Mehrwertsteuer: Finanzierung von Non-Profit-Organisationen
Bei der Finanzierung von NPO muss mehrwertsteuerrechtlich zwischen Spende, Sponsoring und Bekanntmachungsleistung unterschieden werden. Da die Rechtslage komplex ist, muss eine Finanzierungsaktion exakt geplant werden.
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Das Mehrwertsteuerrecht unterscheidet bei Spenden- und Sammelaktionen von Non-Profit-Organisationen (NPO) zwischen drei unterschiedlichen Arten von Mittelzuflüssen: die Spende, das Sponsoring und die Bekanntmachungsleistung.
Spende
Eine freiwillige Zuwendung in der Absicht, die Empfängerin oder den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung, gilt im mehrwertsteuerlichen Sinn als Spende.
Eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn
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die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei das Unternehmen oder das Logo der Spenderin oder des Spenders verwendet wird, oder
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es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnerinnen und Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt. Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnerinnen und Gönnern freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie der Gönnerin oder dem Gönner mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht.
Spenden unterliegen als so genannte «Nicht-Entgelte» nicht der Mehrwertsteuer und erfordern auch keine Vorsteuerkürzung.
Sponsoring
Im Gegensatz zur Spende erfolgt eine Sponsoringzahlung in Erwartung einer Werbeleistung, weshalb eine solche Zahlung im Grundsatz der Mehrwertsteuer unterliegt. So gilt die blosse Nennung des Spenders oder Sponsors ausserhalb einer Publikation (z.B. Logo auf einem Fahrzeug der NPO) nach der Verwaltungspraxis als steuerbare Werbedienstleistung.
Die Umqualifikation einer Spende in eine steuerbare Sponsoringleistung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann erfolgen, wenn die erbrachte Gegenleistung wertmässig sehr klein ist. Ein Splitting in einen Spenden- und einen Leistungsanteil ist nicht möglich.
Bekanntmachungsleistung
Als eigentliche «Zwischenlösung» hat der Gesetzgeber für NPO die so genannte Bekanntmachungsleistung ins Mehrwertsteuerrecht aufgenommen. Eine Bekanntmachungsleistung ist eine Leistung, mit der eine Zuwendung in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, die über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht (vgl. Spende).
Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen, sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze erfordern jedoch eine Vorsteuerkürzung.
Ist keine gemeinnützige Organisation am Finanzierungsvorgang beteiligt, also weder als Leistungserbringerin noch als Leistungsempfängerin, unterliegt die Bekanntmachungsleistung der Mehrwertsteuer (= Sponsoring).
Eine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn für das Publikum erkennbar ist, dass nicht Werbung für das Unternehmen oder eine Organisation beziehungsweise für deren Tätigkeit und Produkte betrieben wird, sondern auf das Engagement des Unternehmens gegenüber der bekanntmachenden Organisation (bzw. das Engagement der Organisation) aufmerksam gemacht werden soll.
Fazit
Die Verwaltungspraxis tut sich in der Abgrenzung zwischen Spende, Sponsoring und Bekanntmachungsleistung selber schwer und behilft sich in den einschlägigen Verwaltungspublikationen durch die Nennung einer Vielzahl von Abgrenzungsbeispielen.