Ausblick 2022: Berufskostenabzug bei Geschäftsfahrzeugen, energetische Abzüge und Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Erbschaften
Mit der neuen Pauschale muss kein zusätzliches Einkommen für den Arbeitsweg ausgewiesen werden.
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Berufskostenabzug bei Geschäftsfahrzeugen
Bisher haben Arbeitgebende den Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs mit jährlich 9.6% oder monatlich 0.8% des Fahrzeugwerts als Lohnbestandteil aufgerechnet und unter Ziff. 2.2 des Lohnausweises ausgewiesen. Da der Arbeitsweg in diesem Privatanteil bisher nicht entschädigt wurde, müssen Arbeitnehmende den Arbeitsweg, der den maximalen Fahrkostenabzug übersteigt, zusätzlich zu CHF 0,70 pro Kilometer als übriges Einkommen deklarieren. Mit der neuen Pauschale von 0.9% pro Monat oder 10.8% pro Jahr muss ab 2022 kein zusätzliches Einkommen für den Arbeitsweg deklariert werden. Dies ist eine steuerliche Erleichterung, insbesondere für Personen mit längeren Arbeitswegen.
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie im Blogartikel «Erweiterter Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen».
Energetische Abzüge
Mit dem neuen Energiegesetz können die Kosten für Gebäudesanierungen nun über drei Steuerperioden in Abzug gebracht werden. Eine Reduktion des steuerbaren Einkommens ist nun nicht mehr nur in dem Jahr möglich, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind, sondern auch in den beiden folgenden Steuerperioden, wenn die Kosten in einem Jahr nicht vollständig geltend gemacht werden konnten.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Erbschaften
Bisher mussten Erbengemeinschaften für verrechnungssteuerpflichtige Erträge einen gemeinsamen Antrag auf Rückerstattung stellen (Form S-167). Für Erträge, die am oder nach dem 1. Januar 2022 fällig werden, wird der Rückerstattungsantrag direkt von den einzelnen Erben in ihrer jeweiligen Steuererklärung gestellt.