Sicherstellung der korrekten Tarifeinstufung Quellenbesteuerter
Informiert der Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin über zusätzliche Beschäftigungen und Einkünfte, können überhöhte Tarifeinstufungen vermieden werden.
Mit der Abschaffung der Tarifkorrektur ist es insbesondere für nicht-ansässige Quellenbesteuerte wichtig, die Besteuerung im Vorjahr zu überprüfen. Indem sie der Arbeitgeberin proaktiv die relevanten Informationen zur Verfügung stellen, kann sichergestellt werden, dass die Arbeitgeberin keinen falschen Tarif oder eine zu hohe Bemessungsgrundlage verwendet.
Tarif bei fehlenden Angaben
Wenn ein Arbeitnehmer seine persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend angibt, muss die Arbeitgeberin bei ledigen Arbeitnehmern und solchen ohne bekannten Zivilstand den Tarif A0Y und bei verheirateten Arbeitnehmern den Tarif C0Y anwenden. Dies sind die jeweils «teuersten» Tarifcodes. Die Geburt eines Kindes beispielsweise sollte der Personalabteilung noch im selben Monat mitgeteilt werden, damit der Tarif für den Folgemonat geändert werden kann und am Jahresende keine Korrektur erforderlich ist.
Teilzeitarbeit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seiner Arbeitgeberin mitzuteilen, ob er einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht oder Ersatzeinkünfte einer solchen Tätigkeit bezieht. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Arbeitgeberin über das Pensum oder die erzielten Einkünfte zu informieren, zumindest nicht auf gesetzlicher Stufe. Weitere Pflichten könnten allenfalls im Arbeitsvertrag festgelegt sein.
Ist ein Arbeitnehmer nur bei einer Arbeitgeberin teilzeitbeschäftigt, entspricht der steuerbare Bruttolohn auch dem satzbestimmenden Lohn. Hat ein Arbeitnehmer jedoch mehrere Anstellungsverhältnisse, gelten drei Varianten:
Gibt der Arbeitnehmer wederseinen Gesamtbeschäftigungsgrad aller Tätigkeiten noch die daraus fliessenden Einkünfte bekannt, so rechnet jede Arbeitgeberin das jeweilige Arbeitsentgelt für die Satzbestimmung auf ein Arbeitspensum von 100% an.
Wenn die Arbeitgeberin den gesamten Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers kennt, nicht aber die Einkünfte aus der/den anderen Anstellung/en, wird der Lohn für die Satzbestimmung auf den bekannten Gesamtbeschäftigungsgrad hochgerechnet.
Wenn die Arbeitgeberin sowohl den gesamten Beschäftigungsgrad als auch die erzielten Einkünfte kennt, erfolgt die Satzbestimmung nach den tatsächlich erzielten Einkünften und zum tatsächlichen Gesamtpensum.
Vorläufig liegt es auf der Hand, dass es sich lohnt, die Arbeitgeberin über den Umfang der anderen Tätigkeiten zu informieren, wenn das Gesamtpensum unter 100% liegt, um eine Bemessung zu 100% zu verhindern.
Zudem sollte die Arbeitgeberin auch über die Einkünfte aus einer zweiten Anstellung informiert werden, wenn der Lohn dort geringer ist, damit die Bemessung des Tarifs zu einem überhöhten Gesamtbruttolohn verhindert werden kann.
Fällt dem Arbeitnehmer beim Studium der Lohnausweise auf, dass der Tarif zu hoch ausgefallen ist, kann er für die betreffenden Leistungen bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen.
Mit der Abschaffung der Tarifkorrektur ist es insbesondere für nicht-ansässige Quellenbesteuerte wichtig, die Besteuerung im Vorjahr zu überprüfen. Indem sie der Arbeitgeberin proaktiv die relevanten Informationen zur Verfügung stellen, kann sichergestellt werden, dass die Arbeitgeberin keinen falschen Tarif oder eine zu hohe Bemessungsgrundlage verwendet.
Tarif bei fehlenden Angaben
Wenn ein Arbeitnehmer seine persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend angibt, muss die Arbeitgeberin bei ledigen Arbeitnehmern und solchen ohne bekannten Zivilstand den Tarif A0Y und bei verheirateten Arbeitnehmern den Tarif C0Y anwenden. Dies sind die jeweils «teuersten» Tarifcodes. Die Geburt eines Kindes beispielsweise sollte der Personalabteilung noch im selben Monat mitgeteilt werden, damit der Tarif für den Folgemonat geändert werden kann und am Jahresende keine Korrektur erforderlich ist.
Teilzeitarbeit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seiner Arbeitgeberin mitzuteilen, ob er einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht oder Ersatzeinkünfte einer solchen Tätigkeit bezieht. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Arbeitgeberin über das Pensum oder die erzielten Einkünfte zu informieren, zumindest nicht auf gesetzlicher Stufe. Weitere Pflichten könnten allenfalls im Arbeitsvertrag festgelegt sein.
Ist ein Arbeitnehmer nur bei einer Arbeitgeberin teilzeitbeschäftigt, entspricht der steuerbare Bruttolohn auch dem satzbestimmenden Lohn. Hat ein Arbeitnehmer jedoch mehrere Anstellungsverhältnisse, gelten drei Varianten:
Gibt der Arbeitnehmer wederseinen Gesamtbeschäftigungsgrad aller Tätigkeiten noch die daraus fliessenden Einkünfte bekannt, so rechnet jede Arbeitgeberin das jeweilige Arbeitsentgelt für die Satzbestimmung auf ein Arbeitspensum von 100% an.
Wenn die Arbeitgeberin den gesamten Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers kennt, nicht aber die Einkünfte aus der/den anderen Anstellung/en, wird der Lohn für die Satzbestimmung auf den bekannten Gesamtbeschäftigungsgrad hochgerechnet.
Wenn die Arbeitgeberin sowohl den gesamten Beschäftigungsgrad als auch die erzielten Einkünfte kennt, erfolgt die Satzbestimmung nach den tatsächlich erzielten Einkünften und zum tatsächlichen Gesamtpensum.
Vorläufig liegt es auf der Hand, dass es sich lohnt, die Arbeitgeberin über den Umfang der anderen Tätigkeiten zu informieren, wenn das Gesamtpensum unter 100% liegt, um eine Bemessung zu 100% zu verhindern.
Zudem sollte die Arbeitgeberin auch über die Einkünfte aus einer zweiten Anstellung informiert werden, wenn der Lohn dort geringer ist, damit die Bemessung des Tarifs zu einem überhöhten Gesamtbruttolohn verhindert werden kann.
Fällt dem Arbeitnehmer beim Studium der Lohnausweise auf, dass der Tarif zu hoch ausgefallen ist, kann er für die betreffenden Leistungen bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen.