Entlastung bei der Betreuung von Angehörigen
Ein beträchtlicher Teil der Betreuungsleistungen wird vom familiären Umfeld erbracht. In zwei Etappen wurden dieses Jahr nun Massnahmen zur Reduzierung der finanziellen Belastung eingeführt.
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Kurzabwesenheiten zur Pflege und Betreuung von Familienangehörigen
Arbeitnehmende (in privat- und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen) haben seit 1. Januar 2021 Anspruch auf Kurzurlaub für die Betreuung von Familienangehörigen. Der Anspruch auf Kurzurlaub unter Lohnfortzahlung ist auf maximal drei Tage pro Ereignis beschränkt. Bei mehreren Ereignissen können maximal 10 Tage pro Kalenderjahr beansprucht werden.
Das Kontingent von 10 Tagen gilt jedoch nicht für die Betreuung des eigenen Kindes. Die Betreuungstage des eigenen Kindes werden auch nicht an das Kontingent angerechnet, sondern können zusätzlich bezogen werden. Der Betreuungsurlaub kann ausserdem für die Betreuung von Lebenspartnern, sofern diese seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen, Eltern und Geschwistern beansprucht werden.
Abwesenheit zur Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
Wenn ein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und Betreuung benötigt, dann erhalten die Eltern seit 1. Juli 2021 während höchstens 14 Wochen einen über die EO finanzierten Betreuungsurlaub (80% des Lohnes). Das Anrecht besteht grundsätzlich zu je sieben Wochen, wenn beide Elternteile arbeiten.
In Absprache mit den Arbeitgebern kann der Betreuungsurlaub auch anders verteilt werden. Der Betreuungsurlaub kann am Stück oder gestaffelt bezogen werden, immer jedoch innerhalb von 18 Monaten seit dem ersten Betreuungsurlaubstag.
Der Betreuungsurlaub führt nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Ausserdem besteht während sechs Monaten ab dem ersten Betreuungsurlaubstag Kündigungsschutz.
Eine schwere Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine (1) einschneidende physische oder psychische Veränderung vorliegt, (2) deren Verlauf nicht vorhersehbar, bleibend oder schlimmer werdend ist und (3) durch den erhöhten Betreuungsbedarf mindestens ein Elternteil die Arbeit unterbrechen muss. Das Kind muss (4) zudem über eine längere Dauer in stationärer oder ambulanter Behandlung sein. Ausgeschlossen durch diese Definition sind beispielsweise Knochenbrüche, Diabetes oder eine Lungenentzündung.
Erweiterung der Betreuungsgutschriften
Betreuungsgutschriften bei Erwerbsausfall aus Betreuungsgründen sind keine direkten Zahlungen, sondern fiktive Einkommen, die später bei der Berechnung der AHV Rente berücksichtigt werden.
Betreuungsgutschriften können seit 1. Januar 2021 – statt wie bislang bei mittelschwerer Hilflosigkeit – bereits bei leichter Hilflosigkeit der Betreuungsperson geltend gemacht werden. Sie werden für die Pflege der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder, Ehegatten sowie Lebenspartner, sofern sie seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen, gewährt.
Intensivpflegezuschlag und Hilflosenentschädigung bei Spitalaufenthalt
Seit 1. Januar 2021 werden der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung (IV) bei Kindern nicht bei Spitaleintritt, sondern – wie bei Erwachsenen – erst bei Aufenthalten, die länger als einen Kalendermonat dauern, eingestellt.
Bei Kindern können die Leistungen nun sogar darüber hinaus weiterbeansprucht werden, solange die Heilanstalt alle 30 Tage bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit eines Elternteils unverändert notwendig ist und auch tatsächlich erfolgt.