Besteuerung von Kryptoanlagen bei natürlichen Personen
Kryptoanlagen werden immer beliebter und haben auch Einzug in die Depots von Privatanlegerinnen und -anlegern gehalten. Die steuerliche Behandlung ist allerdings noch weitgehend ungeklärt. Im Folgenden sollen jedoch die Überlegungen der Praxis, insbesondere der ESTV, vorgestellt werden, um zumindest eine Orientierung für die Steuererklärung zu geben.
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Vermögenssteuer
Kryptowährungen
Guthaben in Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum etc.), d.h. Token, die sich als digitales Zahlungsmittel eignen, aber keine spezifische Gegenleistung des Herausgebers verkörpern, unterliegen der Vermögenssteuer. Dementsprechend müssen sie im Wertschriftenverzeichnis als «übrige Guthaben» deklariert werden. Für die gängigsten Kryptowährungen veröffentlicht die ESTV jährlich die Jahresendkurse (unter Devisen). Für die übrigen Kryptowährungen kann der Jahresendkurs einer gängigen Handelsplattform verwendet werden. Liegt kein solcher Kurs vor, kann der Kaufpreis in CHF angegeben werden.
Anlagetoken
Anlagetoken sind Derivate einer klassischen Anlage, wie beispielsweise Aktien, Obligationen oder Fondsanteile. Anlagetoken stellen bewegliches Kapitalvermögen dar und müssen zum Jahresendkurs deklariert werden. Liegt kein solcher Kurs vor, kann der Kaufpreis in CHF angegeben werden.
Nutzungstoken
Nutzungstoken verkörpern ein Recht auf die Nutzung einer digitalen Dienstleistung. Sind die Nutzungstoken handelbar, stellen sie bewegliches Kapitalvermögen dar und müssen zum Jahresendkurs deklariert werden. Liegt kein solcher Kurs vor, kann der Kaufpreis in CHF angegeben werden.
Einkommenssteuer
Wie bei klassischen Währungen stellen Kursveränderungen steuerfreie Gewinne oder Verluste dar, sofern kein gewerblicher Handel stattfindet. Darüber hinaus können mit Token auch andere Erträge erzielt werden, die zu einkommenssteuerlichen Konsequenzen führen können.
Kryptowährungen
Mining oder das Schürfen von Kryptowährungen, d.h. die Erzeugung neuer Token, stellt steuerbares Einkommen dar. Geschieht dies auf gewerbsmässiger Basis, stellen die Erträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar und unterliegen auch der Sozialabgabepflicht.
Das «Staking» ist im Grunde eine vorübergehende Leihgabe der eigenen Token. Als Gegenleistung erhält die Tokenbesitzerin eine Entschädigung (oft als «Staking Reward» bezeichnet), die nach Ansicht der ESTV steuerbarer Wertschriftenertrag darstellt (Kolonne B, ohne Verrechnungssteuer). Wird das Staking gewerbsmässig betrieben, kann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, das auch zusätzlich sozialversichungspflichtig sein kann. Ebenfalls als übriges Einkommen steuerbar sind gemäss ESTV so genannte «Airdrops», bei denen Herausgeber von Token diese zu Werbezwecken gratis abgeben.
Anlagetoken
Handelt es sich beim Token um ein Derivat eines Fremdkapitalinstruments mit Rückzahlungsverpflichtung, beispielsweise einer Obligationsanleihe, so stellen die Zinsen (sowohl periodische als auch einmalige Zinsen) steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar. Fremdkapitaltoken können der Verrechnungssteuer unterliegen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Erträge in der richtigen Kolonne A oder B (mit/ohne Verrechnungssteuer) deklariert werden.
Wenn ein Token eine Geldleistung verspricht, aber keine Rückzahlungsverpflichtung enthält, handelt es sich um einen Anlagetoken mit vertraglicher Grundlage. Jegliche Zahlungen seitens des Herausgebers stellen für die Tokenbesitzerin steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar. Die Erträge müssen in der Kolonne B (ohne Verrechnungssteuer) deklariert werden.
Token mit Beteiligungsrechten stellen Kapitalanteile analog zu Aktien dar. Die Ansprüche sind in den Statuten festgelegt. Die Erträge aus Token mit Beteiligungsrechten stellen steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen dar und unterliegen der Verrechnungssteuer. Sie müssen daher in der Kolonne A (mit Verrechnungssteuer) deklariert werden.
Nutzungstoken
Nutzungstoken stellen grundsätzlich ein Entgelt für eine Dienstleistung dar. Dementsprechend besteht in der Regel nur ein Anrecht auf eine Leistung, nicht aber auf Zinsen oder andere Erträge. In Ermangelung von Zahlungen durch den Herausgeber sind üblicherweise keine steuerbaren Einkünfte aus Nutzungstoken zu erwarten.
Fazit
In den allermeisten Fällen handelt es sich bei den erworbenen Token um steuerpflichtiges Vermögen. Liegt per Jahresende kein Verkehrswert vor, kann der Kaufpreis in der Steuererklärung angegeben werden. Erhält die Tokenbesitzerin geldwerte Leistungen (in der Regel vom Herausgeber), muss darauf geachtet werden, dass diese richtig eingeordnet werden, damit steuerbare Erträge nicht versehentlich undeklariert bleiben.