MWST bei internationalen Sportveranstaltungen
Ausländische Sportler/-innen sind in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie Start- und Preisgelder bei Schweizer Wettkämpfen erhalten. Die Schweizer Veranstalter/-innen können die MWST direkt von den Start- und Preisgeldern abziehen.
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* Schweizer Veranstalter/-innen können die MWST-Deklaration und -Bezahlung in einem vereinfachten Abrechnungsverfahren übernehmen
Ausländische Sportler/-innen sowie Sportclubs müssen sich grundsätzlich im Schweizer MWST-Register eintragen lassen, wenn sie Start- und Preisgelder oder ähnliche Vergütungen für die Teilnahme an Sportveranstaltungen in der Schweiz erhalten. Wenn sie im MWST-Register eingetragen sind, müssen sie ebenso
- den Verkauf von Fanartikeln,
- Leistungen von Schweizer Sponsoren oder andere Werbeeinnahmen sowie
- den Verkauf von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten an Schweizer Abnehmer
versteuern.
MWST-Pflicht
Seit 2018 wird die Freigrenze von CHF 100‘000 bzw. CHF 150‘000 für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen auf die weltweit erzielten Umsätze bestimmt (und nicht mehr bloss auf die in der Schweiz erzielten). Folglich werden Sportler/-innen oder Sportclubs mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig, sobald sie mehrwertsteuerpflichtig, sobald sie
- Start- oder Preisgelder für Wettkämpfe in der Schweiz erhalten und
- einen weltweiten Umsatz erzielen, der über der Freigrenze von CHF 100‘000 bzw. CHF 150‘000 liegt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz ernennen und eine Sicherstellung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) leisten. Die Sicherstellung beträgt 3% vom voraussichtlichen inländischen Umsatz (minimal CHF 2‘000 bzw. maximal CHF 250‘000).
Vereinfachtes Verfahren
Schweizer Veranstalter/-innen können die Deklaration und die Bezahlung der MWST in einem vereinfachten Abrechnungsverfahren übernehmen, wenn ausländische Sportler/-innen oder Sportclubs in der Schweiz ausschliesslich Start- und Preisgelder oder ähnliche Vergütungen für die Teilnahme an Wettkämpfen in der Schweiz erhalten.
Das vereinfachte Verfahren ist nur möglich, wenn Sportler/-innen daneben keine Fanartikel in der Schweiz verkaufen oder andere Dienstleistungen in der Schweiz erbringen (Leistungen von Sponsoren mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz oder Verkauf von Fernseh- und anderen Übertragungsrechten in die Schweiz). Bei Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens müssen die Sportler/-innen den Veranstalter/-innen mitteilen, dass sie in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sind und die Veranstalter/-innen die von ihnen geschuldete MWST der ESTV weiterleiten sollen.
Die Veranstalter/-innen können die MWST direkt mit der Quellensteuer von den Start- und Preisgeldern abziehen, die an die Sportler/-innen ausbezahlt werden sollen. So entsteht für die Sportler/-innen diesbezüglich kein administrativer Aufwand.
Das vereinfachte Verfahren hat für die Sportler/-innen jedoch einen grossen Nachteil, da sie die Vorsteuern, die sie in der Schweiz bezahlt haben, nicht in Abzug bringen können – weder im ordentlichen Abrechnungsverfahren, noch in einem Vorsteuervergütungsverfahren. Lassen Sportler/-innen die geschuldete MWST von den jeweiligen Veranstalter/-innen nicht weiterleiten, dann müssen sie sich selbst im Schweizer MWST-Register eintragen lassen.
Haftung
Die Veranstalter/-innen haften bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht für die Steuerforderung der Sportler/-innen. Wird die Steuer von den Veranstalter/-innen nicht an die ESTV weitergeleitet, kann die ESTV die geschuldete MWST direkt bei den Sportler/-innen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland einfordern. Durch die vereinfachte Steuerentrichtung durch die Veranstalter/-innen bleibt die Steuerpflicht der Sportler/-innen bestehen.