Neuerungen 2021: Wegfall der Tarifkorrektur für Quellenbesteuerte und Gewährung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Personen, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres entlassen werden, haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
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Keine Tarifkorrektur mehr für Quellenbesteuerte
Für das Kalenderjahr 2021 kann keine Tarifkorrektur mehr beantragt werden. Wer noch zusätzliche Abzüge geltend machen will, die nicht im ordentlichen Quellensteuertarif enthalten sind, kann bis zum 31. März 2022 eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Wird bis dahin kein Antrag eingereicht, ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben alle in der Schweiz ansässigen Ausländerinnen und Ausländer. Auch Nichtansässige können unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, insbesondere wenn der überwiegende Teil (in der Regel mehr als 90%) ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt wird. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Blogartikel «Änderungen bei der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen».
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Für Personen, die auf eine lange Erwerbskarriere zurückblicken können und nach Vollendung des 60. Lebensjahres entlassen werden, wurden ab dem 1. Januar 2021 Überbrückungsleistungen eingeführt, die den Lebensunterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe sichern. Diese Überbrückungsleistungen stellen steuerfreies Einkommen dar und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.