Covid-19-Kredite – Einschränkung der unternehmerischen Freiheit
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Innert kurzer Zeit wurde im letzten Jahr das Covid-19-Kreditprogramm auf die Beine gestellt. Auf Grund einer Selbstdeklaration wurden die Kredite ohne grosse Prüfung umgehend ausbezahlt. Die Organe sind dafür verantwortlich, dass der Kreditantrag rechtmässig erfolgte. Auf die Vorgaben, dass überhaupt ein Kredit beantragt werden konnte, gehen wir nachfolgend nicht ein, aufgezeigt werden die Chancen und Pflichten der Organe nach Erhalt eines Kredites. Ein solcher Kredit schränkt die unternehmerische Freiheit stark ein. Diese Covid-19-Kredite sind nicht zu verwechseln mit Geldern aus dem Härtefallprogramm (à-fonds-perdu oder als Darlehen).
Das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde am 18. Dezember 2020 erlassen und löst die Verordnung ab. Ziel solcher durch die Solidarbürgschaft gesicherten Kredite ist die Sicherstellung der Liquiditätsbedürfnisse infolge der Corona-Pandemie. Entsprechend regelt das Gesetz auch klar die unzulässige Verwendung. Die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen sind persönlich für die absichtliche oder fahrlässige Verletzung der zulässigen Kreditverwendung verantwortlich. Die Erwirkung eines Kredites unter falschen Angaben oder die unzulässige Verwendung kann mit Busse bis zu CHF 100‘000 bestraft werden, sofern nicht sogar eine schwere Straftat vorliegt. Stellt die Revisionsstelle eine Verletzung fest, so setzt sie eine angemessene Frist zur Wiederherstellung, ansonsten hat sie die Generalversammlung zu informieren. Bei Untätigkeit des Verwaltungsrates ist die Bürgschaftsorganisation zu informieren.
Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:
– Dividenden und Tantiemen sowie Rückerstattung von Kapitaleinlagen
– Die Gewährung oder Rückzahlung von Darlehen an Inhaber und nahestehende Personen (Ausnahme u.a. bei Altdarlehen unter Gruppengesellschaften möglich wenn Amortisation vertraglich vereinbart wurde)
– Die Übertragung der Mittel an nahestehende Gruppengesellschaften
– Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kredit (Ausnahme Fusionen nach FusG)
Bezüglich Verpflichtungen aus gleichzeitig oder nach Covid-19-Krediten aufgenommenen Bankkrediten bestehen keine Einschränkungen. Ein Rangrücktritt auf einen verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat. Covid-19-Kredite sind Fremdkapital. Für die Berechnung von Kapitalverlust und Überschuldung werden sie vorerst allerdings nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
Gemäss dem Solidarbürgschaftsgesetz sind ab dem 19. Dezember 2020, auch wieder Neu- und Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen zulässig. Die Laufzeit der Kredite beträgt acht Jahre und kann auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Aktuell liegt die Verzinsung bei 0%. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Verlaufe der Laufzeit eine Verzinsung beschlossen wird.
Die Auflagen des Solidarbürgschaftsgesetzes schränken die Flexibilität eines Unternehmens ein. Um nicht mehr daran gebunden zu sein, kann der Covid-19-Kredit auf freiwilliger Basis vorgängig zurückbezahlt werden, wobei auch genehmigte, aber nicht bezogene Darlehen schriftlich gekündigt werden müssen. Auch eine Umschuldung in ein normales, unverbürgtes Kreditverhältnis kann in Frage kommen. Der mittelfristigen Liquiditätsplanung durch die verantwortlichen Personen kommt somit eine hohe Bedeutung auf dem Weg zur unternehmerischen Freiheit zu.