank im folgenden oder übernächsten Jahr auf einen Teil ihrer Forderung, so stellt dies steuerbares Einkommen dar, mutmasslich ohne eine Möglichkeit einer Verlustverrechnung.
Private Verluste sind ohnehin steuerlich nicht verrechenbar; der Verzicht auf eine Forderung ist jedoch einkommenssteuerpflichtig (soweit keine Schenkung vorliegt).
Mit anderen Worten: Der Fiskus stösst sich am wirtschaftlichen Schicksal eines Steuerpflichtigen gesund.
Je nach Situation wäre gegebenenfalls ein (Privat-)Konkurs in Betracht zu ziehen. Nicht nur geschäftlicher Erfolg bedarf der Planung. Auch ein privater oder geschäftlicher Schiffbruch will (leider) geplant sein...