Hinweise zur Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
Wer nach dem 55. Lebensjahr oder aufgrund von Invalidität die selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, kann von einer privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns profitieren.
© iStock.com/jacoblund
Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, wird das Geschäftsvermögen veräussert oder in den Privatbereich überführt. Dies führt zur Realisierung von stillen Reserven auf dem Betriebsvermögen, sei es auf Anlagen, Wertschriften oder Immobilien.
Diese realisierten Gewinne des Liquidationsjahres sowie des Vorjahres können bei Geschäftsaufgabe ab dem 55. Lebensjahr oder bei Invalidität getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Sondersatz besteuert werden.
Achten Sie auf den Zeitpunkt
In der Praxis gilt die selbständige Tätigkeit zu dem Zeitpunkt als eingestellt, zu dem die letzten „relevanten Inkassotätigkeiten“ stattfinden. Wenn das Unternehmen beispielsweise in den Jahren 2020 bis 2021 liquidiert wird und anschliessend noch im Jahr 2022 Rechnungen ausgestellt werden, besteht die Gefahr, dass die privilegierte Besteuerung für das Jahr 2020 verweigert wird, obwohl dort ein grosser Teil des Liquidationsgewinns angefallen ist.
Einkäufe in die Pensionskasse
Im Liquidationsjahr und im Vorjahr können Einkäufe in die Pensionskasse getätigt werden, um das steuerbare Einkommen zu reduzieren. Alternativ kann bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit ein „fiktiver Einkauf“ im Sinne eines künstlichen Abzugs in der Steuererklärung getätigt werden, wenn ein Einkauf grundsätzlich möglich wäre. Es lohnt sich zu vergleichen, welche Lösung im konkreten Fall günstiger ist.
Zudem muss beachtet werden, dass bei der Kapitalauszahlung aus der Pensionskasse eine dreijährige Sperrfrist nach der Einzahlung gilt. Wer innerhalb von drei Jahren eine Kapitalleistung aus der Pensionskasse beziehen will, sollte deshalb unbedingt den fiktiven Einkauf wählen, da in diesem Fall die Sperrfrist nicht gilt.
Umwandlung in eine juristische Person
Stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit einen Betrieb dar, kann sie unter Einhaltung einer Sperrfrist von fünf Jahren steuerneutral in eine juristische Person umgewandelt werden. Liegt kein Betrieb vor oder wird die Sperrfrist verletzt, werden die stillen Reserven im Zeitpunkt der Umwandlung besteuert. Auch hier kann die privilegierte Liquidationsbesteuerung beantragt werden.
Erben eines Einzelunternehmens
Im Todesfall geht die selbständige Erwerbstätigkeit auf die erbenden Personen über. Führen die erbenden Personen das Unternehmen nicht weiter und liquidieren es direkt, können sie anstelle der/ des Verstorbenen die privilegierte Liquidationsbesteuerung in Anspruch nehmen. Wird das Unternehmen jedoch von einer oder mehreren erbenden Personen fortgeführt und erst später liquidiert, müssen die fortführenden erbenden Personen die Voraussetzungen für die privilegierte Liquidationsbesteuerung selbst erfüllen.
Liegenschaften
Werden Liegenschaften ins Privatvermögen überführt, kann die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns bei der direkten Bundessteuer aufgeschoben werden. Aus steuerlicher Sicht ist es jedoch oft günstiger, den Wertzuwachsgewinn bereits zum Zeitpunkt der Übertragung abzurechnen, um darauf die privilegierte Liquidationsbesteuerung anwenden zu können. Dies gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuer. Während dies für Kantone mit dualistischem System kein Problem darstellt, lehnen monistische Kantone die Abrechnung über Wertzuwachsgewinne grundsätzlich ab. Zudem gewähren monistische Kantone auch im Falle einer Veräusserung keine privilegierte Besteuerung des Wertzuwachsgewinns.